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Beschluss

6 W 557/12

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2012:1115.6W557.12.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Drittwiderbeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Gerichtskosten werden zwischen der Klägerin und dem Beklagten aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten hat die Klägerin zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat der Beklagte zu tragen. Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin hat von dem Beklagten vor dem Landgericht Trier Zahlung einer Vergütung für Reitstunden und für die Ausbildung eines Pferdes in Höhe von 28.679 € nebst Zinsen aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht des Herrn ...[A] (im Folgenden: Drittwiderbeklagter) verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. In seiner Klageerwiderungschrift vom 11. Januar 2010 hat der Beklagte zugleich gegen den Drittwiderbeklagten isolierte Drittwiderklage erhoben. Er hat beantragt, festzustellen, dass dem Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Abtretungsurkunde Ansprüche in Höhe von 28.679 € nebst Zinsen nicht zustehen. 2 Der Drittwiderbeklagte hat nach Zustellung der Widerklage im schriftlichen Vorverfahren Verteidigungsbereitschaft angezeigt und innerhalb der Frist zur Klageerwiderung beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Drittwiderklage sei unzulässig, weil es am Feststellungsinteresse bzw. am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Des Weiteren hat der Drittwiderbeklagte, der seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf hat, die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit erhoben. Darüber hinaus hat er vorsorglich zur Sache vorgetragen. 3 Durch Beschluss vom 7. Juli 2010 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es die isolierte Drittwiderklage grundsätzlich für zulässig halte. Es hat jedoch Zweifel geäußert, ob das Landgericht Trier für die Entscheidung über die isolierte Drittwiderklage örtlich zuständig ist. Das Landgericht hat angeregt, der Beklagte möge einen Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Drittwiderklage stellen. Diesen Antrag hat der Beklagte nachfolgend bei dem Oberlandesgericht Koblenz gestellt. Während des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage (§ 33 ZPO) auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist. Das Oberlandesgericht Koblenz hat daraufhin durch Beschluss vom 20. Dezember 2010 den Antrag des Beklagten auf Bestimmung des Gerichtsstandes zurückgewiesen. In dem Beschluss ist zur Begründung ausgeführt, für eine Gerichtsstandsbestimmung sei kein Raum, da das angerufene Landgericht Trier nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die isolierte Drittwiderklage zuständig sei. 4 Anschließend hat der Drittwiderbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Januar 2011 den mit der Drittwiderklage geltend gemachten Feststellungsantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. 5 Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 17. Februar 2011 hat das Landgericht Trier der Drittwiderklage stattgegeben und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Durch Urteil vom 15. Mai 2012 hat das Landgericht Trier durch die Einzelrichterin die Klage abgewiesen und folgende Kostenentscheidung getroffen: 6 "Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte jeweils 50 % zu tragen, im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst". 7 Das Urteil ist dem Drittwiderbeklagten am 18. Mai 2012 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hat der Drittwiderbeklagte gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass die durch die Drittwiderklage entstandenen Kosten dem Beklagten nach § 93 ZPO aufzuerlegen sind. 8 Der Beklagte ist der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Wegen der Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss vom 26. September 2012 Bezug genommen. II. 9 1. Die sofortige Beschwerde des Drittwiderbeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil (richtig: Schlussurteil) des Landgerichts Trier vom 15. Mai 2012 ist zulässig. 10 Das Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Die Vorschrift ist auch auf die Kostenentscheidung anzuwenden, die nach Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils in einem Schlussurteil getroffen wird, soweit sie auf dem Anerkenntnis der beklagten Partei beruht (Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 99 Rdnr. 9 und 11, § 93 Rdnr. 5 m.w.Nachw.). 11 Die Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO ist gewahrt. 12 2. Das Rechtsmittel des Drittwiderbeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landgerichts Trier ist abzuändern, soweit sie den Drittwiderbeklagten beschwert. Die durch die Erhebung der isolierten Drittwiderklage entstandenen Kosten sind dem Beklagten nach § 93 ZPO aufzuerlegen. Im Hinblick auf die Klageabweisung im Übrigen sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach §§ 91, 92 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu verteilen. 13 Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger (hier: dem Beklagten als Widerkläger) die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte (hier: Drittwiderbeklagte) nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage (hier: Widerklage) Veranlassung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Zu Recht macht der Drittwiderbeklagte geltend, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. 14 a) Der Drittwiderbeklagte hat dargelegt, dass er dem Beklagten keinen Anlass zur Erhebung der isolierten Drittwiderklage gegeben hat; insbesondere hat er sich gegenüber dem Beklagten nicht eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 28.679 € berühmt. Dem ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten. 15 b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Drittwiderbeklagte das Feststellungsbegehren des Beklagten auch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkannt. 16 aa) Zwar verliert die beklagte Partei grundsätzlich das Kostenprivileg des § 93 ZPO, wenn sie sich im schriftlichen Vorverfahren gegen die Klage verteidigt hat und mit Einreichung der Klageerwiderungsschrift einen Antrag auf Klageabweisung angekündigt hat (BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NJW-RR 2007, 397, Tz. 8 m.w.Nachw., zitiert nach juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57). Es ist jedoch anerkannt, dass der Beklagte dann, wenn eine Klage zunächst nicht schlüssig ist, trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits gestellten Klageabweisungsantrags nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch noch "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen kann (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03, NJW-RR 2004, 999, Tz. 11 f.; Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, Tz. 12, jeweils zitiert nach juris). Denn eine Partei ist nicht gehalten, einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klageanspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können (BGH, Beschluss vom 3. März 2004, aaO). 17 Diese Erwägungen treffen auch auf den Fall zu, dass die Klage zunächst unzulässig ist (OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 1171, 1173; OLG Bremen, NJW 2005, 228; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rdnr. 11). Insbesondere kann der Beklagte mit dem Anerkenntnis zuwarten, bis die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, etwa infolge ergänzenden Vortrags des Klägers zu den zuständigkeitsbegründenden Tatsachen, gegeben ist (vgl. OLG Bremen, aaO). Denn die Klage ist auch im Falle der - örtlichen oder sachlichen - Unzuständigkeit durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, sofern der Kläger nicht einen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO stellt. 18 Ferner kann auch ein mit Rücksicht auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erklärtes Anerkenntnis der Klageforderung unter § 93 ZPO fallen (OLG Celle, OLG-Report 2002, 125). 19 bb) Der Drittwiderbeklagte hat das Kostenprivileg nach § 93 ZPO nicht bereits deshalb verloren, weil er zunächst die Zulässigkeit der Klage unter einem weiteren Gesichtspunkt beanstandet hat und er vorsorglich dem Feststellungsbegehren des Beklagten auch in der Sache entgegengetreten ist. Denn der Drittwiderbeklagte war so lange nicht gehalten, den Klageanspruch sofort anzuerkennen, bis nicht alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Begründetheit der Widerklage gegeben waren (vgl. MünchKommZPO/Giebel, aaO; Zöller/Herget, aaO, § 93 Rdnr. 4). Hieran fehlte es zunächst, weil die isolierte Drittwiderklage mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Trier nicht zulässig war. 20 cc) Das Landgericht Trier war auf der Grundlage der bis zum 30. September 2010 zu beachtenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für die isolierte Drittwiderklage örtlich nicht zuständig. 21 Der Drittwiderbeklagte hat seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht bei dem Landgericht Trier, sondern bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Landgericht Düsseldorf (§§ 12, 13 ZPO). 22 Für die isolierte Drittwiderklage bestand auch zunächst kein besonderer Gerichtsstand, insbesondere nicht der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründete eine Widerklage, die gegen eine bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person erhoben wird (isolierte Drittwiderklage), für sie keinen Gerichtsstand nach § 33 ZPO (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. April 2001, BGHZ 147, 220 Tz. 8, jeweils zitiert nach juris). 23 dd) Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch während des vor dem Oberlandesgericht Koblenz anhängigen Verfahrens zur Bestimmung des Gerichtsstandes aufgegeben. Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 30. September 2010 (Xa ARZ 191/10, BGHZ 187, 112) entschieden, dass die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage auch entschieden, dass der ihm vorgelegte Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes unbegründet ist. Für eine Gerichtsstandsbestimmung sei kein Raum, da das Gericht der Klage auch für die Widerklage zuständig sei (BGH, aaO). An seiner gegenteiligen früheren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht mehr festgehalten. 24 Auf dieser Grundlage hat das Oberlandesgericht Koblenz den Antrag des Beklagten auf Bestimmung des Gerichtsstandes durch Beschluss vom 20. Dezember 2010 zurückgewiesen. 25 Der Drittwiderbeklagte ist daraufhin der Drittwiderklage weder hinsichtlich ihrer Zulässigkeit noch ihrer Begründetheit weiter entgegengetreten, sondern hat, wie bereits zuvor schriftsätzlich in Aussicht gestellt, mit seinem nächsten folgenden Schriftsatz vom 7. Januar 2011 das Feststellungsbegehren des Beklagten ohne Einschränkung und lediglich unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. 26 Anders als das Landgericht meint, war der Drittwiderbeklagte nicht bereits im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts Trier vom 7. Juli 2010 gehalten, das Widerklagebegehren umgehend anzuerkennen. Zu diesem Zeitpunkt war für den Drittwiderbeklagten noch nicht abzusehen, dass der Bundesgerichtshof in der Folgezeit seine frühere Rechtsprechung aufgeben und nunmehr den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO für die isolierte Drittwiderklage anerkennen werde. Der Drittwiderbeklagte konnte sich deshalb bis auf Weiteres auf die ihm günstige höchstrichterliche Rechtsprechung stützen, auf deren Grundlage die gegen ihn erhobene Drittwiderklage - vorbehaltlich eines Verweisungsantrages des Beklagten oder einer Gerichtsstandsbestimmung durch das Oberlandesgericht nach § 36 ZPO für das Landgericht Trier - als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Eine Änderung in der Beurteilung dieser Sachurteilsvoraussetzung ist erst dadurch eingetreten, dass der Bundesgerichtshof seine entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben und das Oberlandesgericht Koblenz daraufhin den Antrag des Beklagten auf Bestimmung des Gerichtsstandes zurückgewiesen hat. Hierauf hat der Drittwiderbeklagte umgehend reagiert und die Drittwiderklage anerkannt. 27 Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 ZPO. 28 Die Festsetzung hinsichtlich des Beschwerdewerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Drittwiderbeklagten an einer Abänderung der ihn beschwerenden Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts. Dieses Interesse liegt innerhalb der Gebührenstufe von bis zu 4.000 €.