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Urteil

10 U 1151/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung an eine Bank ist wegen § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG nichtig, wenn dadurch die Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls liquidiert wird. • Das gesetzliche Abtretungsverbot des § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG erfasst auch künftige Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme. • Eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung ist nicht mit einer rechtsgeschäftlichen Abtretung gleichzusetzen; daher rechtfertigen Erwägungen zur Pfändbarkeit nicht die Wirksamkeit einer Abtretung künftiger Versicherungsansprüche. • § 409 BGB schützt den Leistenden nicht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und dies erkennbar war.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Sicherungsabtretung künftiger Direktversicherungsansprüche nach BetrAVG • Abtretung von Ansprüchen aus einer Direktversicherung an eine Bank ist wegen § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG nichtig, wenn dadurch die Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls liquidiert wird. • Das gesetzliche Abtretungsverbot des § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG erfasst auch künftige Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme. • Eine Pfändung im Wege der Zwangsvollstreckung ist nicht mit einer rechtsgeschäftlichen Abtretung gleichzusetzen; daher rechtfertigen Erwägungen zur Pfändbarkeit nicht die Wirksamkeit einer Abtretung künftiger Versicherungsansprüche. • § 409 BGB schützt den Leistenden nicht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und dies erkennbar war. Der Kläger schloss 1978 eine Direktversicherung, die 2009 fällig wurde. Die Beiträge erfolgten durch Gehaltsumwandlung; die Versicherung wurde 1997 bei Aufnahme selbständiger Tätigkeit auf den Kläger übertragen und beitragsfrei gestellt. Zur Sicherung eines 1998 gewährten Bankdarlehens trat der Kläger per Abtretungsvereinbarung vom 14.12.1998 seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Versicherungsvertrag an die Bank ab. 2010 zahlte der Versicherer die Ablaufleistung in Höhe von 29.334,09 € an die Bank. Der Kläger verlangte daraufhin vom Beklagten Auszahlung der Versicherungssumme und machte geltend, die Abtretung verstoße gegen § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG und sei zudem wegen AGB‑Rechts unwirksam. Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung des Beklagten ist unbegründet; das Landgericht hat die Hauptforderung zu Recht zugesprochen. • § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG normiert ein gesetzliches Abtretungsverbot, das verhindern soll, dass Arbeitnehmer ihre Anwartschaft vor Eintritt des Versicherungsfalls liquidieren und Mittel anders verwenden. • Nur wenn künftige Auszahlungsansprüche vom Abtretungsverbot erfasst würden, wäre der Schutzzweck der Vorschrift erreichbar; daher erfasst das Verbot auch künftige Ansprüche auf Auszahlung der Versicherungssumme. • Pfund: Die Entscheidung des BGH zur Pfändbarkeit künftiger Ansprüche berührt eine andere Rechtslage (Pfändung durch staatliche Zwangsvollstreckung) und ist nicht ohne weiteres auf schuldrechtliche Abtretungen übertragbar. • Bei Abtretung wird die Forderung dinglich dem Zessionar zugeordnet; eine Ausnahme für künftige Auszahlungsansprüche würde das Abtretungsverbot unterlaufen. • § 409 BGB schützt den Leistenden nicht, wenn die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt; hier lagen für den Beklagten ausreichende Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Abtretung vor. • Erklärungen des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase änderten nichts an der rechtlichen Bewertung, da der Treuhänder nicht befugt war, die Wirksamkeit einer lang zurückliegenden Abtretung zu bestätigen. • Die vom Beklagten vorgelegte Verlusterklärung stellte keine wirksame Einwilligung des Klägers in die Auszahlung an die Bank dar. • Eine Verletzung von AGB‑Vorschriften wurde vom Landgericht geprüft und führte zusätzlich zur Unwirksamkeit einzelner Formulierungen; dies berührt die Gesamtschau der Unwirksamkeit nicht wesentlich. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 29.334,09 € nebst Zinsen, weil die Sicherungsabtretung an die Bank wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Abtretungsverbot des § 2 Abs.2 Satz4 BetrAVG nichtig ist und der Beklagte daher nicht mit befreiender Wirkung an die Bank leisten konnte. Ein Schutz des Beklagten nach § 409 BGB greift nicht, da die Abtretung offensichtlich gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Soweit AGB‑rechtliche Bedenken bestehen, stützen sie zusätzlich die Unwirksamkeit der Abtretung. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wird zugelassen.