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Beschluss

5 U 582/12

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betreiber eines allgemein zugänglichen Parkplatzes muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, nicht jedoch jede denkbare Gefahr beseitigen. • Keine Haftung des Parkplatzbetreibers, wenn eine Eisfläche nicht den gesamten Weg versperrt und gefahrlos umgangen werden konnte. • Ein singuläres Ausrutschen bei erkennbarer Gefahrenstelle reicht nicht zwingend für Haftung, wenn Verkehrsauffassung und Umstände ein Mitverschulden oder vermeidbare Ausweichmöglichkeiten nahelegen.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Parkplatzbetreibers bei umgehbarer Eisfläche • Betreiber eines allgemein zugänglichen Parkplatzes muss zumutbare Sicherungsmaßnahmen treffen, nicht jedoch jede denkbare Gefahr beseitigen. • Keine Haftung des Parkplatzbetreibers, wenn eine Eisfläche nicht den gesamten Weg versperrt und gefahrlos umgangen werden konnte. • Ein singuläres Ausrutschen bei erkennbarer Gefahrenstelle reicht nicht zwingend für Haftung, wenn Verkehrsauffassung und Umstände ein Mitverschulden oder vermeidbare Ausweichmöglichkeiten nahelegen. Die Klägerin stürzte am 24.12.2010 auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei nach eigenen Angaben auf einer etwa 3 m großen spiegelglatten Eisfläche und zog sich Frakturen an Schien- und Wadenbein zu. Sie war mit ihrem Ehemann gegen 8:15 Uhr angekommen und wollte das benachbarte Ladengeschäft des Beklagten betreten. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt; der Beklagte bestreitet dies und trägt vor, ausreichend gestreut gewesen sei und die Klägerin habe untaugliches Schuhwerk getragen. Die Klägerin machte umfangreiche Schadensposten geltend, darunter Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Heilbehandlungskosten, Sachschaden und Anwaltskosten, und begehrte im Berufungsverfahren Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht beabsichtigt die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. • Der Betreiber eines allgemein zugänglichen Parkplatzes hat die zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die nach Verkehrsauffassung und sachkundiger Betrachtung erforderlich sind; nicht jede denkbare Gefahr ist zu beseitigen (§§ 241, 280, 311 BGB analog zur herrschenden Rechtsprechung). • Vorliegend ist nicht feststellbar, dass die behauptete Eisfläche den gesamten bis zu 10 m breiten Weg vollständig ausgefüllt hätte; eine Umgehung war nach den Umständen möglich. Dass zahlreiche Kunden unfallfrei den Laden betraten, spricht dafür, dass die Gefahrenstelle erkennbar und vermeidbar war. • Der singuläre Charakter des Sturzes bestätigt die Würdigung des Landgerichts, wonach die Gefahrenstelle trotz diffuser Lichtverhältnisse erkennbar war; es ist auf die Verkehrsauffassung und das zumutbare Verhalten des Fußgängers abzustellen. • Öffentliche bzw. zugängliche Parkflächen müssen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten werden; Glätte ist hinzunehmen, soweit der Weg nicht vollständig versperrt ist und umgangen werden kann. Kurze, zumutbare Strecken auf nicht geräumtem Terrain müssen hingenommen werden. • Mangels nachgewiesener pflichtwidriger Verletzung rechtserheblicher Verkehrssicherungspflichten entfällt die Haftung des Beklagten; ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin wurde vom Landgericht festgestellt und gebilligt. Die Berufung ist offensichtlich erfolglos und das erstinstanzliche Urteil, das die Klage abweist, bleibt bestehen. Der Beklagte haftet nicht, weil die Eisfläche nicht den Weg vollständig versperrte und eine gefahrlose Umgehung nahelag; somit liegt keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Parkplatzbetreibers vor. Die Klägerin trifft mindestens ein erhebliches Mitverschulden, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte über das Zumutbare hinaus hätte räumen oder streuen müssen. Die Berufung wurde daher zur Zurückweisung angezeigt und es besteht keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung.