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Beschluss

10 U 1281/11

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2012:0224.10U1281.11.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. 2 Die Klägerin betreibt in O ein Lokal namens „X“. Mit email vom 7. April 2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der Name „X“ urheberrechtlich geschützt sei und die Nutzungsrechte bei ihm liegen würden. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 setzte der Beklagte der Klägerin eine Frist zur Kontaktaufnahme bis zum 10. Juli 2010, um „die Angelegenheit ohne Weiterungen zu klären“. Er wies darauf hin, dass bei Ablauf der Frist er eine entsprechende einstweilige Verfügung erwirken und Schadenersatz fordern werde. Mit außergerichtlichem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2010 wies der Beklagte die Klägerin erneut darauf hin, dass er Inhaber der Namens- und Markenrechte an der Bezeichnung „X“ bzw. „Y“ für eine Gaststätte in A. sei. In dem Schreiben heißt es weiter: „Nach wie vor ist unsere Partei an einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit interessiert, dies vor Einleitung rechtlicher Schritte“. Der Klägerin wurde eine Frist zur Rückantwort bis zum 21. Juli 2010 gesetzt und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wiesen die Prozessbevollmächtigten des Beklagten darauf hin, dass sie ihrer Mandantschaft empfehlen würden, ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Bereits vor Zugang dieses Schreibens hatte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Diese wiesen die Ansprüche des Beklagten zurück. Für die Inanspruchnahme ihrer Rechtsanwälte sind der Klägerin Kosten in Höhe von 651,80 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 29,75 € entstanden, die sie von dem Beklagten ersetzt verlangt. 3 Mit Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2011 wurde der Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 676,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Oktober 2010 zu zahlen. 4 Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2011 aufrecht zu erhalten. 7 Der Beklagte hat beantragt, 8 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Er hat vorgetragen, seine Schreiben vom 7. April 2010 und 31. Mai 2010 würden keine Abmahnung oder Verwarnung darstellen. Eine Anspruchsgrundlage für den Ersatzanspruch der Klägerin sei daher nicht ersichtlich. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 27. September 2011 das Versäumnisurteil vom 22. März 2011 aufrechterhalten und ausgeführt, die Klage sei aus §§ 683 BGB, 823 Abs. 1 BGB begründet. Der Beklagte habe mit seinen Schreiben in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. 10 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, in dem außergerichtlichen Schriftverkehr sei ausdrücklich eine einvernehmliche Regelung gewünscht worden. Eine Untersagung der Nutzung des Begriffs „X“ sei nicht ausgesprochen worden. Die Schreiben seien auch nicht als Kennzeichen rechtlicher „Verwarnung“ oder wettbewerbsrechtlicher „Abmahnung“ zu werten. Dies sei aber Voraussetzung für entsprechende Erstattungsansprüche. Der Beklagte habe aber eindeutig eine einvernehmliche Regelung und nicht die sofortige strafbewehrte Unterlassung gewollt und gewünscht. Weder die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 683 BGB seien erfüllt, noch sei ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ersichtlich. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2011 und das Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Die Klägerin beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 17 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 2. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere, die Berufung auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei. 18 Er hat ausgeführt: 19 „Das landgerichtliche Urteil bejaht zu Recht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Die getroffenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung. 20 Entgegen der Annahme des Beklagten hat das Landgericht insbesondere zu Recht festgestellt, dass der Beklagte sich vorprozessual eines Rechts in ausschließlicher Weise berühmt hat. Die Schreiben vom 7. April 2010 und 31. Mai 2010 sind nicht in der Weise auszulegen, dass der Beklagte die Klägerin darin lediglich aufgefordert habe, „endlich an den Verhandlungstisch“ zu kommen. Vielmehr überschreiten die Inhalte der genannten Schreiben die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Nutzung des Namens „X“. Wesentlich für die Unterscheidung ist, dass in einem dem bloßen Meinungsaustausch dienenden Schreiben weder ausdrücklich noch konkludent ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. Es kommt damit darauf an, ob der Adressat das Anliegen unter den Umständen des konkreten Einzelfalls als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen oder als Aufforderung, sich über eine Schutzrechtsverletzung Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls zu einer möglichen Schutzrechtsverletzung zu äußern (BGHZ 38, 200; BGH GRUR 2009, 878 ff, BGH GRUR 1997, 896 ff, OLG Düsseldorf, juris I-2 W 58/11, 2 W 58/11). Dabei muss das Unterlassungsbegehren nicht ausdrücklich erklärt werden. Auch aus den Begleitumständen kann sich die unmissverständliche Aufforderung ergeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (BGH, GRUR 1979, 332 ff). So kann etwa die Androhung von Schadensersatzansprüchen ausreichen. 21 Ein solches Unterlassungsbegehren ist insbesondere dem Schreiben des Beklagten vom 31. Mai 2010 zu entnehmen. In diesem Schreiben fordert der Beklagte die Klägerin erneut auf, bis spätestens zum 10. Juli 2010 Kontakt zu ihm aufzunehmen, „um die Angelegenheit ohne Weiterungen zu klären“. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs kündigt der Beklagte sodann an, eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erwirken und Schadenersatz zu fordern. Als Anlage beigefügt ist dem Schreiben das Versäumnisurteil des LG Koblenz vom 23. April 2003 (1 HK.O 65/03). Das Schreiben überschreitet insbesondere aufgrund der unmissverständlichen Erklärung, nach Ablauf der vom Beklagten gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung erwirken zu wollen, die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden Rechten. 22 Dabei kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Schreiben des Beklagten um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen oder kennzeichenrechtliche Verwarnungen handelt, da in beiden Fällen jedenfalls ein Anspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB gegeben wäre. Der Verweis des Beklagten auf das anwaltliche Schreiben vom 6. Juli 2010 ist bereits deshalb nicht geeignet, das Entstehen eines Schadenersatzanspruches der Klägerin zu verhindern, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hatte. Unabhängig davon weist die Klägerin in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass auch in diesem Schreiben geltend gemacht wird, der Beklagte sei „Inhaber der Namens- und Markenrechte an der Bezeichnung „X“ bzw. „Y“ für eine Gaststätte in O und dieser sei „dringend gehalten“, „seine berechtigten Ansprüche umzusetzen“. Dass dem Beklagten ein Recht auf Nutzung des Namens „X“ gegenüber der Klägerin zusteht, hat dieser weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung schlüssig dargetan. 23 Ob auch, wie vom Landgericht angenommen, die Voraussetzungen von § 683 BGB gegeben sind, kann dahinstehen.“ 24 Der Beklagte hat Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben. 25 Er macht geltend, eine Untersagung könne aus den Schreiben des Beklagten vom 7. April 2010 und 31. Mai 2010 nicht abgeleitet werden. Der Beklagte habe mit der Klägerin lediglich in einen Meinungsaustausch über die Berechtigung der Nutzung des Namens „X“ treten wollen. Daraus könne keineswegs abgeleitet werden, dass der Beklagte die Klägerin zur Unterlassung aufgefordert habe. Im Gegenteil habe der Beklagte in den Schreiben ausgeführt, dass er der Nutzung des Namens „X“ nicht „im Wege stehen wolle“ und bereit sei, darüber zu reden. Zwar habe der Beklagte darauf hingewiesen, dass er gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung erwirken und Schadenersatz verlangen werde. Damit habe er jedoch nach wie vor eine einvernehmliche Lösung gewünscht und lediglich wegen des Schweigens der Klägerin auf verfahrensrechtliche Weiterungen hingewiesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Vorzeit jedenfalls Inhaber des Rechtes auf Nutzung des Namens „X“ gewesen sei und er mit einem Landgerichtsurteil - wenn auch Versäumnisurteil - zu Recht habe damit argumentieren können, dass ihm auch ein Gericht das Recht der Nutzung des Namens „X“ zugesprochen habe. Der Beklagte habe auch keineswegs ohne Wenn und Aber die Inanspruchnahme des Gerichts angedroht und die Nutzung des Namens „X“ untersagt, sondern dies lediglich für die Zukunft einmal angekündigt, wenn denn die Klägerin sich nicht zu dem gewünschten Gespräch entscheiden würde. Die Einschaltung des Rechtsanwalts durch die Klägerin im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme sei demnach eine eigene Entscheidung der Klägerin gewesen und habe in ihrem allgemeinen Lebensrisiko gelegen. 26 Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird zugleich Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten. Der Senat vermag sich der Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der Schreiben des Beklagten vom 7. April 2010 und 31. Mai 2010 dahin, dass der Beklagte keineswegs die Inanspruchnahme des Gerichts ohne Wenn und Aber angedroht und die Nutzung des Namens „X“ untersagt habe, sondern dies lediglich für die Zukunft angekündigt habe für den Fall, dass die Klägerin sich nicht zu dem gewünschten Gespräch entscheiden werde, nicht anzuschließen. Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 31. Mai 2010 die Klägerin aufgefordert, bis spätestens zum 10. Juli 2010 Kontakt zu ihm aufzunehmen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs - ohne Wenn und Aber - angekündigt, eine entsprechende einstweilige Verfügung zu erwirken und Schadenersatz zu fordern. Das Schreiben überschreitet damit die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden Rechten. Insbesondere dieses Schreiben musste die Klägerin als ernsthafte und endgültige Aufforderung verstehen, sich über eine Schutzrechtsverletzung Gedanken zu machen und sich gegebenenfalls zu einer Schutzrechtsverletzung zu äußern. Unerheblich ist, dass das Unterlassungsbegehren nicht ausdrücklich erklärt worden ist. Auch aus den Begleitumständen kann sich die unmissverständliche Aufforderung ergeben, eine bestimmte Handlung zu unterlassen (BGH GRUR 1979, 332 ff). Davon ausgehend überschreitet die unmissverständliche Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 31. Mai 2010, nach fruchtlosem Fristablauf eine einstweilige Verfügung erwirken zu wollen, die Grenzen eines nur der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden Rechten. 27 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 708 Nr. 10 ZPO, § 713 ZPO. 28 Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird auf 676,80 € festgesetzt.