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Urteil

10 U 742/11

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2012:0203.10U742.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 25. Mai 2011 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Körperverletzung geltend. 2 Am 21.5.2006 kam es in den frühen Morgenstunden in der Diskothek „A.“ in B. zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen, an welcher der Beklagte beteiligt war. In diesem Zusammenhang schlug er mit einem 18 kg schweren Barhocker um sich, wobei er den an der Schlägerei nicht beteiligten Kläger mit einem massiven Schlag gegen den Kopf verletzte. Der Kläger fiel sofort bewusstlos zu Boden. Dennoch schlug ihn der Beklagte mehrfach ins Gesicht und trat nach ihm. Der Kläger erlitt durch die Handlung des Beklagten zwei schwere Kopfplatzwunden, die genäht und geklammert werden mussten und die noch längere Zeit sichtbar waren. Infolge der Verletzungen leidet der Kläger bis heute unter regelmäßig wiederkehrenden Kopfschmerzen und unter Konzentrationsschwierigkeiten. Ihn befallen regelmäßig wiederkehrende Angstzustände, insbesondere wenn er sich mit Menschen in geschlossenen Räumen aufhält. 3 Der Beklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 16.8.2007 (Az: 2020 Js 55569/06.Ds) der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen worden. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage sollte der Beklagte dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 € zahlen, was er jedoch nicht gemacht hat. 4 Auf den Antrag des Beklagten vom 9.12.2009 eröffnete das Amtsgericht B. mit Beschluss vom 3.3.2010 unter dem Aktenzeichen 14 IK 315/09 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Das Insolvenzverfahren ist derzeit noch nicht beendet. 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass er Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem Vorfall vom 21. Mai 2006 ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten persönlich geltend machen kann, einschließlich der Feststellung ihres Beruhens auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. Im Rahmen des Berufungsverfahrens begehrt er hilfsweise die Feststellung seiner Ansprüche zur Tabelle. 6 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei und dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche teilweise verjährt seien. 7 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden aus dem in Rede stehenden Vorfall zu ersetzen. Im Übrigen hat es die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung. 8 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 9 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Berufung des Beklagten hat demgegenüber Erfolg. 10 Die Klage ist hinsichtlich der Hauptanträge insgesamt unzulässig, hinsichtlich der im Berufungsrechtszug neu gestellten Hilfsanträge unbegründet. 11 Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, das heißt durch Anmeldung der Forderungen gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter. Klagen, die Insolvenzforderungen betreffen, gegen den Gemeinschuldner sind nicht zulässig. 12 Der Kläger gehört mit seinen Ansprüchen gegen den Beklagten zu den Insolvenzgläubigern, die mit ihren Ansprüchen am Insolvenzverfahren teilnehmen - gleichgültig ob sie diese anmelden oder nicht - und für welche eine Klage gegen den Schuldner nicht mehr zulässig ist. Nach der Legaldefinition des § 38 InsO sind Insolvenzgläubiger die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Persönlicher Gläubiger im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, dessen Vermögensanspruch gegen den Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ist. Dies setzt voraus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand bereits vor Eröffnung erfüllt worden ist, also das Schuldverhältnis schon vor Eröffnung bestand, selbst wenn sich hieraus eine Forderung erst nach Eröffnung ergibt. Nur der „Schuldrechtsorganismus“, der die Grundlage des Anspruchs bildet, und nicht schon die Forderung selbst braucht vor Verfahrenseröffnung entstanden zu sein (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl. § 38 Rdn. 26; Braun/Bäuerle, Insolvenzordnung, 4. Aufl. § 38 Rdn. 6; BGH Beschl. V. 7.4.2005 - IX ZB 129/03). Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es weder bei der Schmerzensgeldforderung noch bei dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Schäden darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Ansprüche beziffern konnte. Für die Frage, ob es sich um eine Insolvenzforderung handelt, ist, wie bereits ausgeführt, allein maßgebend, ob die Forderung vor Insolvenzeröffnung dem Grunde nach entstanden war. 13 Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch war mit der Verletzung des Klägers durch den Beklagten am 21. Mai 2006 dem Grunde nach entstanden. Dies gilt sowohl für den Schmerzensgeldanspruch als auch für den Anspruch auf Ersatz materieller Schäden, und zwar auch, soweit etwaige Schäden derzeit noch nicht absehbar und damit auch nicht bezifferbar sind. Entstehung und Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Klägers hingen auch in keiner Weise vom Ausgang des Strafverfahrens gegen den Beklagten ab. Der Kläger hätte bereits vor Durchführung des Strafprozesses die ihm entstandenen Ansprüche einklagen können. Auch war er keineswegs dadurch, dass im Rahmen des Strafurteils dem Beklagten als Bewährungsauflage aufgegeben worden war, dem Kläger ein Schmerzensgeld in bestimmter Höhe zu zahlen, gehalten abzuwarten, bis die Bewährungsfrist abgelaufen war. Alle Vorgänge um das Strafverfahren haben keinerlei Auswirkung auf Entstehen, Bestand und Durchsetzbarkeit der zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers. 14 Bei der Forderung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine befristete Forderung, für die § 41 InsO nicht gilt und die keine Insolvenzforderung darstellt, weil sie erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Eine befristete Forderung (§ 163 BGB) ist eine solche, bei welcher das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist. Die Schadensersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten sind jedoch mit der durch diesen begangenen Körperverletzung unbedingt entstanden. Der Umstand, dass gegen den Beklagten aufgrund dieser Vorfälle auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde, tangierte die Ansprüche des Klägers nicht. Dies hinderte noch nicht einmal ihre Durchsetzbarkeit. Insbesondere sind die Durchführung und der Abschluss des Strafverfahrens keine Bedingung für das Entstehen der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche. 15 Entgegen der Auffassung des Klägers können seine Ansprüche auch nicht mit einer befristeten Forderung verglichen werden, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass dem Beklagten im Strafurteil die Bewährungsauflage gemacht wurde, ein Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen. Weder die Durchführung des Strafverfahrens noch die dort dem Beklagten gemachte Auflage waren geeignet, in irgendeiner Weise die bereits zuvor schon entstandenen Ansprüche des Klägers zu tangieren. Der Gedanke, dass die Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde nach erst entstanden sein sollten, nachdem gegen den Beklagten ein Strafurteil erlassen wurde, in welchem er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde und in welchem ihm weiterhin als Bewährungsauflage aufgegeben worden war, ein Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, und nachdem der Beklagte die Bewährungszeit ohne Zahlung hat verstreichen lassen, ist mit der geltenden Rechtsordnung und den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts nicht zu vereinbaren. Auch wenn Straftaten im Raume stehen, sind zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus diesen Vorgängen ergeben, in keiner Weise an die Durchführung und das Ergebnis des Strafverfahrens gebunden. 16 Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige materielle Schäden nebst der Klage auf Feststellung, dass dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, für zulässig erachtet hat. Auch dieser Anspruch war bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet und konnte damit nur durch Anmeldung zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzschuldner (Beklagten) geltend gemacht werden. Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger seine Ansprüche noch nicht beziffern konnte. Es handelt sich hier um eine Forderung, deren Geldbetrag unbestimmt ist und die deshalb mit einem Wert geltend zu machen ist, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 InsO). 17 Unzulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger mit seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 4 und 5 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung, dass diese auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, geltend gemacht hat. Es handelt sich hierbei um eine Nebenforderung zu den klageweise geltend gemachten Hauptansprüchen. Auch diese hat ihren Rechtsgrund in einem Geschehen, das vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag. Der Umstand, dass das Landgericht in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, dass die Klage hinsichtlich der Nebenforderung ebenso unzulässig ist wie hinsichtlich der Hauptforderung, stellt keinen Verfahrensfehler dar und rechtfertigt nicht die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 18 Unzulässig ist die Klage auch, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass seine Ansprüche auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Auch dies ist ein Umstand, der sich grundsätzlich aus der Insolvenztabelle zu ergeben hat und der bei ordnungsgemäßer Anmeldung vom Insolvenzverwalter in die Tabelle aufzunehmen und vom Insolvenzgericht festzustellen ist, sofern nicht der Schuldner dieser Feststellung widerspricht. Gemäß § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung einer Forderung auch die Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zu Grunde liegt. Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den hierzu gemäß § 174 Abs. 2 InsO gemachten Angaben in die Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 InsO). 19 Eine Klage gegen den Schuldner bezüglich des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung setzt gemäß § 184 Abs. 1 InsO voraus, dass dieser entweder der angemeldeten Forderung insgesamt oder aber deren Einordnung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend widersprochen hat. Denn nur im Falle eines Widerspruchs des Schuldners stellt der Auszug aus der Insolvenztabelle nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keinen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner dar. Vorliegend ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, dass der Beklagte einer Einordnung der Forderung des Klägers als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend widersprochen hätte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten beglaubigten Auszug aus der Insolvenztabelle. Damit sind die Voraussetzungen, unter denen die Feststellungsklage gegen den Schuldner zulässig ist, nicht gegeben. 20 Aus dem vorgelegten Auszug aus der Insolvenztabelle ergibt sich zwar, dass der Grund der Forderung nicht eindeutig mit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung formuliert ist, sondern lautet: „Schmerzensgeld und Behandlungskosten (vorsätzlich)“. Es ist anhand der Akten nicht ersichtlich, ob diese möglicherweise für die erstrebten Rechtsfolgen nicht hinreichende Formulierung darauf beruht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Forderung nicht mit der ausreichenden Eindeutigkeit angemeldet hat, oder darauf, dass der Insolvenzverwalter die entsprechende Formulierung gewählt hat. Dies ist jedoch keine Rechtfertigung dafür, Klage gegen den Schuldner zu erheben, der der Einordnung der Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung stammend nicht widersprochen hat. Es besteht für den Gläubiger insoweit die Möglichkeit, die zutreffenden Angaben zum Rechtsgrund des Anspruchs nachzumelden und insoweit eine Präzisierung der Insolvenztabelle zu erreichen. 21 Die Klage kann auch keinen Erfolg haben, soweit der Kläger im Berufungsrechtszug hilfsweise beantragt hat, Feststellungen zur Insolvenztabelle zu treffen. Eine derartige Klage kann nicht gegen den Schuldner gerichtet werden, sondern nur gegen den Insolvenzverwalter und nur dann, wenn und soweit dieser es abgelehnt hat, eine angemeldete Forderung sowie den ordnungsgemäß angemeldeten Rechtsgrund in die Insolvenztabelle einzutragen. Ob die letzteren Voraussetzungen gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren, das gegen den Insolvenzschuldner gerichtet ist, nicht entschieden werden, da es sich bei dem Insolvenzschuldner insoweit nicht um den richtigen Beklagten handelt. 22 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung des Klägers, mit der er seine Klage weiterverfolgt, soweit sie abgewiesen ist, unbegründet ist, sowie weiterhin, dass die Berufung des Beklagten begründet ist, soweit das Landgericht der Klage hinsichtlich der Feststellung der Haftung des Beklagten für Schäden des Klägers stattgegeben hat. Auf die Berufung des Beklagten ist die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen. 23 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO. 24 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. 25 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.250 € festgesetzt.