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Urteil

10 U 610/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein bereits gesetzlich begründeter Anspruch auf Abschluss eines Basistarif-Vertrages kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. • Eine Feststellung, die lediglich eine unstreitige Rechtslage bestätigt, rechtfertigt keinen einstweiligen Verfügungsanspruch. • Für eine Leistungsverfügung sind besondere strenge Voraussetzungen zu erfüllen; bei Geld- oder Leistungsersatz muss der Kläger konkrete Aufwendungen und eine existenzielle Dringlichkeit darlegen.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Verfügung auf Gewährung von Basistarif-Leistungen abgewiesen • Ein bereits gesetzlich begründeter Anspruch auf Abschluss eines Basistarif-Vertrages kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. • Eine Feststellung, die lediglich eine unstreitige Rechtslage bestätigt, rechtfertigt keinen einstweiligen Verfügungsanspruch. • Für eine Leistungsverfügung sind besondere strenge Voraussetzungen zu erfüllen; bei Geld- oder Leistungsersatz muss der Kläger konkrete Aufwendungen und eine existenzielle Dringlichkeit darlegen. Der Kläger war zuvor privat krankenversichert, zeitweise nicht versichert und begehrt per einstweiliger Verfügung von der Beklagten die Gewährung von Leistungen im Basistarif der privaten Krankenversicherung. Die Beklagte ist gesetzlich verpflichtet, den Kläger in den Basistarif aufzunehmen, verlangt aber vor Vertragsausstellung den ärztlichen Untersuchungsbericht zum Risikoausgleich, den der Kläger nicht vorgelegt hat. Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung und schränkte deren Geltungszeitraum später ein. Die Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger führte an, ohne gerichtliche Anordnung könne er ärztliche Behandlung nicht in Anspruch nehmen, weil Ärzte keine Rechnungsübernahme zugesichert werde. Er machte kein konkretes Zahlungs- oder Vorschussbegehren geltend und nannte keine konkreten entstandenen Behandlungskosten. • Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; die einstweilige Verfügung kann nicht aufrechterhalten werden. • Eine Feststellung, die nur die gesetzliche und unstreitige Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss des Basistarifs bestätigt, ist nicht Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens und fehlt es an Rechtsschutzbedürfnis. • Leistungsverfügungen sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen; eine vorweggenommene Anspruchsbefriedigung, die nicht oder nur schwer rückgängig zu machen ist, ist nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. • Für eine Leistungsverfügung muss der Kläger dringend auf sofortige Erfüllung angewiesen sein, es müssen unverhältnismäßig oder irreparabel nachteilige Folgen bei Unterlassen drohen und hohe Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bestehen. • Der Kläger hat keine konkreten Zahlungsansprüche oder bereits entstandenen Aufwendungen dargelegt und auch nicht plausibel gemacht, weshalb ihm die Inanspruchnahme sozialer Hilfe oder Vorschüsse nicht möglich wäre. • Eine allgemeine, unspezifizierte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung aller Basistarif-Leistungen ist mangels Bestimmtheit unzulässig und nicht vollstreckbar; Basistarif-Leistungen setzen im Einzelfall medizinische Notwendigkeit voraus. • Mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils: die einstweilige Verfügung vom 22.03.2011 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Begründend führt das Gericht aus, dass der gesetzliche Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif zwar besteht, dieser jedoch nicht vorläufig durch eine Leistungsverfügung durchgesetzt werden kann, weil der Kläger keine konkreten Zahlungsansprüche oder existenzielle Dringlichkeit dargelegt hat und eine unbestimmte generelle Leistungsfeststellung nicht vollstreckbar wäre. Folglich verbleibt dem Kläger der reguläre Rechtsweg im Hauptsacheverfahren; etwaige kurzfristige Behandlungsbedarfe sind gegebenenfalls durch Sozialleistungen oder Vorschüsse zu sichern.