Beschluss
1 SsBs 61/11
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2011:0721.1SSBS61.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 29. April 2011 a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in zwei tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vier vorsätzlichen und zwei fahrlässigen Tageslenkzeitüberschreitungen sowie zwei vorsätzlichen und einer fahrlässigen Lenkdauerüberschreitung, und in einem Fall in Tateinheit mit fünf vorsätzlichen Tageslenkzeitüberschreitungen, zwei vorsätzlichen Lenkdauerüberschreitungen und zwei vorsätzlichen Tagesruhezeitverkürzungen, schuldig ist; b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz zurückverwiesen. Gründe I. 1 Durch Urteil vom 29. April 2011 hat das Amtsgericht Koblenz den Betroffenen in seiner Abwesenheit, jedoch in Anwesenheit eines zu seiner Vertretung schriftlich bevollmächtigten Verteidigers, wegen folgender 21 tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz zu einer Geldbuße von 1.845,-- € mit Ratenzahlungsbewilligung verurteilt: 2 - Vorsätzliche Überschreitung der Doppelwochenlenkzeit in drei Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006), - vorsätzliche Tageslenkzeitenüberschreitung in neun Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 561/2006), - fahrlässige Tageslenkzeitenüberschreitung in zwei Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 VO (EG) Nr. 561/2006), - vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Lenkdauer – Nichteinhalten der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen – in vier Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006), - fahrlässige Überschreitung der zulässigen Lenkdauer – Nichteinhalten der Bestimmungen über die Fahrtunterbrechungen – in einem Fall (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006), - vorsätzliche Tagesruhezeitverkürzung in zwei Fällen (§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006). 3 Die Verstöße betreffen den mit einem digitalen Aufzeichnungsgerät erfassten Tatzeitraum von Montag, 6. September 2010, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 3. Oktober 2010, 24.00 Uhr. Der Betroffene steuerte in dieser Zeit zwei verschiedene Lastkraftwagen mit Anhänger und einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t. im gewerblichen Güterverkehr. 4 Das Amtsgericht hat im Einzelnen sämtliche Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten im Tatzeitraum festgestellt. 5 Es ist von drei Doppellenkzeitverstößen ausgegangen, und zwar für die erste und zweite, die zweite und dritte sowie die dritte und vierte Woche des Tatzeitraums. Wegen der zeitlichen Überschneidungen ist das Amtsgericht der Auffassung, diese Verstöße stünden zueinander in Tateinheit. Sie würden deshalb auch alle weiteren Gesetzesverletzungen zur Handlungseinheit verklammern. 6 Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Die Sachrüge hat er lediglich zum Rechtsfolgenausspruch näher ausgeführt und dargelegt, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Vorbelastung Schuld erschwerend herangezogen. II. 7 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat einen Teilerfolg. Sie führt zur tenorierten Änderung des Schuldspruchs und zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung im Rechtsfolgenausspruch an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Koblenz (§ 79 Abs. 6 OWiG). 8 1. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist das Amtsgericht zu Unrecht von drei tateinheitlich begangenen Doppelwochenverstößen gem. § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 ausgegangen. Denn innerhalb des bei Verwendung eines digitalen Aufzeichnungsgeräts erfassten Aufzeichnungszeitraums von 28 Tagen sind unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung maximal zwei Doppelwochenverstöße denkbar, die zueinander in Tatmehrheit stehen. Lediglich innerhalb der Doppelwochenverstöße zusätzlich begangene Wochenverstöße und/oder Tagesverstöße, stehen mit dem jeweiligen Doppelwochenverstoß in Tateinheit (OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 355; NStZ-RR 2010, 357). 9 Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Doppelwochenverstößen berührt das Verschlechterungsverbot der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht. 10 2. Die Nachprüfung des weitergehenden Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO). 11 Soweit sich aus den Einzelaufstellungen der Lenk- und Ruhezeiten für den 13., 15., 20. und 21. September 2010 (UA S. 8 - 11) geringfügige Differenzen zu den im Zusammenhang mit der Schilderung der Tathandlungen festgestellten Lenkzeiten (UA S. 3 – 6) ergeben, handelt es sich ersichtlich um Übertragungsfehler, die sich beim Diktat der einzelnen Lenk- und Ruhezeiten anhand der Ereignisprotokolle der Bußgeldbehörde in die Einzelaufstellungen eingeschlichen haben. 12 3. Der Rechtsfolgenausspruch kann bereits aufgrund des geänderten Schuldspruchs, der nunmehr die Verhängung zweier Geldbußen erforderlich macht, keinen Bestand haben. 13 a) Eine Bestimmung der angemessenen Bußgelder durch den Senat selbst (§ 79 Abs. 6 OWiG) scheidet aus, weil die Feststellungen des Amtsgerichts zum Rechtsfolgenausspruch lückenhaft sind. Es fehlt an jedweder Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. 14 Bei nicht geringfügigen Ordnungswidrigkeiten sind bei der Bußgeldbemessung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht zu ziehen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Hierunter sind alle Umstände zu verstehen, welche die Fähigkeit des Täters, eine Geldbuße in bestimmter Höhe aufzubringen, beeinflussen (BGH NJW 1952, 34, 35). Grundsätzlich kann sich der Bußgeldrichter auf solche Feststellungen beschränken, die eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen in Bezug auf eine bestimmte, der Bedeutung der Sache angemessene Geldbuße nach allgemeiner Lebenserfahrung im Regelfall begründen. Es ist nicht stets erforderlich, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Täters im Einzelnen zu ermitteln. Häufig wird die Fähigkeit, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen, schon den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, vor allem seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung, ohne weiteres zu entnehmen sein. In dem Maße, in dem sich die Höhe der Geldbuße jedoch der nach dem Regelfall oder aufgrund besonderer Umstände anzunehmenden Grenze der Leistungsfähigkeit annähert, müssen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen in den Vordergrund treten. Kommt eine relativ hohe Geldbuße in Betracht, muss die Leistungsfähigkeit des Täters stets berücksichtigt werden. In einem solchen Fall ist es erforderlich, eingehende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Mit einem Rückgriff auf Zahlungserleichterungen gemäß § 18 OWiG kann sich der Bußgeldrichter diesem Gebot dann nicht entziehen. Denn die Zahlungserleichterungen sind nicht dazu geschaffen, die Bußgeldbemessung als solche zu korrigieren. Sie können daher nicht zur Begründung einer gemessen an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen übermäßigen Bußgeldhöhe herangezogen werden (stg. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschlüsse 1 Ss 283/97 vom 04.11.1997 und 1 Ss 283/02 vom 20.01.2003). 15 b) Der Rechtsfolgenausspruch ist im Übrigen auch fehlerhaft, weil die Tatsache, dass gegen den Betroffenen bereits am 5. September 2008 ein ihm am 9. September 2008 zugestellter Bußgeldbescheid, gegen den er keinen Einspruch eingelegt hatte, wegen eines vergleichbaren Delikts ergangen war (UA S. 3), nicht verwertet werden durfte. 16 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift vom 6. Juli 2011 zutreffend darauf hingewiesen, dass für nicht registerpflichtige Ahndungen § 29 StVG sinngemäß mit der Folge gilt, dass sie nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie bei unterstellter Eintragungspflichtigkeit noch nicht tilgungsreif gewesen wären (OLG Karlsruhe NZV 1990, 159 m.w.N.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Aufl., § 29 StVG, Rn. 4 m.w.N.; KK-OWiG/Mitsch, 3. Aufl., § 17 Rn. 81; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 17 Rn. 20b). Tilgungsreife erreichen verkehrsordnungsrechtliche Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestünde, nach zwei Jahren (§ 29 Abs. 1 Satz 2 StVG), und zwar auch dann, wenn sie wegen der Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 StVG) noch nicht gelöscht gewesen sein sollten (OLG Hamm, a.a.O.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Die Tilgungsfrist beginnt bei einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung; maßgebend für deren Tilgungsreife ist der Zeitpunkt der letzten (neuen) Tatsachenverhandlung (Göhler a.a.O. Rn. 20a m.w.N.). III. 17 Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass – vorbehaltlich der Leistungsfähigkeit des Betroffenen – keine Bedenken bestehen, die Höhe beider Bußgelder an das Regelbußgeld für den jeweiligen Doppelwochenverstoß nach dem Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog zum Fahrpersonalrecht anzulehnen und für die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen maßvoll zu erhöhen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 355 ).