Urteil
10 U 1434/10
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2011:0715.10U1434.10.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund einer bei dieser unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung Versicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 1. August 2010 in Höhe von 27.000 € nebst Zinsen wie aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts vom 6. September 2010 Bl. 49 f. d. A. ersichtlich und ab dem 1. September 2010 bis längstens 30. November 2046 die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 500 €. 2 Die gegen die Beklagte gerichtete Klage wurde unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift „….“ - unter der die Beklagte zu diesem Zeitpunkt keine Niederlassung mehr unterhielt, sondern nur noch die Konzernschwester … ansässig ist - mit der gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens am 19. August 2010 durch Übergabe an die dort beschäftigte Frau ... zugestellt (Bl. 47 d. A.). Nachdem die Beklagte sich nicht geäußert hatte, erließ das Landgericht am 6. September 2010 ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (Bl. 49 bis 51 d. A.), mit dem der Klage vollumfänglich stattgegeben wurde. Das Versäumnisurteil wurde unter der genannten Adresse in … durch Übergabe an die dort beschäftigte Frau ... am 15. September 2010 zugestellt (Bl. 56 d. A.). 3 Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010, am gleichen Tag per Fax bei Gericht eingegangen, Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt (Bl. 62 bis 71 d. A.). 4 Die Klägerin hat beantragt, 5 den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. 6 Die Beklagte hat beantragt, 7 - gegebenenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -, das Versäumnisurteil vom 6. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Sie hat vorgetragen, 9 weder die Klageschrift noch das Versäumnisurteil seien ihr wirksam zugestellt worden. Sie habe erst durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16. September 2010, mit dem diese im Hinblick auf eine Entscheidung des Landgerichts Koblenz Zahlung forderte, von einem möglichen Gerichtsverfahren erfahren. Durch ihre Mitarbeiterin … habe sie dann am 1. Oktober 2010 mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch Kontakt aufgenommen und von diesen erst am 5. Oktober 2010 erfahren, dass diesen ein Versäumnisurteil vom 6. September 2010 gegen die Beklagte vorliege. Die scheinbare Zustellung sei nur so zu erklären, dass der Postzusteller ebenso wie die die Zustellung quittierende Mitarbeiterin der …. in … im Rahmen einer Vielzahl zuzustellender Schriftstücke nicht darauf geachtet hätten, dass die Schriftstücke für die Beklagte und nicht für die … bestimmt seien. Die … pflege zwar auch nicht für sie bestimmte Schriftstücke, mithin Irrläufer, üblicherweise an den eigentlichen Adressaten weiter zu leiten, mangels Eingangs bei der Beklagten lasse sich dies bis heute aber konkret nicht aufklären. 10 Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. September 2010 als unzulässig verworfen, weil die Einspruchsfrist nicht gewahrt sei. Die Zustellung des Versäumnisurteils sei ebenso wie die Zustellung der Klage wirksam erfolgt durch eine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte habe noch im März 2008 mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter der Anschrift … korrespondiert. Da an der Adresse in … die Schwestergesellschaft „…“ nach wie vor ihren Geschäftssitz habe und an dem Objekt in großen Buchstaben „…“ angebracht sei, habe die Beklagte den Rechtsschein eines weiterhin dort betriebenen Geschäftssitzes gesetzt. Die Person, die dort das Versäumnisurteil entgegen genommen habe, habe sich offensichtlich als Beschäftigte der Beklagten in einem dort unterhaltenen Geschäftslokal des Konzerns ausgegeben und sei im Außenverhältnis gegenüber dem Briefzusteller als Zustellungsempfangsberechtigter der Beklagten aufgetreten. Den damit gesetzten Rechtschein habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen. 11 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass sie ohne Verschulden an der fristgerechten Einspruchseinlegung gehindert gewesen wäre. Die Beschäftigte ... habe offensichtlich weder die Klage noch das Versäumnisurteil ordnungsgemäß weitergeleitet, aber wohl regelmäßig Zustellungen für die Beklagte entgegen genommen. Die Beklagte hätte daher durch entsprechende Anweisung und Kontrolle sicherstellen müssen, dass solche Zustellungsschriftstücke an die Beklagte als ordnungsgemäße Adressatin weiter geleitet werden. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, die Beklagte trage dazu jedenfalls nichts vor. Dieses Organisationsverschulden sei der Beklagten zuzurechnen. 12 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, die Beklagte sei ohne ihr Verschulden an der fristgerechten Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil gehindert gewesen. Auf ein anzunehmendes Organisations-verschulden der Beklagten habe das Landgericht nicht hingewiesen. Ein solches liege aber auch nicht vor, denn die Poststelle in … unterstehe der … und dort eingehende Schriftstücke würden - unabhängig von der Adressierung an welches Unternehmen des …konzerns - an das seit 2008 bestehende Posteingangszentrum (PEZ) des Konzerns in … weitergeleitet. Bei einer Zustellung werde die Zusendung nach Entgegennahme geöffnet, der Zustellungsbrief dem Schreiben angeheftet und so in eine gesonderte Mappe gelegt, die einmal täglich in einer Postbox durch … zu dem Posteingangszentrum nach … gebracht werde. Die Abläufe in der Poststelle in … funktionierten in dieser Weise seit Jahren einwandfrei, die dortigen Mitarbeiter würden eingewiesen und kontrolliert. 13 In dem PEZ werde die Post von geschulten und regelmäßig überprüften Mitarbeitern den jeweiligen Konzernunternehmen und den dortigen Sachbearbeitern zugeordnet, eingescannt und elektronisch an den zuständigen Sachbearbeiter übermittelt. Die Zuordnung erfolge nach so genannten Ordnungsmerkmalen wie Schaden- oder Vertragsnummer, hilfsweise nach Verträgen der angegebenen Person in Verbindung mit einer Prüfung, zu welchem Vorgang das Schriftstück passe. Bei einer nicht ohne Weiteres möglichen Zuordnung werde bei gerichtlichen Sendungen auch dort nach aus der Akte ersichtlichen Ordnungsmerkmalen nachgefragt. Im Falle einer nicht möglichen Zuordnung werde die Post an den Absender zurückgesandt. 14 Auch der Sachbearbeiter prüfe aufgrund konzernweiter Arbeitsanweisung, ob die Sendung zu dem Vorgang, zu dem sie übermittelt wurde, passe. Sei dies nicht der Fall und könne er die Sendung auch keinem anderen Vorgang zuordnen, sende er diese zurück an das PEZ, das sodann eine nochmalige Zuordnung versuche. 15 Vorliegend sei wegen Angabe einer Rechtsschutzschadennummer auf der Klageschrift und auf dem landgerichtlichen Vorblatt des Versäumnisurteils eine Zuordnung zu der für die Klägerin von Frau … unterhaltenen Rechtsschutzversicherung erfolgt, die - unstreitig - der Klägerin Versicherungsschutz für die vorliegende Auseinandersetzung gewährt hat. Die falsche Zuordnung sei für den zuständigen Sachbearbeiter der Rechtsschutzversicherung nicht ersichtlich gewesen, da sich für ihn der Eindruck einer bloßen Unterrichtung über den Verfahrensstand ergeben habe. Der individuelle Fehler eines Mitarbeiters einer anderen Gesellschaft stelle aber kein der Beklagten zuzurechnendes Organisationsverschulden dar. Jedenfalls sei aber zu berücksichtigen, dass die maßgebliche Ursache für die Fehlleitung der Schriftstücke und damit das Versäumen der Einspruchsfrist durch die Angabe der Rechtsschutz-schadennummer und damit durch die Klägerin gesetzt worden sei. 16 Der nunmehrige Sachvortrag sei nicht verspätet, da er bei einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts zur Unklarheit oder Ergänzungsbedürftigkeit der Beklagtenangaben in dem Wiedereinsetzungsantrag, die ersichtlich wegen der Kürze der Zeit nur auf Vermutungen basierten, bereits erstinstanzlich erfolgt wäre. 17 Die Beklagte beantragt, 18 unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, 19 1. hinsichtlich des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 6. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 20 2. unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht geltend, der nunmehrige Sachvortrag der Beklagten sei neu und daher unbeachtlich, weil er nicht schon mit dem Wiedereinsetzungsantrag gehalten worden sei. 24 Ein Organisationsverschulden liege bereits in der Zuordnung von Schriftstücken über Schaden- oder Vertragsnummern, da Schreibfehler häufig seien. Bei ausreichend geschultem Personal hätte diesem auffallen müssen, dass der Klageschrift eine gerichtliche Verfügung mit Hinweisen beigefügt war und jeweils gerichtliche Zustellungen erfolgten, was keine Zuordnung zur Rechtsschutzversicherung erlaube. Auch ein Mitverschulden der Klägerin oder des Landgerichts wegen der Angabe der Rechtsschutznummer entschuldige die Beklagte nicht vollständig. 25 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 26 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 27 Das Landgericht hat zu Recht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 6. September 2010 als unzulässig verworfen, weil der Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingelegt wurde und der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist. 28 Die Zustellungen der Klageschrift und des Versäumnisurteils sind gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wirksam erfolgt durch jeweilige Übergabe an Frau ... an der Adresse „…“. Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte den Rechtsschein gesetzt hatte, sie unterhalte an dieser Adresse einen Geschäftsraum, so dass dort auch Zustellungen an sie wirksam bewirkt werden könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat sich vollumfänglich anschließt. Die Berufung erhebt gegen diese landgerichtliche Wertung auch keine substantiierten Einwände. 29 Aufgrund der wirksamen Zustellung der Klageschrift und der wirksamen Zustellung des somit auch rechtmäßig ergangenen Versäumnisurteils am 15. September 2011 wurde die Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO von zwei Wochen in Lauf gesetzt. Der erst mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 eingelegte Einspruch erfolgte damit nicht fristgemäß und war deshalb gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren ist. 30 Nach § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Der Beklagten konnte somit nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO gewährt werden, wenn sie ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert gewesen wäre. Davon kann indes nicht ausgegangen werden. 31 Die Beklagte macht hierzu geltend, erstmals am 5. Oktober 2010 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin von dem Versäumnisurteil erfahren zu haben und deshalb an der Einhaltung der bis zum 29. September 2010 laufenden Einspruchsfrist ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein. Die Beklagte trifft jedoch ein Organisationsverschulden, das dazu führte, dass ihrem zuständigen Sachbearbeiter das Versäumnisurteil nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und deshalb der Einspruch dagegen nicht fristgerecht bei Gericht einging. 32 Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich aus dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten ergab, dass Frau ... als Mitarbeiterin des …konzerns wohl regelmäßig Zustellungen für die Beklagte entgegen genommen hatte, obwohl die Beklagte keine Geschäftsräume mehr im Gebäude der … AG am … in … unterhielt und die Beklagte nichts dazu vorgetragen hatte, wie sie durch entsprechende Anweisung und Kontrolle die Weiterleitung an sie selbst sicher gestellt habe. Der Sachvortrag der Beklagten in dem Wiedereinsetzungsantrag enthält dazu nur die Angabe, dass einerseits Frau … versehentlich die an die Beklagte adressierten Schriftstücke entgegen genommen habe, andererseits die … üblicherweise die nicht für sie bestimmten Schriftstücke an den eigentlichen Adressaten weiter leite. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass und gegebenenfalls welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte ergriffen hat, um eine Zustellung an sich sicher zu stellen, wenn Schriftstücke an ihre bisherige Adresse gerichtet sind. Gerade bei einem Versicherungsunternehmen, bei dem naturgemäß zahlreiche Schriftstücke eingehen, bedarf es insoweit konkreter organisatorischer Maßnahmen, insbesondere, wenn an der bisherigen Adresse ein Konzernschwesterunternehmen ansässig ist und daher eine Verwechslungsgefahr gegeben ist. 33 Die Angaben der Beklagten hierzu in dem Wiedereinsetzungsantrag waren auch nicht erkennbar unklar oder ergänzungsbedürftig, so dass es auch keines entsprechenden Hinweises des Landgerichts bedurfte. Der Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung zu der Organisationsstruktur des …konzerns im Hinblick auf die Weiterleitung von Post, die an der Adresse „…“ eingeht und für die jeweiligen Konzernunternehmen bestimmt ist, stellt sich deshalb auch nicht als Ergänzung des erstinstanzlichen Sachvortrags dar. Vielmehr handelt es sich um Vortrag zu einer gezielten Organisation der Postverteilung innerhalb des …konzerns bei Posteingang in … und steht damit im Gegensatz zu dem erstinstanzlichen Beklagtenvortrag einer versehentlichen Entgegennahme von an die Beklagte adressierter Post in …. Da die Beklagte gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen in dem Wiedereinsetzungsantrag vorzutragen hatte und ein Nachschieben einer neuen Begründung nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht möglich ist, ist ihr nunmehriger Sachvortrag nicht zu berücksichtigen. Denn lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH XI ZB 10/91 mit weiteren Nachweisen sowie Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., § 236 Rdnr. 6 a). Der Sachvortrag der Beklagten in dem Wiedereinsetzungsantrag war zwar anders als der nunmehrige Sachvortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung, jedoch weder erkennbar unklar noch ergänzungsbedürftig. 34 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, erst mit Vorlage des vollständigen Versäumnisurteils und der Klageschrift am 14. Oktober 2010 den wahren Grund der Fehlleitung der Schriftstücke erkannt zu haben. Denn maßgeblich ist vorliegend, dass der Beklagten ihre Organisationsstruktur der Postweiterleitung an ein Posteingangszentrum in … und der dortigen Postverteilung an die jeweiligen Sachbearbeiter der einzelnen beteiligten Unternehmen auch zum Zeitpunkt ihres Wiedereinsetzungsantrags bekannt war und sie deshalb gehalten war, diese offen zu legen, anstatt eine versehentliche Entgegennahme von zuzustellenden Schriftstücken in dem „…haus“ in … und eine bloß üblichen Weiterleitung an das adressierte Unternehmen zu behaupten. 35 Auch wenn jedoch die Zulässigkeit des neuen Beklagtenvortrags anzunehmen wäre, wäre der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu versagen. Denn dann wäre von einem Organisationsverschulden der Beklagten auszugehen, das zu der Fehlleitung des Versäumnisurteils an die Rechtsschutzversicherung und damit der Versäumung der Einspruchsfrist führte. 36 Zwar muss sich die Partei ein Verschulden Dritter - und dazu zählen Angestellte anderer Unternehmen ebenso wie eigene Mitarbeiter - nicht zurechnen lassen, wenn eigenes Verschulden der Partei oder ihres Vertreters ausscheidet. Ein Mitverschulden der Partei schließt jedoch die Wiedereinsetzung aus, so bei mangelnder Sorgfalt in Ausübung, Anweisung und Überwachung von Angestellten, mangelhafter Büroorganisation usw. (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2001 - V ZB 5/01 -, NJW-RR 2001, 1072). 37 Vorliegend hat die Beklagte detailliert dargelegt, nach welchen Kriterien in dem Posteingangszentrum in … eine Zuordnung zu den einzelnen Versicherungssparten und innerhalb derer zu einem bestimmten Vorgang vorgenommen wird. Aus dieser Darstellung ergibt sich jedoch, dass die gewählte Organisation der primären Zuordnung über Schadens- oder Vertragsnummern einen rechtzeitigen Zugang bei dem Sachbearbeiter des zutreffenden Vorgangs nicht gewährleistet. Die falsche oder unvollständige Angabe einer Vertrags- oder Schadensnummer kommt häufig vor und stellt daher kein verlässliches Zuordnungsmerkmal dar. Dies gilt umso mehr, wenn für eine Person - wie vorliegend - mehrere Vorgänge existieren, da dann bei einer falschen Angabe der Schadens- oder Vertragsnummer die Zuordnung auch unzutreffend ist. Maßgeblich muss für eine Zuordnung von Post für mehrere Versicherungsunternehmen vielmehr die Adressierung des Schriftstückes sein, die im vorliegenden Rechtsstreit eindeutig die Beklagte und nicht die Rechtsschutzversicherung auswies. Hinzu kommt, dass als weiteres Zuordnungsmerkmal der Anlass des jeweiligen Schriftstückes zu berücksichtigen wäre, vorliegend also die jeweilige Angabe auf Seite 1 der Klageschrift und dem Versäumnisurteil „wegen Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherung“. Gerade bei Schriftstücken, die förmlich zugestellt werden und sich deshalb von üblicher Post unterscheiden, bedarf es einer besonderen Prüfung, ob mit der Zustellung eine Frist in Lauf gesetzt wird und wem das Schriftstück zuzuleiten ist. Organisationsmaßnahmen, die diese Gesichtspunkte berücksichtigen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Daher ist von einem (Mit-)Verschulden der Beklagten an der Versäumung der Einspruchsfrist auszugehen, das die Wiedereinsetzung ausschließt. 38 Die Beklagte vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass die Klägerin durch die Angabe einer Rechtsschutzschadennummer auf der Klageschrift, die das Landgericht bei der Zustellung des Versäumnisurteils übernommen hat, die maßgebliche Ursache für die Fehlleitung der Schriftstücke an die Rechtsschutzversicherung gesetzt hätte und dies nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen sei. Denn maßgebliche Ursache der Fehlleitung der Klageschrift und des Versäumnisurteils ist vorliegend die unzureichende Organisation der Postverteilung in dem Posteingangszentrum in …, die eine Zuordnung allein aufgrund der Rechtsschutzschadennummer unter Außerachtlassung des angegebenen Unternehmens und des Versicherungszweiges Berufsunfähigkeitsversicherung vornahm. 39 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 40 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 41 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.000 € (Klageantrag zu 1.: 27.000 €; Klageantrag zu 2.: 21.000 €) festgesetzt.