Beschluss
11 UF 138/11
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
4Normen
Leitsätze
• Ehegatten können nach neuem Recht wirksam durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz ausschließen (§ 6 VersAusglG).
• Das Familiengericht ist an eine formwirksame Vereinbarung gebunden, prüft sie jedoch auf Wirksamkeit und Angemessenheit (Inhalts- und Ausübungskontrolle, § 8 VersAusglG).
• Ein Ausschluss ist nach § 138 BGB unwirksam, wenn er zu einer offensichtlich unzumutbaren Lastenverteilung oder zur Gefährdung der Grundsicherung führt; dies muss durch Gesamtwürdigung geprüft werden.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs trotz ungleicher Rollenverteilung • Ehegatten können nach neuem Recht wirksam durch Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz ausschließen (§ 6 VersAusglG). • Das Familiengericht ist an eine formwirksame Vereinbarung gebunden, prüft sie jedoch auf Wirksamkeit und Angemessenheit (Inhalts- und Ausübungskontrolle, § 8 VersAusglG). • Ein Ausschluss ist nach § 138 BGB unwirksam, wenn er zu einer offensichtlich unzumutbaren Lastenverteilung oder zur Gefährdung der Grundsicherung führt; dies muss durch Gesamtwürdigung geprüft werden. Die Eheleute heirateten 2000; der Ehemann war Beamter, die Ehefrau studierte und wurde später Lehrerin und Lebenszeitbeamtin. Die Ehe dauerte formell bis 2009, die gemeinsame Tochter wurde 2003 geboren; die Parteien trennten sich 2005. Im Scheidungstermin vom 20.02.2009 erklärten beide den gegenseitigen Verzicht auf den Versorgungsausgleich; die Ehegatten hatten zuvor 2007 bereits eine notarielle Vermögensregelung (Zugewinnausgleich) getroffen. Später erklärte die Ehefrau die Rücknahme ihres Antrags auf Ausschluss, woraufhin das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchführte. Der Ehemann beschwerte sich und begehrte die Bestätigung des Ausschlusses mit der Begründung, die Rollenverteilung der Ehe rechtfertige dies und die Ehefrau sei durch Verbeamtung ausreichend versorgt. • Anwendbares Recht: Für den abgetrennten Versorgungsausgleich ist das seit 01.09.2009 geltende Recht (§48 Abs.3 VersAusglG) maßgeblich. • Formelle Wirksamkeit: Die Verzichtsvereinbarung ist prozessordnungsgemäß protokolliert (§7 Abs.2 VersAusglG i.V.m. §127a ZPO) und damit formwirksam. • Bindung und Prüfbefugnis des Gerichts: Nach §6 Abs.2 VersAusglG ist das Gericht grundsätzlich an eine Vereinbarung gebunden, muss sie jedoch auf Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse prüfen (§§7,8 VersAusglG). • Inhaltskontrolle (§8 Abs.1 VersAusglG): Es ist zu prüfen, ob die Vereinbarung zu einer offenkundig einseitigen Lastenverteilung im Sinne des §138 BGB führt; hierzu sind die individuellen Verhältnisse und Beweggründe bei Vertragsschluss zu würdigen. • Sachliche Würdigung: Die Ehe war kurz bis mittellang (ca. 7,5 Jahre); Vorteile ergaben sich beiden Seiten (steuerliche Vorteile für den Ehemann, Ausbildungschancen und spätere Verbeamtung für die Ehefrau). Die Ehefrau war anwaltlich beraten; Anfechtung wegen Irrtum oder Täuschung wurde nicht geltend gemacht. • Sozialhilferechtliche Bedenken: Es besteht kein Anzeichen dafür, dass der Verzicht die Ehefrau in die Abhängigkeit von Grundsicherung nach SGB XII treiben wird; als Lebenszeitbeamtin kann sie hinreichende Altersversorgung erreichen. • Ausübungskontrolle (§242 BGB): Auch unter dem Gesichtspunkt der nachträglichen Änderung der Lebensverhältnisse führt der Verzicht nicht zu einer mit ehelicher Solidarität unvereinbaren Situation. • Ergebnis der Kontrolle: Unter Berücksichtigung der Vermögensauseinandersetzung, der Betreuungslasten und der beruflichen Perspektiven der Ehefrau ist die Vereinbarung nicht sittenwidrig oder unverhältnismäßig benachteiligend. Die Beschwerde des Ehemanns hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde aufgehoben und festgestellt, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet, weil die am 20.02.2009 getroffene Vereinbarung wirksam ist. Die Vereinbarung war formell wirksam, wurde einer Inhalts- und Ausübungskontrolle unterzogen und hielt diesen Maßstäben stand; insbesondere ergibt die Gesamtwürdigung keine offenkundig unzumutbare Lastenverteilung und keine Gefährdung der Grundsicherung der Ehefrau. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; der Gegenstandswert wurde festgesetzt.