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Beschluss

2 Ss 45/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Nötigung (§ 240 StGB) muss das Tatgericht ausdrücklich prüfen, ob die Nötigungshandlung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich ist. • Eine bloße Drohung mit einer Straftat indiziert nicht ohne weiteres das strafwürdige Unrecht; es ist eine einzelfallbezogene Abwägung der Mittel-Zweck-Relation und betroffener Rechtsgüter vorzunehmen. • Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Verwerflichkeitsprüfung des § 240 Abs. 2 StGB, ist der Schuldspruch wegen sachlich-rechtlichen Fehlers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Unterlassene Prüfung der Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB führt zur Aufhebung • Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Nötigung (§ 240 StGB) muss das Tatgericht ausdrücklich prüfen, ob die Nötigungshandlung nach § 240 Abs. 2 StGB verwerflich ist. • Eine bloße Drohung mit einer Straftat indiziert nicht ohne weiteres das strafwürdige Unrecht; es ist eine einzelfallbezogene Abwägung der Mittel-Zweck-Relation und betroffener Rechtsgüter vorzunehmen. • Unterbleibt die Auseinandersetzung des Tatrichters mit der Verwerflichkeitsprüfung des § 240 Abs. 2 StGB, ist der Schuldspruch wegen sachlich-rechtlichen Fehlers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte, früheres NPD-Mitglied, meldete einen NPD-Infostand an und betreute diesen am 4. Oktober 2008 in M. Ein Plakat mit islamfeindlicher Darstellung wurde dort gezeigt; ein Zeuge (PK Sch.) forderte dessen Entfernung, der Angeklagte lehnte ab. Der Zeuge M., engagiert für ausländische Jugendliche, forderte ebenfalls die Entfernung und geriet mit dem Angeklagten in eine lautstarke Diskussion. Als M. nicht ging, drohte der Angeklagte: „Hau ab oder ich schlage dir die Fresse ein“. M. verließ daraufhin den Stand, ging zur Polizei und erstattete Anzeige; die Polizei beschlagnahmte später das Plakat. Der Angeklagte wurde wegen Nötigung verurteilt; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. • Das Landgericht hat den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) durch die dem Angeklagten zugeschriebene Drohung zutreffend als verwirklicht angesehen und die Glaubwürdigkeit des geschädigten Zeugen M. nachvollziehbar begründet. • Allerdings hat das Landgericht unterlassen, die besondere Prüfung der Rechtswidrigkeit nach § 240 Abs. 2 StGB vorzunehmen. Diese Vorschrift verlangt, die Verwerflichkeit der Anwendung von Gewalt oder der Androhung des Übels im konkreten Mittel-Zweck-Verhältnis zu prüfen, weil der weite Tatbestand der Nötigung nur dann strafbar ist, wenn die Handlung als verwerflich einzustufen ist. • Eine bloße Drohung ist nicht automatisch rechtswidrig; es bedarf einer einzelfallbezogenen Abwägung aller relevanten Umstände, Beziehungen und abwägbaren Rechtsgüter, um die Verwerflichkeit festzustellen. • Weil die Feststellung der Verwerflichkeit tatrichterliche Aufgabe ist und vom Revisionsgericht nicht ersetzt werden kann, führt das Unterlassen dieser Prüfung zu einem sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils. • Ferner bemängelte der Senat die unklare und nicht scharf gegliederte Abfassung der Urteilsgründe, da Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung, rechtliche Bewertung und Strafzumessung nicht hinreichend getrennt wurden. • Folgerichtig durfte das Revisionsgericht die Entscheidung nicht in der Sache ersetzen; es hat gemäß § 354 Abs. 2 StPO die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg: Das Berufungsurteil des Landgerichts vom 2. Dezember 2010 wurde mit den Feststellungen aufgehoben. Der Schuldspruch konnte nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht versäumt hat, die Verwerflichkeit der Nötigungshandlung nach § 240 Abs. 2 StGB gesondert zu prüfen. Das Revisionsgericht kann diese Bewertung nicht nachholen; deshalb wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen. Ebenso wurde über die Kosten der Revision neu zu entscheiden. Die Entscheidung betont die verfassungsrechtlich gebotene Bedeutung der Verwerflichkeitsprüfung bei der Strafbarkeit nach § 240 StGB.