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Beschluss

13 UF 205/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausländische Rentenanwartschaften führen nicht automatisch zu einer Ausgleichssperre; es ist nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auf Billigkeit zu prüfen. • Kann die Höhe ausländischer Anrechte nicht festgestellt werden, liegt regelmäßig Unbilligkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 VersAusglG vor, sodass ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich unterbleiben kann. • Nicht ausgleichsreife Anrechte (z.B. mangels Unverfallbarkeit) sind vom öffentlichen Versorgungsausgleich auszunehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) und unterliegen gegebenenfalls dem schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG. • Ein endgültiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt besondere Umstände voraus; bloßes Überwiegen von Anwartschaften eines Ehegatten wegen Selbstständigkeit des anderen genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Ausgleichssperre bei unbestimmten ausländischen Anwartschaften • Ausländische Rentenanwartschaften führen nicht automatisch zu einer Ausgleichssperre; es ist nach § 19 Abs. 3 VersAusglG auf Billigkeit zu prüfen. • Kann die Höhe ausländischer Anrechte nicht festgestellt werden, liegt regelmäßig Unbilligkeit i.S.v. § 19 Abs. 3 VersAusglG vor, sodass ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich unterbleiben kann. • Nicht ausgleichsreife Anrechte (z.B. mangels Unverfallbarkeit) sind vom öffentlichen Versorgungsausgleich auszunehmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) und unterliegen gegebenenfalls dem schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG. • Ein endgültiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG setzt besondere Umstände voraus; bloßes Überwiegen von Anwartschaften eines Ehegatten wegen Selbstständigkeit des anderen genügt nicht. Die Ehe der Parteien wurde 2002 geschlossen und auf Antrag im Juni 2010 geschieden. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wurden die inländischen Rentenanrechte intern geteilt; bestimmte Anwartschaften der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen wurden als nicht ausgleichsreif vorbehalten. Die Antragstellerin rügte, der Antragsgegner habe in der Schweiz Anwartschaften erworben und während der Ehe als überwiegend Selbstständiger keine Altersvorsorge betrieben, weshalb ein schuldrechtlicher Ausgleich oder zumindest ein Vorbehalt hinsichtlich der ausländischen Anrechte geboten sei. Das Amtsgericht hatte ausländische Anrechte des Antragsgegners nicht einbezogen; die Antragstellerin focht dies an. Streitig war insbesondere, ob wegen nicht feststellbarer ausländischer Anrechte nach § 19 Abs. 3 VersAusglG der öffentliche Ausgleich unbillig und daher zu unterlassen ist. • Anwendbares Recht ist das seit 01.09.2009 geltende FamFG nach Art. 11 FGG-RG; Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. • Das Amtsgericht hat bei der Berechnung der gesetzlichen Rentenanrechte grundsätzlich richtig gerechnet, aber § 19 Abs. 3 VersAusglG nicht beachtet. • Anrechte der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen sind nicht ausgleichsreif, da die Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt und die Anwartschaften noch nicht unverfallbar sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Daher ist der öffentlich-rechtliche Ausgleich dieser Anrechte zu versagen; ein schuldrechtlicher Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG bleibt möglich. • Ein endgültiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG liegt nicht vor; die bloße Übergewichtung der Anwartschaften der Ehefrau wegen der Selbstständigkeit des Ehemanns begründet keine grobe Unbilligkeit. • Ausländische Anwartschaften führen nicht generell zur Ausgleichssperre; nach § 19 Abs. 3 VersAusglG ist jedoch zu prüfen, ob es der Billigkeit entspricht, inländische Anrechte zu verrechnen, wenn gleichzeitig ausländische Anwartschaften nur schuldrechtlich berührt würden. • Kann die Höhe der ausländischen Anrechte nicht festgestellt werden, ist dies regelmäßig unbillig und begründet eine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG; hier ist die Höhe der Schweizer Anwartschaften unbestimmbar, sodass ein Teil- bzw. vollständiger Ausgleich unzulässig ist. • Auf Billigkeitsgründen wurde der Ausgleich in Höhe von jeweils 1,4855 Entgeltpunkten endgültig ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 19 Abs. 3 VersAusglG). • Soweit eine Ausgleichssperre greift, sind die betroffenen Anrechte dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) zuzuordnen; dies ist im Tenor festzuhalten und in den Gründen zu dokumentieren (§ 224 Abs. 4 FamFG). Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich. Der Ausgleich der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz unterbleibt in Höhe von 1,4855 Entgeltpunkten; der Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg unterbleibt. Weitergehende Anrechte der Antragstellerin über diesen Betrag sowie nicht ausgleichsreife oder ausländische Anrechte sind vom öffentlich-rechtlichen Ausgleich ausgeschlossen und werden gegebenenfalls im schuldrechtlichen Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG berücksichtigt. Der Senat begründet dies damit, dass die Höhe der schweizerischen Anwartschaften des Antragsgegners nicht feststellbar ist, wodurch eine Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG einen Verzicht auf den öffentlichen Ausgleich rechtfertigt. Die Kostenentscheidung bleibt weitgehend bei der ersten Instanz; der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.250,00 € festgesetzt.