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Beschluss

10 U 1219/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung aussichtslos ist. • Bei Überlassung eines Lkw zum Zweck der Ernte und Abfuhr liegt ein Leihverhältnis im Sinne des § 598 BGB vor, nicht ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis. • Auf Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der verliehenen Sache findet § 606 BGB mit der sechsmonatigen Verjährung entsprechende Anwendung; diese Frist beginnt mit Rückerhalt der Sache (§ 548 Abs. 1 BGB analog). • Ein übergehender Anspruch des Versicherers nach § 67 VVG a. F. unterliegt derselben Verjährung wie der ursprüngliche Anspruch; bereits begonnene Fristen laufen weiter. • Ist der Anspruch bei Erwerb durch den Versicherer bereits verjährt, kann der Versicherer ihn nicht in wiederbelebter Form geltend machen.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Leihvertrag bei übergehendem Versicherungsanspruch • Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung aussichtslos ist. • Bei Überlassung eines Lkw zum Zweck der Ernte und Abfuhr liegt ein Leihverhältnis im Sinne des § 598 BGB vor, nicht ein unverbindliches Gefälligkeitsverhältnis. • Auf Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der verliehenen Sache findet § 606 BGB mit der sechsmonatigen Verjährung entsprechende Anwendung; diese Frist beginnt mit Rückerhalt der Sache (§ 548 Abs. 1 BGB analog). • Ein übergehender Anspruch des Versicherers nach § 67 VVG a. F. unterliegt derselben Verjährung wie der ursprüngliche Anspruch; bereits begonnene Fristen laufen weiter. • Ist der Anspruch bei Erwerb durch den Versicherer bereits verjährt, kann der Versicherer ihn nicht in wiederbelebter Form geltend machen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin stellte seinen Lkw dem Beklagten zur Verfügung, damit dieser geerntetes Getreide zum Hof des Versicherungsnehmers transportiert. Später erhielt der Versicherungsnehmer den Lkw beschädigt zurück. Die Klägerin regulierte den Schaden ihres Versicherungsnehmers und erwarb dadurch dessen Ersatzanspruch gegen den Beklagten. Der Beklagte bestritt die Forderung; das Landgericht wies die Klage der Klägerin ab. Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung, die das Oberlandesgericht zurückzuweisen erwog. Streitgegenstand ist, ob es sich bei der Überlassung um ein Leihverhältnis oder ein Gefälligkeitsverhältnis handelt und ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt ist. • Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig, weil Aussicht auf Erfolg fehlt. • Nach Gesamtwürdigung der Umstände (Anlass, Zweck, wirtschaftliche Bedeutung, Interessenlage) war die Überlassung des Lkw ein Leihvertrag i.S.d. § 598 BGB, nicht bloße Gefälligkeit. • Bei Leihverhältnissen verjähren Ansprüche auf Ersatz wegen Verschlechterung der verliehenen Sache nach § 606 BGB in sechs Monaten; diese Frist beginnt mit der Rückgabe der Sache entsprechend § 548 Abs. 1 BGB. • Der Anspruch des Versicherungsnehmers ging nach § 67 VVG a. F. in der Form auf die Klägerin über, das heißt mit der bereits gegebenen rechtlichen Beschaffenheit einschließlich eingetretener Verjährung; begonnene Verjährungsfristen laufen weiter. • Weil der ursprüngliche Anspruch zum Zeitpunkt des Übergangs bereits seit mehr als einem Jahr verjährt war, konnte die Klägerin keinen durchsetzbaren Anspruch erwerben; spätere Verhandlungen konnten die Verjährung nicht mehr hemmen und der Beklagte durfte sich auf § 404 BGB berufen. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wegen Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 606 BGB bereits verjährt war, als die Klägerin ihn erworben hat. Der Übergang des Anspruchs gemäß § 67 VVG a. F. verändert nicht die Verjährungslage; die Klägerin konnte daher nur einen bereits verjährten Anspruch erwerben und diesen nicht erfolgreich geltend machen. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des durch die Nutzung entstandenen Schadens erlangt; der Beklagte obsiegt.