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Beschluss

1 Ws 183/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die persönliche Vernehmung des Beschuldigten nach §115 StPO ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl durch eine nachträgliche Entscheidung wesentlich geändert wird. • Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die rechtliche Bewertung der Tat ändert und dadurch eine höhere Mindeststrafandrohung begründet wird; dies ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln. • Wurde die nach §115 StPO vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt, ist die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Vernehmung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit persönlicher Vernehmung bei wesentlicher Änderung des Haftbefehls • Die persönliche Vernehmung des Beschuldigten nach §115 StPO ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl durch eine nachträgliche Entscheidung wesentlich geändert wird. • Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die rechtliche Bewertung der Tat ändert und dadurch eine höhere Mindeststrafandrohung begründet wird; dies ist wie ein neuer Haftbefehl zu behandeln. • Wurde die nach §115 StPO vorgeschriebene Anhörung nicht durchgeführt, ist die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Vernehmung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer sitzt seit dem 15.12.2010 in Untersuchungshaft aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Koblenz vom 13.12.2010 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 18.01.2011 wirft dem Angeschuldigten gemeinschaftlichen besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vor und beschreibt als Tatbegehungsweise Tritte mit beschuhten Füßen gegen das am Boden liegende Opfer. Der Angeklagte beantragte am 02.03.2011 die Aufhebung des Haftbefehls; die Strafkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 08.03.2011 ab und wies die darauf gestützte Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2011 nicht ab. Der Senat überprüft die Entscheidung, stellt aber fest, dass die gesetzlich vorgeschriebene persönliche Anhörung des Beschuldigten nach §115 StPO im Hinblick auf die geänderte rechtliche Bewertung der Tat noch nicht erfolgt ist. • §115 StPO gewährleistet eine verfahrensrechtliche Anhörung des Beschuldigten vor richterlicher Entscheidung über Haftfortdauer und ist durch Art.104 Abs.1 GG geschützt. • Die schriftliche Änderung oder Neubewertung eines Haftgrundes, die zu einer anderen rechtlichen Einstufung der Tat und insbesondere zu einer höheren Mindeststrafandrohung führt, stellt eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Haftbefehls dar. • Eine solche wesentliche Änderung ist wie Erlass eines neuen Haftbefehls zu behandeln; deshalb ist die persönliche Vernehmung des Beschuldigten nach §115 Abs.2 und 3 StPO erforderlich, damit das Gericht einen unmittelbaren Eindruck gewinnt und der Beschuldigte entlastende Tatsachen vortragen kann. • Die Strafkammer hat den Haftbeschluss in schriftlichem Verfahren geändert, ohne die vorgeschriebene persönliche Anhörung nachzuholen; daher ist die Nichtabhilfeentscheidung aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Anhörung und anschließenden erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. • Nach erfolgter Anhörung muss die Strafkammer über die Invollzugsetzung, Außervollzugsetzung oder Aufhebung des geänderten Haftbefehls sowie über die Abhilfeentscheidung in der Beschwerde und gegebenenfalls über die Kosten entscheiden. Der Senat hebt die Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer auf und verweist die Sache an die 9. Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück. Begründung: Die schriftlich erfolgte Änderung beziehungsweise andere rechtliche Bewertung der Tat gegenüber dem Ursprungshaftbefehl stellt eine wesentliche Änderung dar, die der persönlichen Vernehmung des Beschuldigten nach §115 StPO bedarf. Ohne diese Anhörung kann nicht abschließend über die Fortdauer des Haftbefehls entschieden werden. Die Kammer hat die Anhörung nachzuholen und danach erneut über die Invollzugsetzung oder Aufhebung des Haftbefehls sowie über die Beschwerde und die Verfahrenskosten zu entscheiden.