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Beschluss

1 Ws 154/11

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung eines Hauptverhandlungstermins ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Angeklagte im Berufungsverfahren keinen weiteren Rechtsbehelf gegen das Berufungsurteil hat und daher die Entscheidung sonst nicht überprüfbar wäre. • Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge sind nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Vorsitzende des Gerichts objektiv willkürlich oder das Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt wurde; im Übrigen ist im Jugendverfahren wegen der Erziehungsgedanken und des Beschleunigungsgebots Rücksicht auf zügige Durchführung zu nehmen. • Im Jugendstrafverfahren ist es dem Angeklagten grundsätzlich zumutbar, bei Urlaub seines Verteidigers einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern kein besonderes Vertrauensverhältnis vorgetragen ist.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung der Terminsverlegung im Jugendberufungsverfahren unzulässig bzw. unbegründet • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung eines Hauptverhandlungstermins ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Angeklagte im Berufungsverfahren keinen weiteren Rechtsbehelf gegen das Berufungsurteil hat und daher die Entscheidung sonst nicht überprüfbar wäre. • Entscheidungen über Terminsverlegungsanträge sind nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Vorsitzende des Gerichts objektiv willkürlich oder das Ermessen grob fehlerhaft ausgeübt wurde; im Übrigen ist im Jugendverfahren wegen der Erziehungsgedanken und des Beschleunigungsgebots Rücksicht auf zügige Durchführung zu nehmen. • Im Jugendstrafverfahren ist es dem Angeklagten grundsätzlich zumutbar, bei Urlaub seines Verteidigers einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, sofern kein besonderes Vertrauensverhältnis vorgetragen ist. Der Angeklagte wurde vom Jugendgericht wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu Jugenddauerarrest verurteilt. Er legte Berufung ein; die Berufungskammer setzte einen Termin zur Hauptverhandlung fest und lud Zeugen. Der neu beauftragte Verteidiger beantragte die Verlegung des Termins wegen Urlaubs am Terminstag. Die Vorsitzende der Berufungskammer lehnte den Verlegungsantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Angeklagten, die von der Vorsitzenden nicht abgeholfen wurde. Der Angeklagte kann gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr einlegen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der Terminsablehnung zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes zulässig sein kann. • Zulässigkeit: § 305 Satz 1 StPO schließt grundsätzlich Beschwerden gegen vorbereitende Entscheidungen aus, dient aber der Verfahrensbeschleunigung; fehlt ein nachfolgender Überprüfungsweg (hier wegen § 55 Abs. 2 JGG keine Revision gegen das Berufungsurteil), ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig. • Rechtsprechung des Senats und anderer Senate bejaht die Zulässigkeit nur bei objektiver Willkür oder grober Ermessensfehlgebrauch; hier liegt jedoch keine solche Rechtsverletzung vor. • Materiell: Im Jugendstrafverfahren gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot und der erzieherische Zweck, weshalb kurzfristige Terminsfestsetzungen zu tolerieren sind. • Zumutbarkeit: Es ist dem Angeklagten zumutbar, einen anderen Verteidiger zu beauftragen; es wurde kein besonderes Vertrauensverhältnis zum bisherigen Verteidiger substantiiert dargetan. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 74 JGG. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung der Vorsitzenden der 7. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 10.02.2011 wird als unbegründet verworfen. Die Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Hauptverhandlungstermins war mit Blick auf das Beschleunigungsgebot im Jugendverfahren und die Zumutbarkeit, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen, rechtmäßig. Eine besondere Vertrauensbindung zu dem verhinderten Verteidiger wurde nicht vorgetragen, sodass kein Grund für die Terminverschiebung vorlag. Dem Angeklagten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht auferlegt; die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.