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Urteil

10 U 238/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei sintflutartigem Regen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Niederschlagswasser auch über den Einlaufstutzen in das Regenfallrohr gelangt ist. • VGB 94 erfassen als Leitungswasser auch Wasser aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen; hierzu zählt das Regenfallrohr nebst Einlauf. • Ist nicht feststellbar, dass Wasser ausschließlich außen am Einlaufstutzen vorbei eingedrungen ist, liegt ein versicherter Leitungswasserschaden mit Rückstau vor. • Bei vertraglicher Abbedingung des Rückstauausschlusses (VGB 94 § 9 Nr. 4 lit. b) besteht Deckungspflicht für Rückstauschäden.
Entscheidungsgründe
Deckungspflicht der Wohngebäudeversicherung bei Rückstau/Einlaufstutzen am Flachdach • Bei sintflutartigem Regen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Niederschlagswasser auch über den Einlaufstutzen in das Regenfallrohr gelangt ist. • VGB 94 erfassen als Leitungswasser auch Wasser aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen; hierzu zählt das Regenfallrohr nebst Einlauf. • Ist nicht feststellbar, dass Wasser ausschließlich außen am Einlaufstutzen vorbei eingedrungen ist, liegt ein versicherter Leitungswasserschaden mit Rückstau vor. • Bei vertraglicher Abbedingung des Rückstauausschlusses (VGB 94 § 9 Nr. 4 lit. b) besteht Deckungspflicht für Rückstauschäden. Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit Flachdach und halten bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (VGB 94) samt Elementarschutz. Am 3.6.2008 führten starke Regenfälle zu eindringendem Wasser in Dachabdichtung und Innenwände. Ursache war ein Dachablauf mit losem Klemmflansch; unklar blieb, ob Wasser durch Rückstau im Regenfallrohr oder außen am Einlaufstutzen vorbeiging. Die Beklagte lehnte Leistung ab mit der Begründung, es liege kein Leitungswasserschaden und kein Rückstau vor, vielmehr ein Abdichtungsfehler. Die Kläger forderten Deckung aus dem Versicherungsvertrag; das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung war auf Feststellung der Deckung gerichtet. • Zwischen den Parteien gelten die VGB 94; dort ist Leitungswasser in § 6 Nr. 1 lit. b auch als Wasser aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bzw. deren wasserführenden Teilen gefasst, ohne Beschränkung auf Einrichtungen der Wasserversorgung. • Damit umfasst der Vertrag auch Schäden durch bestimmungswidrigen Austritt aus dem Regenfallrohr bzw. aus mit dem Rohrsystem verbundenen Teilen wie dem Einlaufstutzen. • Bei den gegebenen sintflutartigen Niederschlägen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass zumindest ein Teil des Niederschlagswassers in das Regenfallrohr gelangt ist und von dort in den Dachaufbau und die Wände eingedrungen ist; eine ausschließliche Außenbeschädigung am Einlaufstutzen lässt sich nicht feststellen. • Folglich ist das Eindringen des Wassers als verwirklichter Leitungswasserschaden (einschließlich Rückstau) im Sinne von § 6 Nr. 1 VGB 94 zu qualifizieren und vom vertraglich abbedungenen Rückstauausschluss ausgenommen (§ 9 Nr. 4 lit. b VGB 94). • Die Beweislast für das Gegenteil trägt die Beklagte; sie konnte nicht beweisen, dass kein Wasser über den Einlaufstutzen/ins Regenfallrohr gelangt ist; ein weiteres Sachverständigengutachten war nicht zielführend. • Auf dieser Grundlage ist die Beklagte zur Gewährung bedingungsgemäßer Deckung verpflichtet; die Berufung ist deshalb begründet und das Landgerichtsurteil zu ändern. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte für das Schadensereignis vom 3.6.2008 bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag zu gewähren hat. Begründend ist, dass die VGB 94 Leitungswasser auch aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen erfassen und bei den sintflutartigen Regenfällen nach dem Beweis des ersten Anscheins Wasser auch über den Einlaufstutzen/ins Regenfallrohr gelangt ist, sodass ein versicherter Leitungswasserschaden mit Rückstau vorliegt. Die Beklagte konnte nicht das Gegenteil beweisen; daher besteht eine Ersatzpflicht, zumal der Rückstauausschluss vertraglich abbedungen war. Die Beklagte trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.