Beschluss
2 Ws 359/10 (Vollz), 2 Ws 359/10 Vollz
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0915.2WS359.10VOLLZ.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 29. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Strafgefangene trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Strafgefangene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Wittlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. Februar 2005; das Strafende ist auf den 30. November 2010 notiert. Danach ist die Vollstreckung der im genannten Urteil angeordneten Sicherungsverwahrung vorgesehen. 2 Nach dem Vollstreckungsplan des Landes Rheinland-Pfalz ist die Justizvollzugsanstalt Wittlich für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu 8 Jahren sowie für die Durchführung der Sicherungsverwahrung zuständig. 3 Unter dem 6. Februar 2010 beantragte der Strafgefangene die Aushändigung einer der Zeitschrift „Sexy“ beiliegenden, mit dem Aufdruck „nur für Erwachsene“ versehenen DVD. Dies wurde ihm durch Verfügung der JVA vom 28. Februar 2010 mit der Begründung versagt, es handele sich offenkundig um eine DVD pornografischen Inhalts, deren Besitz angesichts der sexuellen Ausnahmesituation der – zum Teil auch wegen Sexualdelikten oder sexuell motivierter Gewalttaten – Inhaftierten und des Umstandes, dass ein Austausch von DVDs zwischen Gefangenen nicht verhindert werden könne, generell geeignet sei, sowohl die Vollzugsziele als auch die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden. Darüber hinaus reiche bereits das Fehlen einer Kennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) aus, den Bezug einer DVD zu versagen, weil diese Kennzeichnung an die Stelle der an sich gebotenen, aber wegen des Zeitaufwands unzumutbaren Inhaltskontrolle durch die Anstalt trete. 4 Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. April 2010 wies die Strafvollstreckungskammer mit dem angegriffenen Beschluss vom 29. Juni 2010, dem Verteidiger des Strafgefangenen zugestellt am 1. Juli 2010, als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die unter dem 27. Juli 2010 eingelegte Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen, der die Verletzung von § 70 Abs. 1 StVollzG rügt. 5 Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. 6 1. Die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden; sie ist jedoch unzulässig, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. 7 a) Die vom Strafgefangenen mit seiner Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob bereits das Fehlen einer Kennzeichnung durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zum Anlass genommen werden kann, die Überlassung einer DVD an einen Strafgefangenen gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu versagen, wird in der obergerichtlichen Rechtssprechung einheitlich beurteilt und bejaht. 8 Gemäß § 70 Abs. 1 StVollzG darf ein Strafgefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstands das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG). Ein Versagungsgrund ist danach schon dann gegeben, wenn der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Anstalt nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 14. Februar 2005 – 2 Ws 836/04; OLG Koblenz ZfStrVO 1988, 372; OLG Brandenburg NJ 2008, 274, zit. n. juris Rdnr. 9 m.w.N.). Diese Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ-RR 1996, 252 ff.). 9 In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es keinen Verstoß gegen § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG darstellt, wenn eine Vollzugsanstalt der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind (vgl. OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, NStZ 2009, 220 f.). Auf diese Weise wird zuverlässig sichergestellt, dass DVDs mit einem den Vollzugszielen entgegenwirkenden und die Sicherheit und Ordnung gefährdenden Inhalt nicht in die Hände von Strafgefangenen gelangen. Die Vollzugsanstalt selbst kann eine eigenständige, umfassende inhaltliche Kontrolle aller an Strafgefangene übergebenen oder versendeten DVDs mit ihren Ressourcen nicht gewährleisten. Deshalb ist es sachgerecht und verhältnismäßig, wenn sie bezüglich des Inhaltes eines Films auf eine entsprechende Kennzeichnung durch die FSK verweist. Die FSK nimmt von einer Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 JuSchG nämlich solche Filme aus, die einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 JuSchG bezeichneten Inhalt haben (u.a. einen der in §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a oder 184b StGB bezeichneten Inhalt haben; den Krieg verherrlichen; Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen) oder in die Indizierungsliste nach § 18 JuSchG aufgenommen sind, insbesondere solche, die unsittlich, verrohend wirkend bzw. zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizend sind. Auch wenn sich in den für die Kennzeichnung von Filmen maßgeblichen Vorschriften des JuSchG, namentlich in § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG, Ausschlussgründe finden, die speziell auf die Verhinderung der Störung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen abzielen, wodurch sich eine Beeinträchtigung der Anstaltssicherheit und Ordnung in einer Strafanstalt für Erwachsene nicht aufdrängt, ist dies im Interesse einer effektiven Kontrolle hinzunehmen (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4, zit. n. juris Rdnr. 20). 10 Die von dem Strafgefangenen vorliegend begehrte DVD mit dem Aufdruck „nur für Erwachsene“ lässt nicht erkennen, ob sie entsprechend den Kriterien der FSK überprüft worden ist. 11 Auf die Entscheidung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob Überlassung und Besitz von DVDs mit der Kennzeichnung „FSK 18“ bzw. „keine Jugendfreigabe“ generell geeignet sind, die Vollzugsziele oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG zu gefährden (bejahend: OLG Schleswig, Beschl. v. 25.01.2008 – 2 Vollz Ws 533/07 -, juris; OLG Celle, NStZ 2006, 702; verneinend: OLG Hamburg, OLGSt StVollzG § 116 Nr. 4; OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.03.2007 – 3 Ws 44/07 -, juris), kommt es für den vorliegenden Fall nicht an, da es bereits an einer entsprechenden Kennzeichnung durch die FSK fehlt. Mangels einer solchen Kennzeichnung ist auch nicht die – von der Strafvollstreckungskammer bejahte - Frage entscheidungserheblich, ob DVDs mit pornografischem Inhalt generell geeignet sind, die in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG genannten Merkmale zu gefährden (vgl. zu dieser Auffassung OLG Brandenburg, NStZ-RR 2008, 274). 12 b) Die Überprüfung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung geboten. Die von ihr vorgenommene Auslegung von § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Strafgefangenen aus, auf dem die Entscheidung beruht. Soweit die Strafvollstreckungskammer im Einklang mit einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg, a.a.O.) eine generelle Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt durch Überlassen von DVDs mit pornografischem Inhalt - unabhängig von einer Kennzeichnung durch die FSK - annimmt, ist diese Frage, wie ausgeführt, nicht entscheidungserheblich. 13 Eine Verletzung des aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Gebots des Vertrauensschutzes durch nachträglichen Entzug einer bereits gewährten Rechtsposition wird vom Strafgefangenen weder in einer den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Satz 2 StVollzG genügenden Weise geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Der Umstand, dass dem Strafgefangenen der Bezug vergleichbarer DVDs in der Justizvollzugsanstalt Diez genehmigt worden sein soll, begründet keinen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes folgenden Anspruch des Strafgefangenen auf Aushändigung vergleichbarer DVDs in der Justizvollzugsanstalt Wittlich. Die sich aus dem Besitz eines Gegenstandes ergebenden Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt lassen sich nicht einheitlich für alle Justizvollzugsanstalten beurteilen; das Ergebnis der Abwägung wird auch von der Zumutbarkeit des Kontrollaufwands mitbestimmt, die ihrerseits maßgeblich von der Größe der Anstalt, ihrer Sicherheitsstufe, der Zusammensetzung der Gefangenen, der Personallage und den der Anstalt zur Verfügung stehenden und von ihr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Aufsicht einsetzbaren Kontrollmittel beeinflusst wird (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 14. Februar 2005 – 2 Ws 836/04 m.w.N.). Dass dem Strafgefangenen eine generelle Erlaubnis zum Bezug von der Zeitschrift „Sexy“ beiliegenden DVDs erteilt worden und im vorliegenden Fall gemäß § 70 Abs. 3 StVollzG - mit den daraus folgenden verschärften Anforderungen an die Abwägung (vgl. hierzu BVerfG NStZ-RR 1996, 252 ff.; OLG Koblenz, a.a.O.) – widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. 14 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 1 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 1 Nr. 1j, 60, 52 Abs. 1 und 2 GKG.