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Beschluss

1 W 54/10

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0830.1W54.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weiteren Beschwerden der Streithelferin der Beklagten und des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) vom 4. November 2009 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 23. Dezember 2009, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2010) in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Koblenz (Kammer) vom 12. März 2010 werden zurückgewiesen. Gründe I. 1 Das Beschwerdeverfahren betrifft die Streitwertfestsetzung in einem Wohnungseigentumsverfahren. 2 Die Kläger hatten jeweils Anfechtungsklagen gegen bestimmte Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2008 erhoben; dort war u.a. der Entzug des Eigentums und des Stimmrechts der Kläger zu 1., zu 3., zu 4. und zu 5. (TOP 1A) mehrheitlich beschlossen worden (Protokoll Bl. 84 ff. GA). Das Amtsgericht hat die Prozesse verbunden; die Beklagten wurden durch die (ehemalige) Verwalterin als Streithelferin unterstützt. Mit Urteil vom 3. März 2009 (Bl. 161 ff. GA), berichtigt durch Beschluss vom 3. März 2009 (Bl. 174 f. GA), hat das Amtsgericht die angegriffenen Beschlüsse überwiegend für ungültig erklärt (TOP 1A, TOP 4 [Abberufung/Neu-bestellung des Verwaltungsbeirats], TOP 8 [Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat] und TOP 9 [Wechsel des Ablese/Abrechnungsunter-nehmens]); die Klage der Kläger zu 1. und 2. betreffend TOP 1B (Ablehnung der von den Beiräten übersandten Tagesordnung) sowie die Klage der Kläger zu 4. und 5. betreffend TOP 2 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2007) wurden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Klägern zu 4. und 5. sowie der Streithelferin, insofern gestützt auf § 49 Abs. 2 WEG (grob fahrlässige Herbeiführung des Beschlusses TOP 1A), verhältnismäßig aufgeteilt; der Streitwert wurde unter Anwendung des § 49a GKG auf insgesamt 170.200 € festgesetzt. 3 Gegen die Kostentscheidung sowie die Festsetzung des Streitwerts hat die Streithelferin (sofortige) Beschwerde eingelegt; die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht eingelegt. Das Landgericht – Einzelrichter – hat mit Beschluss vom 4. November 2009 (Bl. 296 ff. GA) den „Gesamtstreitwert des erstinstanzlichen Verfahrens“ auf insgesamt 182.536,75 € festgesetzt; über die Beschwerde der Streithelferin gegen die Kostenentscheidung wird gesondert im Verfahren LG Koblenz – 2 T 762/09 – entschieden werden (Verfügung Bl. 295 GA). Auf entsprechende Gegenvorstellungen hat das Landgericht – Einzelrichter – mit Beschluss vom 23. Dezember 2009 (Bl. 335 ff. GA), berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2010 (Bl. 337a ff. GA), die weitere Beschwerde zugelassen, die nachfolgend von beiden Beschwerdeführern jeweils eingelegt wurde. Nach Rückleitung durch den Senat hat das Landgericht – Einzelrichterin – mit Beschluss vom 9. März 2010 (Bl. 408 f. GA) das Beschwerdeverfahren zur Abhilfeentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen. Das Landgericht – Kammer – hat sodann mit Beschluss vom 12. März 2010 (Bl. 410 ff. GA) der weiteren Beschwerde der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilweise abgeholfen und den Streitwert auf insgesamt 212.404,15 € festgesetzt; im Übrigen wurde den Rechtsmitteln der Beschwerdeführer nicht abgeholfen. 4 Die Streithelferin verfolgt die Überprüfung der Auslegung und Anwendung der Wertvorschrift des § 49a Abs. 1 GKG durch die Instanzgerichte. Der Streitwert für das vorliegende Wohnungseigentumsverfahren müsse sachgerecht auf insgesamt 170.821,49 € [einschl. der nicht angegriffenen Wertfestsetzung zu TOP 1B] festgesetzt werden, wobei insofern die in der angefochtenen Entscheidung ausgeworfenen Einzelstreitwerte für TOP 1 auf 34.000,00 € zu vermindern („unterste Stufe des Entziehungsvorhabens“; Entzug lediglich des Stimmrechts für die gegenständliche Versammlung) sowie die Einzelstreitwerte für TOP 2 auf 107.497,94 € (sog. „Hamburger Formel“; Addition des Klägerinteresses zuzüglich 25 v.H. des Interesses der übrigen Wohnungseigentümer ), für TOP 4 auf 5.000,00 € (wie AG), für TOP 8 auf 4.173,55 € (Ansatz des Zahlbetrages) und für TOP 9 auf 20.000,00 € (Kostenaufwand für Austausch der Zählereinheiten) zu erhöhen seien. 5 Die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstreben eine Streitwertfestsetzung auf insgesamt 247.734,69 €. Die Einzelstreitwerte seien für TOP 2 auf 107.497,94 € (sog. „Hamburger Formel“; Addition des Klägerinteresses zuzüglich 25 v.H. des Interesses der übrigen Wohnungseigentümer), für TOP 1B auf 1.000,00 € („eminente Bedeutung der vom Beirat vorgeschlagenen Tagesordnung) sowie für TOP 4 auf 5.000,00 € („sehr große Anlage“) zu erhöhen. II. 6 Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer bleiben ohne Erfolg. 7 1. Die weiteren Beschwerden sind statthaft (§ 66 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch im Übrigen zulässig. 8 Das Landgericht hat die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage – Anwendung und Auslegung des § 49a Abs. 1 GKG – zugelassen; hieran ist der Senat gebunden (§ 66 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. BGHZ 154, 200 ff. = NJW 2003, 1254). 9 Der Streithelferin fehlt es auch nicht an der notwendigen – umfassenden – Beschwer. Es trifft zwar zu, dass eine Partei (und damit auch der Nebenintervenient) in der Regel allein mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen kann (BGH NJW-RR 1986, 737; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 6. März 2002 – 5 W 100/02 – = JurBüro 2002, 310). Die Beschwerdeführerin begehrt hier allerdings betreffend die Einzelstreitwerte zu TOP 2, TOP 4, TOP 8 und TOP 9 jeweils eine Erhöhung, was im rechnerischen Ergebnis – unter Berücksichtigung der zu TOP 1A begehrten deutlichen Minderung – gegenüber der Ausgangsentscheidung zu einer leichten Erhöhung des Gesamtstreitwerts führen würde. Mit der Neufestsetzung der Einzelstreitwerte verfolgt die Streithelferin aber im Kern, was das Landgericht übersehen hat, eine für sie günstigere Kostenverteilung im Hauptsacheverfahren (Beschwerdebegründung vom 16. April 2009; Bl. 195 ff. GA). Der Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Ausgangsurteil liegt zugrunde, dass die Streithelferin als (ehemalige) Verwalterin hinsichtlich der Anfechtungsklage(n) zu TOP 1A in Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG ausschließlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies wird im gesonderten Beschwerdeverfahren noch zu überprüfen sein (zum isolierten Anfechtungsrecht des Verwalters vgl. Bärmann , Wohnungseigentumsgesetz, 10. Auflage 2008, § 49 Rn. 27; Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 91 Rn. 13 „Wohnungseigentümer“). Die von der Streithelferin vorgetragene Neufestsetzung würde – nach dem Verteilungsmaßstab des Gebührenstreitwerts (vgl. Herget a.a.O. § 92 Rn 2) – voraussichtlich zu einer Verbesserung der ihr im Rahmen der Kostengrundentscheidung letztlich aufzuerlegenden Kostenquote führen. Eben darin liegt die Beschwer der Streithelferin im vorliegenden Verfahren der Streitwertbeschwerde. 10 2. In der Sache begegnet die (Teil-Abhilfe-)Entscheidung des Beschwerdegerichts keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 11 a) Die angefochtene Entscheidung unterliegt nicht schon deshalb ohne weitere Sachprüfung der Aufhebung von Amts wegen, weil das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Allerdings hat hier zunächst der originäre Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) auch über die Zulassung der weiteren Beschwerde entschieden; er hätte indessen das Verfahren zwingend auf die Kammer übertragen müssen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. BGHZ 154, 200 ff. = NJW 2003, 1254). Im nachfolgenden Abhilfeverfahren (§ 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) ist die Übertragung dann aber erfolgt; die Kammer hat der (weiteren) Beschwerde des (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilweise abgeholfen und das Verfahren im Übrigen dem Senat vorgelegt. Damit wurde der Verfahrensfehler geheilt (s. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 – II ZB 3/09 –). 12 b) Die Wertfestsetzung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 13 Das Wohnungseigentumsverfahren ist mit Wirkung seit dem 1. Juli 2007 Teil der streitigen Gerichtsbarkeit. Nach der neu eingefügten – im vorliegenden Fall bereits anwendbaren und auch vom Beschwerdegericht herangezogenen – besonderen Wertvorschrift des § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen (Satz 1; Ausgangswert); er darf aber das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihrer Interessen nicht überschreiten (Satz 2; Mindest- und Höchstwert); der festgesetzte Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen (Satz 3; absoluter Höchstwert). Das Gesetz bezweckt hiermit, zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich verankerten Justizgewährleistungsanspruchs, die Begrenzung des gegenüber der früheren (Prozess-)Rechtslage deutlich gesteigerten Kostenrisikos der Beteiligten (BT-Drs. 16/887 S. 208 ff.; OLG Saarbrücken NZM 2010, 408 f.) Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ist dem Gericht zur Streitwertbemessung eine Interessenabwägung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen übertragen (vgl. Hartmann , Kostengesetze, 40. Auflage 2010, GKG § 49a Rn. 2 und 8). Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung des Prozessgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und gegebenenfalls zu ändern (arg. e § 63 Abs. 3 GKG; vgl. Herget a.a.O. § 3 Rn. 13). Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann indessen nur (noch) gerügt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts i.S.d. §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Nachprüfung der angegriffenen Wertfestsetzung durch den Senat hat sich daher regelmäßig darauf zu beschränken, ob das Beschwerdegericht das ihm zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt, die gesetzlichen Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Gesichtspunkte in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage Rechnung tragenden Weise einbezogen hat (vgl. BGH MDR 1992, 653; OLG München NJW-RR 2009, 1615 f.; Heßler in: Zöller a.a.O., § 547 Rn. 14). 14 Im Einzelnen: 15 - TOP 1A (Entzug des Eigentums und des Stimmrechts der Kläger zu 1., zu 3., zu 4. und zu 5.) 16 Gegenstand der Anfechtungsklage(n) aller Kläger war der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2008 (Protokoll Bl. 84 ff. GA) gefasste Beschluss, wonach der Antrag der Streithelferin, 17 „(…) unter zu Grundlegung der §§ 18 und 25 WEG den Wohnungseigentümern [Kläger zu 1., zu 3., zu 4. und zu 5.] das Eigentum und das Stimmrecht zu entziehen.“ 18 mehrheitlich angenommen wurde. 19 Das Beschwerdegericht ist von einem Gesamt(verkehrs-)wert der von der Beschlussfassung betroffenen Wohnungseinheiten in Höhe von 1.320.000,00 € (66 Einheiten 20.000,00 € Durchschnittsverkehrswert/Einheit) ausgegangen und hat das (Gesamt-)Interesse der Parteien und der beigeladenen (ehemaligen) Verwalterin „am Behalten der Eigentumswohnung[en] und am Ausscheiden des [jeweils] betroffenen Eigentümers“ mit einem Bruchteil von 20 v.H., mithin 264.000,00 €, bemessen. Es ist insofern – in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Wertfestsetzung im amtsgerichtlichen Urteil vom 3. März 2009 – zu einem Einzelstreitwert in Höhe von 132.000,00 € gelangt (§ 49a Abs. 1 Satz 1 GKG), den es nach einer Angemessenheitsprüfung (§ 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG) bestätigt hat. 20 Dies lässt Fehler bei der Rechtsanwendung und der tatrichterlichen Ermessensentscheidung nicht erkennen. Die Kläger begehrten – nach ihrem maßgeblichen Klagevorbringen (vgl. Hartmann a.a.O. GKG § 48 Rn. 4; vgl. auch LG Saarbrücken NZM 2009, 323 Tz. 24) – die Beseitigung der Rechtswirkung respektive des Rechtsscheins (vgl. §§ 23 Abs. 4, 43 Nr. 1 und 4 WEG) der hier gegenständlichen Beschlussfassung. Nach dem eindeutigen Protokollinhalt war nicht nur eine bloße Abmahnung der betroffenen Wohnungseigentümer, sondern jedenfalls bereits das Veräußerungsverlangen (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 WEG) als Vorstufe einer nachfolgenden Entziehungsklage i.S.d. § 19 WEG (vgl. Bärmann a.a.O. § 18 Rn. 42 ff.) beschlossen worden. Hiervon ausgehend stellt sich der vom Landgericht im Rahmen der Interessenabwägung angesetzte Bruchteil des Verkehrswertes (zum Streitwert der Eigentumsentziehungsklage vgl. BGH NJW 2006, 3428; OLG Rostock ZMR 2006, 476 f.; Hartmann a.a.O. GKG § 49a Rn. 9 „Entziehung“) – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – als unterste Grenze einer noch angemessenen Wertbemessung dar. Der in der angefochtenen Entscheidung angesetzte „Durchschnittsverkehrswert“ findet seine Grundlage im Vortrag der Kläger zu 4. und 5. (Klageschrift vom 3. November 2008, Seite 3 [Bl. 3 der Beiakte AG Trier – 6 C 419/08.WEG]). Die Streithelferin selbst hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren noch die Anzahl der von der Beschlussfassung betroffenen Eigentumswohnungen nach oben korrigiert (Schriftsatz vom 24. September 2009 mit Anlage Bf 2; Bl. 270 ff. GA); hierauf ist sie im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr zurückgekommen. 21 - TOP 1B ( Ablehnung der von den Beiräten übersandten Tagesordnung ) 22 Das Beschwerdegericht ist hier mangels fassbarer Wertangaben vom – nach Maßgabe des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG halbierten – „gesetzlichen Mindestwert von bis zu 300,00 €“ (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG) ausgegangen. Die weitere Beschwerde des (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten der Beklagten zeigt hinreichende Anhaltspunkte zum Beleg der ins Feld geführten „eminenten Bedeutung“ der von der Eigentümerversammlung abgelehnten Tagesordnung der Beiräte (Geschäftsordnungsantrag) nicht auf; aus dem der Klageschrift beigefügten Protokoll ergeben sich solche nicht. 23 - TOP 2 (Genehmigung der Jahresabrechnung 2007) 24 Gegenstand der Anfechtungsklage(n) der Kläger zu 4. und 5. war der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 4. Oktober 2008 (Protokoll Bl. 84 ff. GA) gefasste Beschluss, wonach die Eigentümerversammlung die Genehmigung der von der Verwalterin vorgelegten Jahresabrechnung 2007 einstimmig beschlossen hatte. 25 Das Beschwerdegericht ist – nach dem Verständnis des Senats – im Einklang mit dem Klagevortrag davon ausgegangen, dass die Kläger die gegenständliche Beschlussfassung über die Jahresabrechnung wegen ihr anhaftender materieller Mängel insgesamt beseitigen wollten (Gesamtanfechtung). Es hat im Ausgangspunkt – im Anschluss an die Rechtsprechung namentlich des LG Nürnberg-Fürth (ZMR 2008, 737 ff.; 2009, 555 f.; s. auch Jennißen NJW 2010, 2101, 2102) – einen Bruchteil von 10 v.H. des „Gesamtvolumens der angefallenen und abzurechnenden Kosten“ der Wohnanlage in Höhe von 634.931,33 € (Anlage Bf 1; Bl. 203 f. GA) zugrunde gelegt und ist im Ergebnis der Interessenabwägung nach Maßgabe des § 49a Abs. 1 GKG zur Festsetzung des Einzelstreitwerts auf 75.017,40 € gelangt. Dieser Betrag entspricht der Summe der auf die (75) Wohnungseinheiten der Kläger zu 4. und 5. für das Jahr 2007 entfallenden Einzelabrechnungsbeträge (Anlage Bf 2; Bl. 273 GA). Ausdrücklich hat das Beschwerdegericht hierbei auf den nach dem konkreten Einzelinteresse der beiden (Anfechtungs-)Kläger zu bemessenden Mindestwert i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG zurückgegriffen (Beschluss vom 12. März 2010, Seite 11 [Bl. 420 GA]) und ist insofern damit dem übereinstimmenden Vorbringen der beiden Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gefolgt (s. insb. Schriftsätze vom 24. September 2009 [Bl. 270 ff. GA] und vom 25. September 2009 [Bl. 276 ff. GA]). 26 Nach der Abhilfe durch den Kammerbeschluss des Landgerichts verfolgen die beiden Beschwerdeführer im Verfahren der weiteren Beschwerde vor dem Senat nun (nur) noch die Erhöhung dieses Mindestwerts auf (übereinstimmend) 107.497,94 € nach den Maßstäben der namentlich in der norddeutschen Instanzrechtsprechung vertretenen sog. Hamburger Formel. Danach bestimmt sich das Interesse bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Jahresabrechnung in der Regel aus dem Eigeninteresse des Klägers zuzüglich eines Bruchteils von 25 v.H. des (nach Abzug des Einzelinteresses des Klägers) verbleibenden Gesamtinteresses (vgl. LG Hamburg ZMR 2009, 71 ff. m.w.N.). 27 Die Beschwerdeführer vermögen indessen keinen durchgreifenden Rechtsfehler bei der Anwendung der besonderen Wertvorschrift des § 49a Abs. 1 GKG aufzuzeigen. Eine (Einzel-)Streitwertfestsetzung nach der sog. Hamburger Formel mag durchaus auf sachlichen und überdenkenswerten Erwägungen beruhen; sie ist aber keinesfalls zwingend vom Gesetz vorgegeben. Das die angefochtene (Ermessens-)Entscheidung tragende Verständnis des Gesetzes ist jedenfalls gut vertretbar, wenn nicht sogar aus pragmatischen Gründen vorzugswürdig (vgl. Hartmann a.a.O. Rn. 2 und 6 zur „elastischen“ Handhabung des „weiten“ Ermessenspielraums), und führt nach der Auffassung des Senats insgesamt betrachtet jedenfalls im vorliegenden Fall zu einer noch angemessenen Interessenabwägung. Im gegenständlichen Einzelstreitwert findet sich das „volle“ Interesse der Kläger an der Beseitigung jedweder Belastung aus der Jahresabrechnung 2007 berücksichtigt; eine darüber noch hinausgehende Wertfestsetzung erschiene gemessen am Gesetzeszweck (Begrenzung des Kostenrisikos; vgl. BT-Drs. 16/887 S. 208 ff.; s. auch OLG Köln NJW 2007, 1759) angreifbar. 28 - TOP 4 ( Abberufung/Neubestellung des Verwaltungsbeirats) 29 Das Beschwerdegericht hat mit Rücksicht auf die Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft und die (unterstützende) Funktion des Verwaltungsbeirats (§ 29 WEG) den Einzelstreitwert auf 3.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerdeführer zeigen belastbare Anhaltspunkte für eine hierüber hinausgehende (wirtschaftliche) Bedeutung nicht auf. 30 - TOP 8 ( Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat) 31 Das Beschwerdegericht hat den im Einzelrichterbeschluss vom 4. November 2009 (Bl. 296 ff. GA) festgesetzten Einzelstreitwert von 2.086,75 € (50 v.H. aus der im Beschluss TOP 8 angesprochenen Schadensersatzforderung i.H.v. 4.173,55 € [Bl. 89 GA]) übernommen. Die von der (weiteren) Beschwerde der Streithelferin verfolgte Erhöhung auf den vollen Nominalbetrag verkennt bereits die gesetzlich angeordnete Reduzierung des Gesamtinteresses bei der Anfechtungsklage (Ausgangswert i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG). 32 - TOP 9 ( Wechsel des Ablese-/Abrechnungsunternehmens) 33 Das Beschwerdegericht hat den im Einzelrichterbeschluss vom 4. November 2009 (Bl. 296 ff. GA) festgesetzten Einzelstreitwert von 150,00 € (50 v.H. desmangels fassbarer Wertangaben anzusetzenden gesetzlichen Mindestwerts i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG) übernommen. Die (weitere) Beschwerde der Streithelferin zeigt hinreichende Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls höhere Wertfestsetzung nicht auf. Die Beschlussfassung zu TOP 9 (Bl. 90 GA) betraf allein die „Einholung von Angeboten von Ablese- und Abrechnungsfirmen“ zur Vorbereitung einer möglichen anderweiten Auftragsvergabe durch die Verwalterin nach Rücksprache mit dem Verwaltungsbeirat. Maßgeblich für die Interessenbestimmung kann damit allenfalls ein insofern möglicher oder erwarteter künftiger Kostenvorteil für die Wohnungseigentümergemeinschaft sein (vgl. Hartmann a.a.O. Rn. 9 „Kostenhöhe“). Angaben hierzu sind weder mitgeteilt noch aus der Verfahrensakte ersichtlich. 34 Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren der (weiteren) Beschwerde nicht veranlasst (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).