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Urteil

10 U 1510/09

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0716.10U1510.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. (im Folgenden: Schuldnerin). Bei der Schuldnerin handelt es sich um die mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründete Komplementär-GmbH ohne Kapitalbeteiligung der B. (im Folgenden GmbH & Co. KG). Bei dem Beklagten handelt es sich um den Geschäftsführer der Schuldnerin und gleichzeitig um den einzigen Kommanditisten der GmbH & Co. KG. 2 Der Beklagte hatte die Stammeinlage der Schuldnerin von 26.000 € am 8.5.2006 auf deren Geschäftskonto eingezahlt. Am 17.5.2006 wurde die Schuldnerin und im Juni 2006 die GmbH & Co. KG ins Handelsregister eingetragen. Ab Oktober 2006 tätigte die GmbH & Co. KG erste Umsätze. Die Gesellschaft nahm von Anfang an einen negativen Verlauf. Bereits aus dem Jahresabschluss der GmbH & Co. KG vom 31.12.2006 ergibt sich, dass einem Anlagevermögen in Höhe von 53.297 € und einem Umlaufvermögen von 86.806,02 € Rückstellungen in Höhe von 2.000 € und Verbindlichkeiten von 193.411,52 € gegenüberstanden. Die letzteren beruhten wesentlich auf 154.000 € 2006 vom Beklagten beschaffter und an die KG als Kredit weitergegebener öffentlicher Existenzgründungsdarlehen. Die Schuldnerin überwies der GmbH & Cc. KG am 11.1.2007 10.000 € und am 7.2.2007 15.000 €. 3 Am 5.3.2008 wurde bezüglich der GmbH & Co KG Insolvenzantrag gestellt. Am 20.3.2008 folgte der Insolvenzantrag in Bezug auf die Schuldnerin. Mit Eröffnungsbeschluss vom 29.5.2008 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung der von der Schuldnerin an die GmbH & Co. KG gezahlten insgesamt 25.000 €. 4 Der Kläger hat vorgetragen: 5 Die GmbH & Co. KG und somit auch die Schuldnerin hätten sich zur Zeit der beiden Zahlungen in einer wirtschaftlich ungünstigen Lage befunden. Demzufolge sei es dem Beklagten verwehrt gewesen, mit deren Stammkapital den einzigen Vermögenswert der Schuldnerin der überschuldeten GmbH & Co. KG zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund müsse der Beklagte persönlich der Schuldnerin in Höhe der Stammkapitalziffer haften. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2009 zu zahlen. 8 Der Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er hat behauptet, 11 die GmbH & Co. KG sei am Ende des Jahres 2006 weder überschuldet noch zahlungsunfähig oder kreditunwürdig gewesen, weshalb weder ein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften noch gegen Geschäftsführerverpflichtungen vorliege. 12 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. 13 Der Beklagte trägt vor: 14 Das Landgericht hätte weder von einer Überschuldung der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen noch von einer Überschuldung der GmbH & Co. KG ausgehen dürfen, jedenfalls nicht, ohne über seinen Vortrag hierzu Beweis zu erheben. Auch über seinen Vortrag, dass die Finanzkraft der GmbH & Co. KG mittelfristig zur Fortführung des Unternehmens ausreichend gewesen sei, hätte gegebenenfalls wenigstens Beweis erhoben werden müssen. Auch die Voraussetzungen der §§ 30, 31 GmbHG lägen nicht vor. Eine Zahlung von der Schuldnerin an ihn sei nicht erfolgt. Die Zahlungen der Schuldnerin an die KG müsse er sich nicht zurechnen lassen. Das für die Zurechnung bei mittelbarer Leistung erforderliche persönliche oder wirtschaftliche Näheverhältnis zwischen ihm und der KG bestehe nicht und ergebe sich auch nicht daraus, dass er einziger Kommanditist der KG gewesen sei. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass die Zahlungen von der Schuldnerin an die GmbH & Co. KG erfolgt seien um Lieferantenverbindlichkeiten, also Forderungen Dritter, zu begleichen. Schließlich stelle die Zahlung der 25.000 € auch keinen Existenz vernichtenden Eingriff für die Schuldnerin dar. Ein solcher müsse gezielt erfolgen und betriebsfremden Zwecken dienen. Bloße Managementfehler erfüllten die Voraussetzungen hierfür nicht. 15 Der Beklagte beantragt, 16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er trägt vor: 20 Die GmbH & Co KG sei im Zeitpunkt der in Rede stehenden Zahlungen überschuldet und damit insolvenzreif gewesen. Es sei für ihn nicht zu verstehen, wieso etwa die Existenzgründungsdarlehen hierbei unberücksichtigt bleiben sollten. Es sei belanglos, dass die Zahlungen nicht an den Beklagten direkt, sondern an die GmbH & Co. KG geflossen seien. Selbstredend bestehe zwischen dem Beklagten und „seiner“ KG ein Näheverhältnis. Der Beklagte habe das Stammkapital der Schuldnerin der GmbH & Co. KG zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, als diese verschuldet und ihre Fortexistenz auf Dauer nicht gewährleistet gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei auch eine Haftung nach § 43 GmbHG zu bejahen, ohne dass es darauf ankomme, ob die vorsätzlichen Gegebenheiten des Existenz vernichtenden Eingriffs bereits gegeben waren oder nicht. 21 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 22 Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung der 25.000 € verlangen, die der Beklagte aus der Stammeinlage der Schuldnerin im Januar und Februar 2007 an die GmbH & Co. KG als Darlehen zur Begleichung von gegen diese gerichteten Forderungen gezahlt hat. 23 Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen weder §§ 30, 31, 43 GmbHG noch § 64 GmbHG in Betracht. Auch das Vorliegen eines Existenz vernichtenden Eingriffs kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden. 24 Die §§ 30, 31, 43 Abs. 3 und 43 a GmbHG dienen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Kapitalerhaltung der GmbH zum Schutze ihrer Gläubiger, und verbieten deshalb die willkürliche Verringerung des Stammkapitals durch Auszahlung an die Gesellschafter oder durch Gewährung von Kredit an Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter oder Prokuristen. Verboten sind unter Anwendung dieser Bestimmungen nach ihrem Schutzzweck auch alle Umgehungsgeschäfte sowie auch Auszahlungen an Nichtgesellschafter, die in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Näheverhältnis zu einem Gesellschafter stehen, so dass die Auszahlung an sie als indirekte Auszahlung an den Gesellschafter gewertet werden kann. 25 Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Beklagte dadurch, dass er das wesentliche Stammkapital der Schuldnerin der GmbH & Co. KG als Darlehen gewährte und mit den streitgegenständlichen Zahlungen vom 11.1.2007 und 7.2.2007 an diese ausgezahlt hat, nicht gegen § 30 GmbHG verstoßen. 26 Unterbunden werden soll durch die genannte Bestimmung eine Aushöhlung des haftenden Stammkapitals durch Rückfluss an den Gesellschafter, der sich seinerseits durch die Gründung der GmbH von jeder persönlichen Haftung für deren Geschäftstätigkeit befreit hat. Nicht verboten ist jedoch der Einsatz des Stammkapitals im Rahmen der unternehmerischen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, auch wenn hierbei ein Verlust des Stammkapitals eintritt. Es besteht keine Verpflichtung, das Stammkapital etwa mündelsicher anzulegen, um es als Haftungsgrundlage sicher zu erhalten. Das Risiko eines Kapitalverlustes im Rahmen der Geschäftstätigkeit soll durch § 30 Abs. 1 GmbHG nicht ausgeschlossen werden. 27 Eine Auszahlung an den Beklagten selbst ist nicht erfolgt. Die Zahlung an die GmbH & Co. KG kann nicht einer Auszahlung an den Beklagten gleichgestellt werden, mit der Folge, dass der Beklagte zur Rückzahlung gemäß § 31 GmbHG verpflichtet wäre. Einer Auszahlung an den Gesellschafter gleichgestellt sein können Leistungen an solche Dritte, die aufgrund verwandt-schaftlicher oder wirtschaftlicher Verbundenheit dem Gesellschafter besonders nahe stehen oder für seine Rechnung handeln. Dabei geht es darum, ob die Leistung an den Dritten aufgrund des Näheverhältnisses wirtschaftlich als eine Leistung an den Beklagten zu bewerten ist. Dies ist nicht der Fall, da der Beklagte als Kommanditist, der seine Einlage erbracht hat und damit für Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG nicht in Regress genommen werden kann, nicht dadurch entlastet wird, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG zur Begleichung von Forderungen ihrer Gläubiger ein Darlehen zur Verfügung stellt. 28 Es kann bei Bewertung der in Rede stehenden Zahlungen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Schuldnerin persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG war und dass sie deshalb gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB den Gläubigern der GmbH & Co. KG persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, also auch mit dem Kapital der Stammeinlage haftete, so dass sie im Grunde genommen mit der Gewährung des Darlehens zur Begleichung der Verbindlichkeiten ihrer eigenen Inanspruchnahme zuvorgekommen ist. 29 Auch eine Haftung aus § 64 GmbHG ist nicht gegeben, da schon aufgrund des Vortrags des Klägers nicht festgestellt werden kann, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zahlungen an die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet war, zumal die Insolvenz jeweils nicht schon 2007, sondern erst im Frühjahr 2008 eintrat. 30 Weiterhin kann trotz der negativen Bilanz der GmbH & Co. KG zum 31.12.2006 nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine Pflichten als Geschäftsführer der Schuldnerin dadurch verletzt hat, dass er ihr Stammkapital als Darlehen einer überschuldeten und zahlungsunfähigen GmbH & Co. KG zur Verfügung stelle. Es kann auch hier schon aufgrund des Vortrages des Klägers nicht festgestellt werden, dass diese im Januar und Februar 2007 zahlungsunfähig und nicht mehr kreditwürdig war. 31 In diesem Zusammenhang ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Verbindlichkeiten aufgrund der dem Beklagten gewährten und an die GmbH & Co. KG weitergereichten Existenzgründungsdarlehen formal in die Bilanz aufzunehmen waren oder nicht. Es ist zu bedenken, dass sowohl die Schuldnerin als auch die GmbH & Co. KG vom Beklagten im Rahmen einer geförderten Existenzgründung errichtet wurden. Die Unternehmung insgesamt befand sich noch im ersten Jahr nach der Gründung, also in der Anlaufphase, so dass noch nicht absehbar war, ob der Beklagte mit seinem Geschäftsmodell Erfolg haben oder scheitern würde. Unabhängig von bilanztechnischen Fragen kann bei einem derartigen, mit darlehensweise gegebenen Fördermitteln gegründeten Unternehmen in der Gründungsphase allein aus dem hierdurch bedingten hohen Schuldenstand nicht schon ohne Weiteres auf Zahlungsunfähigkeit und Kreditunwürdigkeit geschlossen werden, da sonst jedes auf der Grundlage eines Existenzgründungsdarlehens eröffnete Unternehmen Insolvenz anmelden müsste, bevor es noch die Geschäfte richtig aufgenommen hat. Dass die GmbH & Co. KG im Zeitpunkt der Zahlungen durch die Schuldnerin dauerhaft zu erwartend ihre laufenden Verbindlichkeiten nicht erwirtschaftet hat und begleichen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Auch die sonstigen Umstände sprechen nicht dafür, da der Geschäftsbetrieb der GmbH & Co. KG noch ein Jahr weiter geführt werden konnte, bevor im März 2008 der Insolvenzantrag gestellt wurde. Ein kurzfristiger Liquiditätsengpass würde insoweit jedenfalls nicht genügen. 32 Im Übrigen hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass der Kläger bei seiner Beurteilung diesbezüglich offenbar von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ließ erkennen, dass bei seiner Behauptung, die GmbH & Co. KG sei im Zeitpunkt der vorliegend in Rede stehenden Zahlungen zahlungsunfähig und nicht mehr kreditwürdig gewesen, er wohl davon ausgegangen ist, dass der Beklagte bereits einen Monat nach den hier in Rede stehenden Zahlungen Insolvenzantrag gestellt habe und nicht erst ein Jahr später. 33 Auch die Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 43 Abs. 2 und 3 GmbHG in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Existenz vernichtenden Eingriff sind nicht gegeben. Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des „Existenz vernichtenden Eingriffs“ bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus (BGH Urt. v. 13.12.2004 - Az: II ZR 256/02). Es kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit der Darlehensgewährung durch die Schuldnerin an die GmbH & Co. KG der Schuldnerin ohne Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens durch eine Entnahme Vermögenswerte entzogen hat, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt hätte. Die Darlehensgewährung erfolgte vielmehr aufgrund der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG, um dieser die Möglichkeit zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für welche auch die Schuldnerin haftete, zu geben und hielt sich damit im Rahmen der Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens der Schuldnerin. 34 Mithin ist auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. 35 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. 36 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. 37 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.