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Beschluss

13 WF 326/10

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vollstreckungsverfahren nach dem 31.08.2009 richten sich nach dem FamFG; sie sind als selbständige Verfahren zu behandeln. • Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 89 FamFG dürfen nur festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor über die Folgen eines Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss belehrt wurde (§ 89 Abs.2 FamFG). • Die frühere Androhung von Zwangshaft nach altem Recht ersetzt nicht die in § 89 Abs.2 FamFG vorgesehene Belehrung über Ordnungsmittel; deshalb kann wegen Unterlassung dieser Belehrung keine Ordnungshaft festgesetzt werden. • Das Beschwerdegericht kann die nach § 89 Abs.2 FamFG gebotene Belehrung selbst erteilen; eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Anwendung neuen Rechts in Vollstreckungsverfahren; Belehrungspflicht vor Anordnung von Ordnungsmitteln • Vollstreckungsverfahren nach dem 31.08.2009 richten sich nach dem FamFG; sie sind als selbständige Verfahren zu behandeln. • Ordnungsgeld und Ordnungshaft nach § 89 FamFG dürfen nur festgesetzt werden, wenn der Verpflichtete zuvor über die Folgen eines Verstoßes gegen den Umgangsbeschluss belehrt wurde (§ 89 Abs.2 FamFG). • Die frühere Androhung von Zwangshaft nach altem Recht ersetzt nicht die in § 89 Abs.2 FamFG vorgesehene Belehrung über Ordnungsmittel; deshalb kann wegen Unterlassung dieser Belehrung keine Ordnungshaft festgesetzt werden. • Das Beschwerdegericht kann die nach § 89 Abs.2 FamFG gebotene Belehrung selbst erteilen; eine Zurückverweisung an das Amtsgericht ist nicht erforderlich. Die Antragstellerin beantragte mehrfach Festsetzung von Zwangs- bzw. Ordnungshaft gegen den Antragsgegner wegen wiederholter Verweigerung unbegleiteter Umgangskontakte mit dem gemeinsamen Kind zwischen August 2009 und Januar 2010. Der Antragsgegner begründete sein Verhalten mit der angeblichen psychischen Erkrankung der Mutter und behauptete ferner eine Entführung des Kindes durch die Mutter. Das Amtsgericht setzte Ordnungshaft bis zu zehn Tagen fest. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, für das nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren gelte bereits das FamFG und es fehle die nach § 89 Abs.2 FamFG erforderliche Belehrung. Die Antragstellerin verwies auf frühere Androhungen von Zwangshaft nach altem Recht und legte ein Sachverständigengutachten vor, wonach sie wieder gesund sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 87 Abs.4 FamFG, 567 ff. ZPO statthaft; das Vollstreckungsverfahren ist nach neuem Recht zu beurteilen, weil die Anträge auf Festsetzung von Zwangs-/Ordnungshaft nach dem 31.08.2009 gestellt wurden. • Eigenständigkeit des Vollstreckungsverfahrens: Vollstreckungsverfahren gelten als selbständige Verfahren im Sinne des Art.111 FamFG-RG; sie unterliegen daher dem FamFG, auch wenn der Vollstreckungstitel vor dem 1.9.2009 entstanden ist. • Materielle Voraussetzung für Ordnungsmittel: Nach § 89 Abs.1 FamFG können Ordnungsgeld und Ordnungshaft angeordnet werden, insbesondere wenn Zwangsgelder fruchtlos blieben. • Belehrungspflicht: Nach § 89 Abs.2 FamFG muss der Verpflichtete in dem Umgangsbeschluss auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen werden; Fehlt dieser Hinweis, können Ordnungsmittel nicht festgesetzt werden. • Unvereinbarkeit mit altem Recht: Die frühere Androhung von Zwangshaft nach § 33 FGG a.F. ersetzt die neue Belehrungspflicht nicht, weil Ordnungsmittel nach FamFG auch Sanktionscharakter besitzen und über reine Beugung hinausgehen. • Selbstvornahme des Gerichts: Die Belehrungspflicht ist gebunden; das Beschwerdegericht kann den fehlenden Hinweis selbst erteilen, eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich. • Folgen für künftiges Verfahren: Nachdem der Hinweis nun erteilt wurde, kann bei erneuter schuldhafter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht bzw. festgesetzt werden. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts vom 30.03.2010, mit dem Ordnungshaft bis zu 10 Tagen festgesetzt worden war, wurde aufgehoben und die Anträge der Antragstellerin auf Festsetzung von Zwangshaft zurückgewiesen, weil die nach § 89 Abs.2 FamFG erforderliche Belehrung über die Folgen einer Zuwiderhandlung fehlte. Das Gericht hat den Antragsgegner jedoch in einem separaten Hinweis auf die Ordnungsmittel des § 89 FamFG aufmerksam gemacht und für den Fall einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Damit ist gewahrt, dass bei künftigen Verstößen gegen die Umgangsregelung wirksame ordnungsrechtliche Sanktionen möglich sind, sobald die formelle Belehrung erfolgt ist.