Beschluss
2 Ws 573/09
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2010:0517.2WS573.09.0A
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Hinblick auf die Endgültigkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 sofort aus der Unterbringung zu entlassen, wird abgelehnt. Gründe 1 Das nunmehr gem. § 44 Abs. 2 lit. c) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17.12.2009 entfaltet Rechtskraft- und unmittelbare Bindungswirkung nur innerhalb des Beschwerdegegenstands (§ 46 Abs. 1 EMRK). Sie geht über den konkret entschiedenen Fall nicht hinaus, so dass Dritten, auch wenn sie sich auf einen gleich gelagerten Sachverhalt berufen können, daraus keine Rechte entstehen. 2 Zwar folgt aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden. Urteile des EGMR haben jedoch keine Gesetzeskraft. Sie wirken nicht unmittelbar in die nationale Rechtsordnung hinein und können damit eine konventionskonforme innerstaatliche Rechtslage nicht erzeugen. Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss 2 BvR 1481/04 vom 14.10.2004 Absatz-Nr. 45, 46, 47). 3 Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt haben die Europäische Menschenrechtskonvention, die - in der Auslegung durch den EGMR - innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass die Rechtsprechung Urteile des EGMR ungeachtet der staatlichen Kompetenzverteilung und der Rechtsordnung im Übrigen schematisch umzusetzen hätte. Entscheidungen des EGMR können die Gerichte nur insoweit beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich ist (BVerfG a.a.O. Absatz-Nr. 47, 50, 53). 4 Ob das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 eine Auslegung des Gesetzes zur Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dahingehend gestattet, dass die Unterbringung hier für erledigt zu erklären und der Beschwerdeführer zu entlassen ist, bedarf eingehender Prüfung. Darüber wird, soweit noch erforderlich, in der abschließenden Beschwerdeentscheidung zu befinden sein. 5 Das Beschwerdeverfahren wird daher fortgeführt. Der Anhörungstermin vom 2.6.2010 bleibt bestehen.