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Urteil

2 Ss 220/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein zweitinstanzlicher Freispruch muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die angeklagten Taten nach Ort, Zeit und Begehungsweise nachvollziehen kann (§ 267 Abs.5 StPO). • Die Neufassung des § 95 Abs.2 Nr.2 AufenthG (in Kraft 28.08.2007) stellt auch das Erschleichen einer Duldung durch unrichtige Angaben unter Strafe; für die Tatbestandsverwirklichung genügt die abstrakte Gefährdung der richtigen Rechtsanwendung. • Für Duldungsbescheinigungen und Geburtenregister gilt nicht generell, dass alle enthaltenen Personalangaben öffentlichen Glauben im Sinne des § 271 Abs.1 StGB genießen; maßgeblich sind Zweck der Urkunde, gesetzliche Vorschriften und Verkehrsanschauung. • Fehlt in einem Urteil die klare Darlegung, welche konkreten Tathandlungen dem Angeklagten vorgeworfen wurden, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Freispruchs wegen unzureichender Urteilsgründe und möglicher Verstöße gegen §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG • Ein zweitinstanzlicher Freispruch muss so begründet sein, dass das Revisionsgericht die angeklagten Taten nach Ort, Zeit und Begehungsweise nachvollziehen kann (§ 267 Abs.5 StPO). • Die Neufassung des § 95 Abs.2 Nr.2 AufenthG (in Kraft 28.08.2007) stellt auch das Erschleichen einer Duldung durch unrichtige Angaben unter Strafe; für die Tatbestandsverwirklichung genügt die abstrakte Gefährdung der richtigen Rechtsanwendung. • Für Duldungsbescheinigungen und Geburtenregister gilt nicht generell, dass alle enthaltenen Personalangaben öffentlichen Glauben im Sinne des § 271 Abs.1 StGB genießen; maßgeblich sind Zweck der Urkunde, gesetzliche Vorschriften und Verkehrsanschauung. • Fehlt in einem Urteil die klare Darlegung, welche konkreten Tathandlungen dem Angeklagten vorgeworfen wurden, ist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Angeklagte reiste im März 2005 ein und stellte einen später abgelehnten Asylantrag. Er gab von Beginn an falsche Geburtsdaten und einen falschen Geburtsort an, um Abschiebung zu erschweren. Die Urteilsfeststellungen listen 13 konkrete Fälle, in denen er diese unrichtigen Angaben verwendete: elf Duldungsbescheinigungen (verschiedene Erteilungen und Verlängerungen), eine Anerkennung der Vaterschaft und die Vorlage eines indischen Passes bei Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Das Amtsgericht verurteilte ihn erstinstanzlich, das Landgericht sprach ihn in der Berufung aus Rechtsgründen frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und rügte materielle Rechtsfehler; das OLG prüfte daraufhin die Gesetzeslage und die Darlegungspflichten des Berufungsurteils. • Formmangel des Berufungsurteils: Die Urteilsgründe legen nicht hinreichend dar, welche Straftaten dem Angeklagten jeweils konkret vorgeworfen wurden (Ort, Zeit, Begehungsweise), sodass die Revisionsprüfung nicht möglich ist (§ 267 Abs.5 StPO). • Rechtslage zu ausländerrechtlichen Falschangaben: Mit Wirkung vom 28.08.2007 schloss der Gesetzgeber eine Lücke und stellte nach §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG das Erschleichen einer Duldung durch unrichtige Angaben strafbar; es genügt die abstrakte Gefährdung der richtigen Anwendung des Aufenthaltsrechts. Deshalb sind die Fälle mit Tatzeiten nach Inkrafttreten der Neufassung (insbesondere Fälle 9–11 sowie Fall 13) jedenfalls prüf- bzw. tatbestandsrelevant nach §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG. • Feststellungen reichen nicht aus: Zwar kommt §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG in Betracht für Fälle 9–11 und Fall 13, jedoch fehlen konkrete Beschreibungen der Tathandlungen in den Urteilsfeststellungen, so dass auf dieser Grundlage kein verlässlicher Schuldspruch möglich ist. • Rechtsfolge bei Duldungsbescheinigungen: Duldungsbescheinigungen sind öffentliche Urkunden, doch nehmen nicht alle darin enthaltenen Personalangaben notwendigerweise am öffentlichen Glauben teil. Gesetzliche Ermöglichung des Hinweises, dass Personalangaben auf eigenen Angaben beruhen, schließt generell die Beweiskraft der Personalien aus; fehlender Hinweis begründet nicht automatisch Strafbarkeit wegen mittelbarer Falschbeurkundung (§271 StGB). • Vaterschaftsanerkennung und Registereintrag: Die Eintragung von Personenstandsdaten (insbesondere Geburtstag/-ort) nimmt nicht zwangsläufig an der Beweiskraft des Registers teil; nach aktueller Rechtslage sind diese Angaben teilweise ausdrücklich von der Beweiskraft ausgenommen, sodass aus den bisherigen Feststellungen weder Frei- noch Schuldspruch wegen mittelbarer Falschbeurkundung getragen werden kann. • Verfahrensrechtliche Konsequenz: Wegen des grundlegenden Darstellungs- und Feststellungsmangels ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen (§§ 353, 354 StPO). Das Oberlandesgericht hebt das Berufungsurteil des Landgerichts Koblenz vom 10.09.2009 einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Koblenz. Begründend führt das OLG aus, dass das Berufungsurteil die erforderliche Konkretisierung der angeklagten Taten (Ort, Zeit, Begehungsweise) vermissen lässt, weshalb eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich ist. Weiter stellt das OLG fest, dass sich aus der Gesetzesänderung des §95 Abs.2 Nr.2 AufenthG (28.08.2007) eine mögliche Strafbarkeit für die in der Revision gerügten Spätfälle (insbesondere Fälle 9–11 und 13) ergeben kann; zugleich fehlen für einen sicheren Schuldspruch in diesen Fällen konkrete tatrelevante Feststellungen. In den Fällen 1–8 ist der Freispruch nach den bisherigen Feststellungen hingegen gerechtfertigt, da in der betreffenden Zeitspanne eine ausländerrechtliche Strafbarkeitslücke bestand und die Voraussetzungen für mittelbare Falschbeurkundung nicht vorliegen.