Beschluss
2 Ws 21/10
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sachverständigenkosten des Ermittlungsverfahrens sind als Verfahrenskosten erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Beiziehung diente und nach ZVEG/JVEG der Höhe und dem Grunde nach berechtigt ist.
• Die Abgrenzung zwischen bloßer Sichtungstätigkeit und gutachterlicher Tätigkeit richtet sich danach, ob zur Leistungserbringung besondere Sachkunde oder technische Mittel erforderlich waren.
• Eine fehlerhafte Verfahrensführung im Sinne des § 21 Abs.1 GKG liegt nur bei offensichtlich schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze vor; die unterlassene Anhörung vor Sachverständigenbeauftragung begründet dies nicht zwingend.
• Die Festsetzung der Höhe der Gutachterkosten ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die aufgeführten Tätigkeiten und der Einsatz besonderer Rechenprogramme die angesetzten Gebühren rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten für Ermittlungsauftrag an Arzthelferin • Sachverständigenkosten des Ermittlungsverfahrens sind als Verfahrenskosten erstattungsfähig, wenn die Tätigkeit des Sachverständigen gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Beiziehung diente und nach ZVEG/JVEG der Höhe und dem Grunde nach berechtigt ist. • Die Abgrenzung zwischen bloßer Sichtungstätigkeit und gutachterlicher Tätigkeit richtet sich danach, ob zur Leistungserbringung besondere Sachkunde oder technische Mittel erforderlich waren. • Eine fehlerhafte Verfahrensführung im Sinne des § 21 Abs.1 GKG liegt nur bei offensichtlich schwerwiegenden Verstößen gegen Verfahrensgrundsätze vor; die unterlassene Anhörung vor Sachverständigenbeauftragung begründet dies nicht zwingend. • Die Festsetzung der Höhe der Gutachterkosten ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die aufgeführten Tätigkeiten und der Einsatz besonderer Rechenprogramme die angesetzten Gebühren rechtfertigen. Die Verurteilte, niedergelassene Fachärztin für Radiologie, wurde wegen Abrechnungsbetruges angeklagt; ihr Ehemann soll als nicht zugelassener Vertreter Leistungen abgerechnet haben. Im Ermittlungsverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft eine bei der Kassenärztlichen Vereinigung beschäftigte Arzthelferin mit der Auswertung umfangreicher Praxisunterlagen. Die Staatsanwaltschaft stellte einen Teil der Verfahren ein und beantragte einen Strafbefehl; die Verurteilte wurde schließlich wegen Betrugs verurteilt. In ihrer Kostenaufstellung setzte die Staatsanwaltschaft 25.793,96 € für die Tätigkeit der Arzthelferin an; das Amtsgericht bestätigte diese Kosten und wies die Erinnerung der Verurteilten zurück. Dagegen richtete sich die weitere Beschwerde, die das Oberlandesgericht prüfte. • Rechtliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen: Verfahrenskosten nach § 464a Abs.1 StPO umfassen auch zur Vorbereitung der öffentlichen Klage gehörende Aufwendungen; Ermittlungs-Gutachterkosten sind nach den Nrn. 9014 i.V.m. 9005 KV GKGKV zu behandeln, soweit sie nach ZVEG/JVEG dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind. • Begriff der gutachterlichen Tätigkeit: Nach §1 Abs.1 ZSEG besteht Anspruch nur, wenn der Sachverständige von Gericht oder Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wurde. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit über eine bloße Sichtung hinausging und besondere Sachkunde oder technische Mittel erforderte. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Arzthelferin erstellte nicht nur Listen, sondern tagesprofile, patientenbezogene Schadenberichte und eine Gesamtschadensaufstellung unter Einsatz spezieller Rechenprogramme. Diese Tätigkeiten erforderten besondere Sachkunde und technische Mittel und waren damit gutachterliche Tätigkeiten, nicht bloße Verwaltungsarbeit. • Bemessung der Kosten: Die Höhe der angesetzten Gesamtkosten ist nach Prüfung nicht zu beanstanden, weil die erbrachten Leistungen den angesetzten Aufwendungen entsprechen. • Verfahrensfehlerrüge (§21 GKG): Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nur bei offensichtlich schwerwiegenden Verstößen vor. Die unterbliebene vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin begründet keinen solchen Verstoß; die Staatsanwaltschaft handelte innerhalb ihres Ermessens. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Das Landgericht traf zutreffende rechtliche Annahmen und würdigte die tatsächlichen Feststellungen zu Umfang und Art der Tätigkeit der Arzthelferin nachvollziehbar; daraus folgt die Zulässigkeit und Angemessenheit der angesetzten Gutachterkosten. Die weitere Beschwerde der Verurteilten wird als unbegründet verworfen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die von der Staatsanwaltschaft veranlassten Gutachterkosten in Höhe von 25.793,96 € als Verfahrenskosten erstattungsfähig sind, weil die Arzthelferin nicht lediglich Akten gesichtet, sondern unter Einsatz besonderer Sachkunde und technischer Mittel gutachterliche Tätigkeiten erbracht hat. Die Höhe der Kosten ist vor dem Hintergrund des dargestellten Aufwandes nicht zu beanstanden. Eine behauptete unrichtige Sachbehandlung durch Unterlassen der Anhörung begründet keinen Verfahrensfehler im Sinne des §21 GKG. Kostenentscheidung: die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.