Beschluss
5 U 967/09
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei endonasalen Siebbeineingriffen ist über das operationstypische Risiko von Sehstörungen bis hin zur Erblindung aufzuklären.
• Ein Aufklärungsformular, das das Risiko einer Augenverletzung nur für den Fall nennt, dass zusätzlich Siebbeinzellen mitoperiert werden, kann unzureichend oder missverständlich sein.
• Das persönliche Aufklärungsgespräch trägt entscheidend; eine Verharmlosung des Risikos durch den Arzt macht den Eingriff rechtswidrig.
• Gegenbehauptungen des Arztes, das Risiko sei ihm noch nie begegnet, sind insoweit unzureichend, als der Arzt die Unmöglichkeit eines Schadenseintritts nicht sicher ausschließen konnte.
• Liegt unzureichende Aufklärung vor und ist durch den Kläger dargelegt, dass er nicht wirksam eingewilligt hat, ist der Eingriff rechtswidrig und die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Risikoaufklärung bei endonasalen Siebbeineingriffen macht Eingriff rechtswidrig • Bei endonasalen Siebbeineingriffen ist über das operationstypische Risiko von Sehstörungen bis hin zur Erblindung aufzuklären. • Ein Aufklärungsformular, das das Risiko einer Augenverletzung nur für den Fall nennt, dass zusätzlich Siebbeinzellen mitoperiert werden, kann unzureichend oder missverständlich sein. • Das persönliche Aufklärungsgespräch trägt entscheidend; eine Verharmlosung des Risikos durch den Arzt macht den Eingriff rechtswidrig. • Gegenbehauptungen des Arztes, das Risiko sei ihm noch nie begegnet, sind insoweit unzureichend, als der Arzt die Unmöglichkeit eines Schadenseintritts nicht sicher ausschließen konnte. • Liegt unzureichende Aufklärung vor und ist durch den Kläger dargelegt, dass er nicht wirksam eingewilligt hat, ist der Eingriff rechtswidrig und die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger unterzog sich einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle. Im Aufklärungsbogen wurde das Risiko einer Augenverletzung nur in Verbindung mit einer Mitoperation der Siebbeinzellen erwähnt. Der Kläger fragte im persönlichen Gespräch, ob eine Augenverletzung möglich sei; der Beklagte verneinte praktisch mit dem Hinweis, ihm sei so etwas noch nicht vorgekommen. Nach der Operation trat eine Augenverletzung ein. Der Kläger rügte unzureichende Aufklärung und machte Schadensersatz sowie Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht gab der Klage statt; der Beklagte erhob Berufung, die das Oberlandesgericht zurückwies. Streitgegenstand war die Frage der genügenden Aufklärung über das Risiko und die Rechtswidrigkeit des Eingriffs. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung ist vor endonasalen Siebbeineingriffen über das operationstypische Risiko von Sehstörungen bis zur Erblindung aufzuklären. • Aufklärungsbogen: Das Formular sprach das Risiko nur für den Fall an, dass zusätzlich Siebbeinzellen mitoperiert würden; dies ist möglicherweise ungenügend und jedenfalls nicht eindeutig. • Wesentliche Bedeutung des persönlichen Aufklärungsgesprächs: Bei unklarer oder unvollständiger schriftlicher Aufklärung kommt dem mündlichen Gespräch entscheidende Bedeutung zu. • Tat- und Rechtsfrage der Angemessenheit der Aufklärung obliegt dem Richter; ein Sachverständigengutachten kann dazu nicht die letzte Entscheidung ersetzen. • Sachverhaltliche Feststellungen: Der Senat nahm zugunsten des Beklagten dessen Angaben zum Gespräch als wahr an, wertete aber dessen Aussage, derartiges sei noch nie vorgekommen, als verharmlosend und unzureichend, weil der Arzt die Möglichkeit einer Augenverletzung nicht ausschließen konnte. • Aufklärungsfehler: Der Beklagte hätte konkret erläutern müssen, welche Operationsausführung geplant war, ob die Siebbeinzellen betroffen seien und dass eine Augenverletzung trotz bisheriger Nichtbeobachtung nicht ausgeschlossen werden könne. • Rechtsfolge: Mangels ordnungsgemäßer Aufklärung war die Einwilligung nicht wirksam; der Eingriff war rechtswidrig, daher war die Berufung erfolglos zurückzuweisen. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wurde zurückgewiesen; der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Oberlandesgericht bejaht einen Aufklärungsfehler: Die schriftliche Risikoangabe war nicht eindeutig, das persönliche Gespräch verharmloste das Risiko und hätte umfassender über Operationsumfang und mögliche Risiken informieren müssen. Weil die Einwilligung des Klägers daher nicht als wirksam anzusehen ist, gilt der operative Eingriff als rechtswidrig. Der Streitwert wurde festgesetzt; damit blieb die Entscheidung des Landgerichts bestehen und die Berufung erfolglos.