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Beschluss

14 W 553/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 15a RVG ist in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar und führt zur Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. • Der Anspruch des Anwalts auf beide Gebühren entsteht zunächst in voller Höhe; eine Anrechnung bewirkt nur das Erlöschen der anderen Gebühr insoweit (§ 15a Abs.1 RVG). • Ein Dritter (Erstattungspflichtiger) kann Anrechnung nach § 15a Abs.2 RVG nur geltend machen, wenn er die Gebühr bereits erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden. • § 60 Abs.1 RVG steht der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle nicht entgegen, wenn der Gesetzgeber mit § 15a RVG primär die Rechtsprechung klären wollte und keine materiell-rechtliche Änderung bezweckt war. • Die Voraussetzungen für eine Anrechnung lagen im konkreten Fall nicht vor, weil die Beklagten die Geschäftsgebühr nicht bezahlt und diese auch nicht im Prozess geltend gemacht oder tituliert wurde.
Entscheidungsgründe
Anwendung von § 15a RVG in Kostenfestsetzungsverfahren; keine Anrechnung der Geschäftsgebühr • § 15a RVG ist in nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren unmittelbar anwendbar und führt zur Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren. • Der Anspruch des Anwalts auf beide Gebühren entsteht zunächst in voller Höhe; eine Anrechnung bewirkt nur das Erlöschen der anderen Gebühr insoweit (§ 15a Abs.1 RVG). • Ein Dritter (Erstattungspflichtiger) kann Anrechnung nach § 15a Abs.2 RVG nur geltend machen, wenn er die Gebühr bereits erfüllt hat, ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden. • § 60 Abs.1 RVG steht der Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle nicht entgegen, wenn der Gesetzgeber mit § 15a RVG primär die Rechtsprechung klären wollte und keine materiell-rechtliche Änderung bezweckt war. • Die Voraussetzungen für eine Anrechnung lagen im konkreten Fall nicht vor, weil die Beklagten die Geschäftsgebühr nicht bezahlt und diese auch nicht im Prozess geltend gemacht oder tituliert wurde. Die Klägerin beantragte Kostenfestsetzung gegenüber den Beklagten nach einem rechtsgeschäftlich beendeten Rechtsstreit. Strittig war die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher und gerichtlicher Kosten insbesondere hinsichtlich der Anrechnung einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr auf die im Prozess entstandene Verfahrensgebühr. Das Landgericht hatte die Kostenfestsetzung in bestimmter Höhe beschlossen; die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde rügte insbesondere, dass die Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzurechnen sei unter Berufung auf die neue Regelung des § 15a RVG. Die Beklagten machten geltend, eine Anrechnung komme in Betracht. Der Senat prüfte die Anwendbarkeit der Neuregelung auf noch nicht abschließend entschiedene Kostenfestsetzungsverfahren und die Voraussetzungen des Anrechnungs-Einwands des Erstattungspflichtigen. • Die Beschwerde war zulässig und begründet; form- und fristgerecht sowie beschwerdebefugt. • Mit Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009 ist die bisherige Praxis des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr entfallen; § 15a RVG regelt das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten und sieht vor, dass Gebühren zunächst in voller Höhe entstehen, eine Zahlung aber die andere Gebühr insoweit erlischen lässt (§ 15a Abs.1 RVG). • § 15a Abs.2 RVG erlaubt dem Dritten (Erstattungspflichtigen) die Geltendmachung einer Anrechnung nur, wenn er die jeweilige Gebühr bereits bezahlt hat, ein Vollstreckungstitel gegen ihn besteht oder beide Gebühren im selben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • § 60 Abs.1 RVG greift nicht ein, weil der Gesetzgeber mit § 15a RVG schwerpunktmäßig die bisherige Rechtsprechung korrigieren und nicht materiell-rechtlich rückwirken wollte; daher ist die Vorschrift in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren anzuwenden. • Auf dieser Grundlage hat der Senat die erstattungsfähigen Kosten neu berechnet und die von den Beklagten zu erstattende Summe festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz wurde teilweise geändert: Die von den Beklagten zu erstattenden Kosten wurden auf 1.224,60 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei getroffen; im Übrigen tragen die Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen, da die Anwendung des § 15a RVG auf Altfälle bislang nicht höchstrichterlich geklärt war.