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Beschluss

10 U 959/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. • Für die Beurteilung der streitigen Heilbehandlung bestanden keine Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen. • Die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen kommt nicht in Betracht, wenn er nicht zu Tatsachen, sondern zur Bewertung aussagen soll. • Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens lagen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung bei Beurteilung medizinischer Behandlung durch gerichtlichen Sachverständigen • Die Berufung ist unbegründet, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. • Für die Beurteilung der streitigen Heilbehandlung bestanden keine Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen. • Die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen kommt nicht in Betracht, wenn er nicht zu Tatsachen, sondern zur Bewertung aussagen soll. • Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren (Ober-)Gutachtens lagen nicht vor. Der Kläger hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, nachdem seine Klage im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung abgewiesen worden war. Er behauptete, die streitgegenständliche Behandlung sei medizinisch notwendig und habe langjährige Schmerzen beseitigt. Der Kläger führte weiter aus, es handele sich um eine neuartige Methode, die nicht allgemein bekannt gewesen sei, weshalb zusätzliche sachverständige Belehrung erforderlich gewesen sei. Der Kläger beantragte u.a. die Vernehmung eines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen und die Einholung eines weiteren Gutachtens. Das Landgericht hatte einen gerichtlich bestellten Sachverständigen hinzugezogen und die Klage abgewiesen. Der Kläger wandte sich mit der Berufung gegen dieses Ergebnis und beanstandete insbesondere die eingeschränkte Beweiswürdigung. • Der Senat hielt mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bereits fest, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Berufung keine Erfolgsaussicht bietet. • Es bestehen keine Zweifel an der Sachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen; seine Bewertung der medizinischen Behandlung war Grundlage der Entscheidung. • Die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen kam nicht in Betracht, weil aus den Anträgen des Klägers hervorging, dass dieser nicht über Tatsachen, sondern über die vom Sachverständigen vorzunehmende Bewertung hätte aussagen sollen. • Die Voraussetzungen für die Einholung eines weiteren Gutachtens (Obergutachten) lagen nicht vor; ein solches Gutachten war nicht erforderlich, um die Entscheidung zu treffen. • Aufgrund dieser Erwägungen war die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden und die Klageabweisung rechtmäßig. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgericht hatte die Klage zu Recht abgewiesen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige sachkundig war und zusätzliche Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren. Die beantragte Vernehmung des behandelnden Arztes war unzulässig, da sie auf wertende Aussagen und nicht auf Tatsachen gerichtet gewesen wäre. Ein weiteres Gutachten war nicht erforderlich, sodass die Beweiswürdigung des Landgerichts Bestand hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 5.076,20 € festgesetzt.