Urteil
6 U 268/08
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2009:0430.6U268.08.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31.01.2008, Az. 4 O 139/06, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. 1 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung Ansprüche aus dem Kauf einer Digitalkamera weiter, die er für mangelhaft hält. 2 Im Oktober 2004 kaufte der Kläger bei der Beklagten eine Digitalkamera aus der Produktion der Streithelferin. Im Vorfeld des Vertragsabschlusses hatte ihm die Beklagte einen Prospekt der Streithelferin ausgehändigt, in dem es in Bezug auf die streitige Kamera hieß: „Die Funktionalität der Kamera basiert auf Firmware, anstatt fest in der Kamera eingebaut zu sein. Diese kann mit Hilfe kostenloser Firmware- und Software-Updates aktualisiert werden, wodurch die Kamera stets auf dem neuesten Stand der Technik ist und Sie im Prinzip stets im Besitz einer „neuen“ … Digitalkamera sind.“ 3 Die Streithelferin stellte im Mai 2005 die Produktion der Kamera ein; Service und Support wurden bis 31.12.2008 zugesagt. Letztmals im Februar 2005 stellte sie ein Update für die Kamera ins Internet. Der Kläger macht geltend, die Kamera sei in Ermangelung der geschuldeten Updates nicht auf dem aktuellen Stand der Technik. Er hat klageweise Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe der Kamera, Feststellung des Annahmeverzuges, und Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten verlangt. Mit Urteil vom 31.01.2008 hat das Landgericht Koblenz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 4 Der Kläger beantragt, 5 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 31.01.2008 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.673,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der … Digitalkamera nebst Akku, Akkuladegerät, Netzteil, FireWire-Kabel, Netzteiladapter, Tragegurt, deutsches Handbuch auf CD, Seriennummer: 2…2; 7 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der unter Ziff. 1 aufgeführten Digitalkamera nebst Zubehör in Annahmeverzug befindet; 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird abgesehen (§§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO). II. 11 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger in erster Instanz noch die Einstellung des Services, insbesondere der Ersatzteilversorgung zum 31.12.2008 beanstandet hat, wird das im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt. Der Kläger wendet sich nur noch gegen die seiner Meinung nach unzureichenden Updates für die Kamera. Auch hieraus kann er aber einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht herleiten. 12 1. Dem Kläger steht zunächst kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB zu. Insoweit hält der Senat an seiner mit Hinweisbeschluss vom 07.10.2008 (Bl. 300 ff. GA) mitgeteilten Rechtsauffassung fest, dass schon nach dem Vortrag des Klägers ein Sachmangel im Sinne dieser Bestimmungen nicht vorlag, ohne dass es darauf ankäme, ob die Kamera heute noch dem Stand der Technik entspricht. Durchgreifende Einwände hiergegen hat der Kläger auch in der Folge nicht geltend gemacht. 13 Der Kläger hält die Kamera, weil für diese keine Updates zur Verfügung gestellt worden seien, für (wohl: inzwischen) mangelhaft, weil veraltet. Zu der Beschaffenheit im Sinne der Gewährleistungsbestimmung des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehörten auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht gekannt habe oder nicht habe kennen müssen. 14 Aufgrund des Prospektes könne der Kläger, so meint er, erwarten, dass die Kamera „stets auf dem neuesten Stand der Technik“ sei. Da sie diesen Anforderungen nicht genüge, sei sie mangelhaft im Sinne der kaufrechtlichen Gewährleistungsbestimmungen. Weil die im Prospekt niedergelegten Eigenschaften („auf dem neuesten Stand der Technik“) durch den Zusatz „stets“ zukunftsbezogen seien, verbiete es sich, die Gewährleistungshaftung der Beklagten auf den Zustand der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges zu beschränken. 15 Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache indes frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es Fallkonstellationen geben mag, in denen zur Beantwortung der Frage, ob eine Kaufsache (bei Gefahrübergang!) mangelhaft ist, künftige, erst nach Gefahrübergang eingetretene Umstände in den Blick zu nehmen sind. Ein solches kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Kaufsache vertragsgemäß zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Gefahrübergang immer noch dieselben Eigenschaften wie bei Gefahrübergang aufweisen soll (z. B. Beschreibung von Farbe als „lichtecht“) oder umgekehrt bestimmte Eigenschaften erst entwickeln soll (z. B. rückstandsfreie Zersetzung von Verpackungsmaterialien, Wachstum von Pflanzen). In all diesen Fällen handelt es sich aber bei genauer Betrachtung nicht um künftige Eigenschaften der Kaufsache, sondern um Eigenschaften, die in ihrer Beschaffenheit bereits bei Gefahrübergang angelegt sind, mögen sie auch künftig erst in Erscheinung treten. Darum geht es vorliegend aber nicht: Der Kläger behauptet nicht, dass die Kamera nach ihrer Beschaffenheit (Bauweise) bei Gefahrübergang nicht auf dem Stand der Technik gewesen sei oder aufgrund ihrer schon damaligen Beschaffenheit seither nicht auf dem Stand der Technik gehalten werden könne. Er beanstandet vielmehr allein, dass von Verkäufer- bzw. Herstellerseite nach Februar 2005 nichts mehr unternommen worden sei, um ihm, dem Kläger, die Möglichkeit zu geben, die _ durchaus „update-fähige“ - Kamera über solche Updates auf den neuesten Stand der Technik zu bringen. Dass weder die Beklagte noch die Streithelferin nach Februar 2005 Updates zur Verfügung gestellt hat, ist aber keine Eigenschaft der Kamera, schon gar keine solche bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB). Gewährleistungsrechte scheiden deshalb hier ebenso aus wie im Fall des Verkaufs einer Eigentumswohnung, wenn im Zuge der Vertragsverhandlungen die Erwartung geweckt wird, das Gebäude werde nach Gefahrübergang mit einem Fahrstuhl versehen werden (BGH, Urt. v. 08.12.2000, V ZR 482/99,, BGHR 2001, 318 und juris). 16 Soll die Kaufsache vereinbarungsgemäß zu einem späteren Zeitpunkt als bei Gefahrübergang eine besondere Eigenschaft haben, die erst noch durch ein Verhalten des Verkäufers oder Dritter geschaffen werden muss, ist deshalb allenfalls eine Haftung aus einer werkvertraglichen Verpflichtung, aus einer Garantie oder nach den Grundsätzen des Verschuldens beim Vertragsschluss zu erwägen (BGH, Urt. v. 08.12.2000, a. a. O.). 17 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte aus werkvertraglichen Bestimmungen scheidet vorliegend aus. Der Kläger konnte den Umstand, dass die Beklagte ihm einen Herstellerprospekt mit der streitigen Klausel zur Verfügung stellte, nicht dahin gehend verstehen (§§ 133, 157 BGB), die Beklagte selbst wolle es übernehmen, Updates zur Verfügung zu stellen. Da eine Garantieerklärung der Beklagten, dass die Streithelferin als Herstellerin für eine näher zu bestimmende Zeit Updates zur Verfügung stellen werde, ebenso fernliegt, scheidet auch eine Haftung der Beklagten aus übernommener Garantie aus. Diesen Erwägungen des Senates aus dem Beschluss vom 07.10.2008 ist der Kläger nicht entgegengetreten. 18 3. Die Beklagte haftet dem Kläger schließlich auch nicht aus §§ 280, 281 BGB, entsprechend den zum alten Schuldrecht entwickelten Grundsätzen der culpa in contrahendo, auf Schadensersatz. In Betracht kommt insbesondere eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer kaufvertraglichen Nebenpflicht, darauf hinzuweisen, dass die Streithelferin nur noch für kurze Zeit Updates für die Kamera zur Verfügung stellen würde. Eine solche Hinweispflicht der Beklagten setzt aber objektiv voraus, dass die Streithelferin schon entschieden hatte, nach Februar 2005 keine weiteren Updates bereitzustellen, bevor der Kläger die Kamera kaufte; über Entscheidungen des Herstellers, die noch nicht getroffen sind, kann und muss hingegen kein Händler aufklären. 19 Dem Vortrag des Klägers, die Streithelferin habe bereits vor Oktober 2004 beschlossen, Updates nur noch für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen, ist die Beklagte entgegen getreten. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit der Kläger. Der Nachweis für die objektive Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht obliegt demjenigen, der Rechte daraus herleitet; lediglich das an eine nachgewiesene objektive Pflichtverletzung anknüpfende Verschulden wird im Rahmen der §§ 280, 281 BGB widerleglich vermutet. Der Kläger hat aber den Nachweis für seine Behauptung nicht erbracht, dass die Streithelferin schon vor Oktober 2004 entschieden hatte, für die Kamera nach Februar 2005 keine Updates mehr zur Verfügung zu stellen. Das einzige hierzu von Klägerseite angebotene Beweismittel, die Vernehmung des Zeugen B…, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2009 (Bl. 367 GA) zurückgezogen. Aufgrund der zuvor erteilten Hinweise war dem Kläger auch bewusst, dass seine Behauptung damit beweislos stehen würde, so dass es eines (erneuten) Hinweises des Senates zur Erforderlichkeit eines Beweisantrittes nicht bedarf. 20 Nach alledem hat die zulässige Berufung des Klägers in der Sache keinen Erfolg; sie war mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 22 Die Revision war nicht zuzulassen; einer der hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Gründe liegt nicht vor. 23 Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 4.673,- € festgesetzt.