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Beschluss

13 WF 90/09

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung ist die Zustellung an die Partei, nicht der Zugang bei einem früheren Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens maßgeblich. • Eine Zustellung nach § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten kommt nur innerhalb eines noch anhängigen Verfahrens in Betracht; ein nach Abschluss des Hauptverfahrens geführtes PKH-Aufhebungsverfahren ist nicht Teil des Hauptverfahrens. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihrer Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zu tragen hat und die Anwältin nur formlos Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss erhielt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist geboten, weil die höchstrichterliche Klärung der Zustellungspraxis nach Widerruf der PKH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Zustellung bei Widerruf der Prozesskostenhilfe: Partei maßgeblich, nicht früherer Anwalt • Für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung ist die Zustellung an die Partei, nicht der Zugang bei einem früheren Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens maßgeblich. • Eine Zustellung nach § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten kommt nur innerhalb eines noch anhängigen Verfahrens in Betracht; ein nach Abschluss des Hauptverfahrens geführtes PKH-Aufhebungsverfahren ist nicht Teil des Hauptverfahrens. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu versagen, wenn die Partei das Verschulden ihrer Bevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zu tragen hat und die Anwältin nur formlos Kenntnis vom Aufhebungsbeschluss erhielt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist geboten, weil die höchstrichterliche Klärung der Zustellungspraxis nach Widerruf der PKH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Der Kläger erhielt am 29. Mai 2008 einen Beschluss des Amtsgerichts Lahnstein, mit dem die Prozesskostenhilfebewilligung vom 29. November 2005 widerrufen wurde. Derselbe Beschluss wurde der früheren Prozessbevollmächtigten der Partei formlos zur Kenntnisnahme übermittelt und dort am 2. Juni 2008 eingegangen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf wurde erst am 2. Juli 2008 beim Amtsgericht eingereicht. Das Amtsgericht hielt die Beschwerde für unzulässig und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor. Der Antragsteller machte geltend, maßgeblich sei der Zugang bei seiner Anwältin gemäß § 172 Abs. 1 ZPO und beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • Fristbeginn und Form: Die Notfrist von einem Monat für die sofortige Beschwerde begann mit der Zustellung des Widerrufsbeschlusses an die Partei am 29. Mai 2008 und endete am 30. Juni 2008; die am 2. Juli 2008 eingegangene Beschwerde war daher verspätet (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 Abs. 1 ZPO). • Auslegung § 172 ZPO: Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten sind nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens vorzunehmen; ein nach Abschluss des Hauptverfahrens geführtes PKH-Aufhebungsverfahren zählt nicht zum anhängigen Verfahren, sodass der frühere Anwalt nicht ohne ausdrückliche Bestellung als Empfangsvertreter gilt. • Prozessvollmacht und Bevollmächtigung: Die bloße frühere Stellung des Anwalts als Antragsteller der Prozesskostenhilfe begründet nicht die Vermutung, er sei auch für das Aufhebungsverfahren bevollmächtigt; die Prozessvollmacht richtet sich nach § 81 ZPO. • Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO): Die Voraussetzungen für Wiedereinsetzung liegen nicht vor, weil die Partei sich das Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO) und die Anwältin, die den Beschluss nur formlos zur Kenntnis erhielt, sich nicht auf Unkenntnis der Zustellung verlassen durfte. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, da die höchstrichterliche Klärung der Frage der Zustellungspraxis nach Widerruf der PKH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf der Prozesskostenhilfebewilligung wurde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Notfrist nach Zustellung des Beschlusses an die Partei eingelegt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde versagt, da sich das Verschulden der Bevollmächtigten der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lässt und die Anwältin den Beschluss nur formlos erhalten hatte. Soweit die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung zugelassen, damit höchstrichterlich geklärt wird, ob Widerrufsbeschlüsse nach Rechtskraft der Hauptsache der Partei oder dem früheren Prozessbevollmächtigten zuzustellen sind.