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Beschluss

1 Ws 535/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Saunabereich eines öffentlich zugänglichen Erlebnisbades fällt nicht unter den Schutzbereich des § 201a StGB, da er nicht zum letzten persönlichen Rückzugsbereich zählt. • § 201a StGB schützt nur Wohnungen und sonst besonders geschützte Räume, in denen sich eine Person vor Blicken Dritter grundsätzlich abschirmen kann oder der Schutz allein vom Willen der Anwesenden abhängt. • Das Herstellen einer Bildaufnahme verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich nur, wenn die Aufnahme tatsächlich geeignet ist, diesen Bereich zu treffen; Versuchstaten sind nicht erfasst. • Eine Beleidigung allein begründet keinen Anspruch auf Klageerzwingung nach § 172 StPO; die Annahme strafbarer Taten nach § 201a StGB ist Voraussetzung für den Erfolg eines Klageerzwingungsantrags.
Entscheidungsgründe
Kein Straftatbestand des § 201a StGB bei Aufnahmen im öffentlich zugänglichen Saunabereich • Der Saunabereich eines öffentlich zugänglichen Erlebnisbades fällt nicht unter den Schutzbereich des § 201a StGB, da er nicht zum letzten persönlichen Rückzugsbereich zählt. • § 201a StGB schützt nur Wohnungen und sonst besonders geschützte Räume, in denen sich eine Person vor Blicken Dritter grundsätzlich abschirmen kann oder der Schutz allein vom Willen der Anwesenden abhängt. • Das Herstellen einer Bildaufnahme verletzt den höchstpersönlichen Lebensbereich nur, wenn die Aufnahme tatsächlich geeignet ist, diesen Bereich zu treffen; Versuchstaten sind nicht erfasst. • Eine Beleidigung allein begründet keinen Anspruch auf Klageerzwingung nach § 172 StPO; die Annahme strafbarer Taten nach § 201a StGB ist Voraussetzung für den Erfolg eines Klageerzwingungsantrags. Die Antragstellerin und ihr Ehemann besuchten das öffentlich zugängliche Saunaparadies eines Erlebnisbades mit Saunagarten und Ruhezone. Der Beschuldigte hielt sich ebenfalls nackt in der Ruhezone auf und hatte ein Fotohandy dabei; er wollte sexuell stimulierende Ganzkörperfotos von nackten Frauen anfertigen. Der Ehemann der Antragstellerin bemerkte den Beschuldigten, stellte ihn zur Rede und verhinderte weitere Aufnahmen. Lediglich eine Aufnahme gelang, auf der Füße und teilweise Unterschenkel der Eheleute zu sehen sind. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein; die Antragstellerin begehrte gerichtlich die Anklageerhebung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB). • Anwendbarer Straftatbestand ist § 201a StGB, der Schutz des höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs anstrebt und sich auf Wohnungen und sonst besonders geschützte Räume beschränkt. • Der Saunabereich eines Erlebnisbades, der gegen Eintritt jedermann zugänglich ist und hunderten Besuchern dient, ist kein ‚letzter Rückzugsbereich‘ und daher kein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne des § 201a StGB. • Besonders geschützte Räume sind entweder ausdrücklich zum Schutz vor Blicken Dritter bestimmt (z. B. Toiletten, Umkleidekabinen) oder solche, in denen der Schutz allein vom Willen der Berechtigten abhängt (z. B. private Sauna, privat abgeschirmter Garten). • § 201a StGB verlangt eine tatsächliche Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ‚dadurch‘, dass eine Aufnahme hergestellt wird; die Norm erfasst keine Versuche. Ungeeignete oder unvollständige Aufnahmen, die den Schutzbereich praktisch nicht treffen, genügen nicht. • Da nur Füße und Unterschenkel aufgenommen wurden, lag kein tatbestandsmäßiger Verletzungserfolg vor; damit konnte § 201a StGB nicht verwirklicht werden. • Eine Beleidigung nach § 185 StGB alleine begründet keinen erfolgreichen Klageerzwingungsantrag nach § 172 StPO; der Antrag hängt vom Vorliegen einer unter Strafe stehenden vollendeten Tat ab. • Mangels Erfolgsaussicht war auch Prozesskostenhilfe mit Beiordnung nicht zu gewähren (§ 172 Abs.2 StPO i.V.m. § 114 ZPO); die Kostenentscheidung folgt aus § 177 StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Erhebung der öffentlichen Klage wird als unbegründet zurückgewiesen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird abgelehnt. Begründend liegt zugrunde, dass der öffentlich zugängliche Saunabereich nicht unter den Schutzbereich des § 201a StGB fällt und zudem keine tatbestandsmäßige Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch die angefertigte Aufnahme vorliegt, weil nur Füße und Unterschenkel erkennbar sind. Eine Beleidigung allein rechtfertigt keinen Klageerzwingungsantrag; deshalb bestanden für das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.