OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 WF 769/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

1mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller sich nicht in der Lage befindet, die Kosten zu tragen (§§114,115 ZPO). • Kann ein Dritter nach § 7 UVG nur dann Ansprüche auf Unterhalt gegenüber dem Leistungspflichtigen geltend machen, wenn dieser nach §§1601 ff. BGB tatsächlich unterhaltspflichtig ist; andernfalls kann ein Anspruch des Dritten nach § 816 Abs.2 BGB bestehen. • Die Abzweigung laufender Sozialleistungen nach §48 Abs.1 S.1 SGB I ist ein belastender Verwaltungsakt; unterlässt der Leistungsberechtigte die Anfechtung, gilt die Anordnung als ihm gegenüber wirksam, was regelmäßig als Zustimmung bzw. Genehmigung zu werten ist, ohne die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltspflicht abschließend zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
PKH-Gewährung bei Rückforderungsanspruch wegen Abzweigung von Krankengeld • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller sich nicht in der Lage befindet, die Kosten zu tragen (§§114,115 ZPO). • Kann ein Dritter nach § 7 UVG nur dann Ansprüche auf Unterhalt gegenüber dem Leistungspflichtigen geltend machen, wenn dieser nach §§1601 ff. BGB tatsächlich unterhaltspflichtig ist; andernfalls kann ein Anspruch des Dritten nach § 816 Abs.2 BGB bestehen. • Die Abzweigung laufender Sozialleistungen nach §48 Abs.1 S.1 SGB I ist ein belastender Verwaltungsakt; unterlässt der Leistungsberechtigte die Anfechtung, gilt die Anordnung als ihm gegenüber wirksam, was regelmäßig als Zustimmung bzw. Genehmigung zu werten ist, ohne die materiell-rechtliche Frage der Unterhaltspflicht abschließend zu entscheiden. Der Kläger ist Vater eines 2001 geborenen Kindes, für das der Beklagte Unterhaltsvorschuss leistet. Seit einem Unfall Anfang 2007 befindet sich der Kläger im Wachkoma und bezieht Krankengeld und Pflegegeld; die Heimkosten werden nach eigener Darstellung dadurch nicht gedeckt. Die Ersatzkasse hat auf Antrag des Beklagten ab 25.5.2007 täglich 5,66 € des Krankengeldes einbehalten und an den Beklagten ausgezahlt; insgesamt wurden 850 € abgeführt. Die Abzweigung wurde später durch Bescheid eingestellt. Der Kläger verlangt Rückzahlung der abgezweigten Beträge und beantragt Prozesskostenhilfe für die Klage mit der Begründung, er sei während des Zeitraums nicht leistungsfähig gewesen. Das Familiengericht lehnte PKH mit der Begründung ab, es bestehe ein Rechtsgrund für die Abzweigung und der Kläger hätte gegen den Bewilligungsbescheid vorgehen müssen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO). • Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten kommt nach §816 Abs.2 BGB in Betracht, weil die Ersatzkasse das dem Kläger zustehende Krankengeld mit befreiender Wirkung an den Beklagten abgeführt hat, obwohl diesem gegenüber dem Kläger kein entsprechender Unterhaltsanspruch bestand. • Nach §7 UVG geht ein Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf den Leistungserbringer über; ein solcher Anspruch gegen den Kläger bestand nur, wenn dieser gegenüber seinem Kind nach §§1601 ff. BGB unterhaltspflichtig war. Dies war jedenfalls dann nicht der Fall, wenn die Heimkosten die dem Kläger zufließenden Leistungen überstiegen und er nicht in der Lage oder verpflichtet war, aus seinem Vermögen aufzukommen. • Die Abzweigungsanordnung der Krankenkasse nach §48 Abs.1 S.1 SGB I ist ein belastender Verwaltungsakt; unterlässt der Berechtigte die Anfechtung, wird die Anordnung ihm gegenüber wirksam und ist rechtlich so zu werten, als habe er der Auszahlung an den Dritten zugestimmt oder diese genehmigt. Diese Wirkung berührt jedoch nicht die materielle Frage, ob eine Unterhaltspflicht bestand. • Die Tatsache, dass der Kläger die Abzweigung nicht angefochten hat, steht einer Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs nach §816 Abs.2 BGB nicht zwingend entgegen; es ist vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Abzweigung berechtigt war. • Da der Kläger nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ist ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenanordnung zu gewähren; die Beiordnung eines vor Ort zugelassenen Rechtsanwalts erfolgt nach §121 Abs.3 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert: Dem Kläger wird für die Klage vom 22.02.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt und ihm ein im Bezirk des Amtsgerichts Simmern zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet. Es besteht eine hinreichende Aussicht, dass dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der abgezweigten Krankengeldbeträge nach §816 Abs.2 BGB zustehen kann, weil die Abzweigung zwar formell wirksam war, die materielle Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber dem Kind jedoch im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist. Die Entscheidung eröffnet dem Kläger die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren die Rückforderung der insgesamt 850,00 € geltend zu machen; die Prozesskostenhilfe sichert die Durchsetzung dieses Rechtsanspruchs.