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Beschluss

1 Ws 229/08

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG setzt voraus, dass durch anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde. • Die bloße Rücknahme einer Revision begründet regelmäßig nicht die Annahme, eine Hauptverhandlung wäre sonst durchgeführt worden. • Nr. 4141 VV-RVG ist nur dann anzuwenden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bei Fortführung des Rechtsmittels eine Revisionshauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre. • Die Auffassung, wonach bereits die Entbehrlichkeit einer Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 StPO die Gebühr auslöst, widerspricht Wortlaut und Zweck der Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Keine Befriedungsgebühr bei üblicher Revisionsrücknahme • Die Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG setzt voraus, dass durch anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde. • Die bloße Rücknahme einer Revision begründet regelmäßig nicht die Annahme, eine Hauptverhandlung wäre sonst durchgeführt worden. • Nr. 4141 VV-RVG ist nur dann anzuwenden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass bei Fortführung des Rechtsmittels eine Revisionshauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre. • Die Auffassung, wonach bereits die Entbehrlichkeit einer Stellungnahme nach § 349 Abs. 3 StPO die Gebühr auslöst, widerspricht Wortlaut und Zweck der Vorschrift. Die als bestellte Verteidigerin tätige Rechtsanwältin B. beantragte, ihr nach Nr. 4141 VV-RVG eine Befriedungsgebühr (412 Euro) zuzusprechen, weil der Angeklagte H. seine Revision zurückgenommen hatte. Das Landgericht Trier lehnte die Zahlung der Gebühr ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Anwältin. Im Revisionsverfahren war nur der Angeklagte als Rechtsmittelführer aktiv; die Revisionsbegründung war knapp und beschränkte sich auf eine nicht näher erklärte Rüge materiellen Rechts. Der Generalbundesanwalt äußerte sich kurz und schlug keine Aufhebung vor. Die Kammer und das Oberlandesgericht prüften, ob durch die Rücknahme konkret eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden wäre. • Wortlaut der Vorschrift: Nr. 4141 VV-RVG verlangt, dass durch anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde; dies gilt auch bei Rücknahme einer Revision. • Systematik und Zweck: Die Gebühr entschädigt den Verteidiger dafür, dass er durch das Veranlassen des Verfahrensabschlusses ohne Hauptverhandlung auf eine Terminsgebühr verzichtet. • Revisionsspezifika: Im Revisionsverfahren ist eine Hauptverhandlung nach § 349 Abs. 2, 4 StPO nicht geboten und faktisch die Ausnahme, sodass die bloße Rücknahme der Revision regelmäßig keine entbehrliche Hauptverhandlung begründet. • Anwendungsbeschränkung: Nr. 4141 VV-RVG kommt nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei Fortführung des Verfahrens eine Revisionshauptverhandlung stattgefunden hätte; dies kann z.B. bei Verwerfungsüberlegungen, grundsätzlichen Fragen oder Revisionen der Staatsanwaltschaft anders liegen. • Praktische Prüfung im Streitfall: Hier bestand nahezu sicher keine Aussicht auf eine Revisionshauptverhandlung, weil nur der Angeklagte revidierte, die Begründung unkonkret war und auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts keine aufhebungswürdigen Fehler darlegte. Die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin gegen die Entscheidung des Landgerichts Trier wird als unbegründet verworfen. Die begehrte Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG wird nicht zugesprochen, weil die Rücknahme der Revision im vorliegenden Fall nicht konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass sonst eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Damit fehlt die gesetzliche Voraussetzung für die zusätzliche Gebühr. Kosten wurden nicht auferlegt (vgl. § 56 Abs. 2 RVG). Die Entscheidung bleibt insoweit bestehen, da weder Wortlaut noch Zweck der Vorschrift eine anderweitige Gebührenfolge rechtfertigen.