Beschluss
9 UF 693/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Bei fehlendem Vermögen ist die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Abfindung nach § 1587l BGB in der Regel unzumutbar.
• § 1587l Abs. 3 S. 3 BGB erlaubt statt einer Einmalzahlung eine Ratenzahlung, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Schuldner zumutbar und der Billigkeit entspricht.
• Bei Teilabfindung ist auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen; Raten sind so zu bemessen, dass dem Verpflichteten ein angemessener Lebensstandard verbleibt.
Entscheidungsgründe
Teilabfindung des Versorgungsausgleichs: Darlehensaufnahme unzumutbar, Ratenzahlung zulässig • Bei fehlendem Vermögen ist die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Abfindung nach § 1587l BGB in der Regel unzumutbar. • § 1587l Abs. 3 S. 3 BGB erlaubt statt einer Einmalzahlung eine Ratenzahlung, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen dem Schuldner zumutbar und der Billigkeit entspricht. • Bei Teilabfindung ist auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen; Raten sind so zu bemessen, dass dem Verpflichteten ein angemessener Lebensstandard verbleibt. Die Parteien ließen sich nach Ehe von 1989 bis 2004 scheiden. Das Familiengericht stellte schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fest und verpflichtete den Antragsteller zur Einmalzahlung von 35.000 € in eine private Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hielt die Darlehensaufnahme zur Finanzierung dieser Abfindung für unzumutbar und legte Beschwerde ein. Das Familiengericht ermittelte die Rentenanwartschaften beider Parteien und ermittelte die möglichen Abfindungsbeträge bei Einzahlung in gesetzliche bzw. private Rentenversicherungen. Der Antragsteller verfügt über kein Vermögen, nutzte eine Kreditlinie von 13.000 €, hat monatlich netto rund 6.500 €, abzgl. Unterhalts- und Vorsorgeverpflichtungen sowie Darlehensbelastung verbleiben ihm rund 3.333 € monatlich. • Die Beschwerde ist nach §§ 621, 621e ZPO statthaft und teilweise begründet; ein Darlehen über 35.000 € ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse unzumutbar. • § 1587l BGB erlaubt eine Abfindung nur, wenn die Zahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist; angesichts mangelnden Vermögens darf regelmäßig kein weiteres Darlehen verlangt werden. • Die Rechtsprechung und Gesetzesgeschichte zeigen, dass strenge Maßstäbe für die Zumutbarkeit der Abfindung gelten; Verwertung des Vermögens ist nur verlangt, wenn danach ausreichendes Vermögen verbleibt. • Das Gesetz sieht in § 1587l Abs.3 S.3 BGB die Möglichkeit der Ratenzahlung vor; Raten sollen als Beitragsentrichtung in eine Rentenversicherung dienen und nicht vorrangig die Aufnahme eines Darlehens ersetzen. • Nach der Prüfung der konkreten Einkommens- und Belastungsverhältnisse des Antragstellers ist eine monatliche Rate von 500 € von Februar 2008 bis Februar 2013 zumutbar; höhere Raten würden die Billigkeit und den angemessenen Unterhalt des Verpflichteten verletzen. • Vorwürfe der Vermögensverschwendung des Antragstellers rechtfertigen keine Verpflichtung zur Darlehensaufnahme; solche Umstände können allenfalls eine Herabsetzung eines Anspruchs erklären, nicht aber dessen Begründung. Die Beschwerde des Antragstellers wird insoweit stattgegeben, dass die Einmalzahlung von 35.000 € abgeändert wird in eine monatliche Zahlungsverpflichtung von 500 € von Februar 2008 bis einschließlich Februar 2013 in eine private Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Begründend liegt zugrunde, dass der Antragsteller kein verwertbares Vermögen hat und die Aufnahme eines weiteren Darlehens zur Finanzierung der Abfindung unzumutbar wäre; eine Ratenlösung nach § 1587l Abs.3 S.3 BGB ist hingegen mit 500 € monatlich angemessen und entspricht der Billigkeit, da sie dem Verpflichteten ausreichend Mittel für seinen Unterhalt belässt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.