Beschluss
10 W 6/08
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Vollstreckung eines Teilurteils kann gegen den Verpflichteten ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO angeordnet werden, wenn er die Auskunfts- und Offenlegungspflichten nicht erfüllt.
• Das Bestehen eines Strafverfahrens und die dortige Beschlagnahme von Unterlagen entbindet den Verpflichteten nicht von der Erfüllung des zivilrechtlichen Urteils, soweit er nicht nachweist, dass ihm der Zugang zu Akten tatsächlich versagt wurde.
• Die Rechtskraft eines Teilurteils tritt auch durch unanfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung der Berufung ein (§ 522 ZPO), nicht erst durch einen späteren Geschäftsvermerk des Landgerichts.
• Kommt der Verpflichtete seinen Pflichten nicht nach und hat er sich nicht ausreichend um Beschaffung der Unterlagen bemüht, ist die Übertragung der Durchführung von Zwangsmaßnahmen an die zuständige Zivilkammer geboten.
Entscheidungsgründe
Zwangsmittel bei Nichterfüllung von Auskunftspflichten trotz Strafverfahren • Zur Vollstreckung eines Teilurteils kann gegen den Verpflichteten ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO angeordnet werden, wenn er die Auskunfts- und Offenlegungspflichten nicht erfüllt. • Das Bestehen eines Strafverfahrens und die dortige Beschlagnahme von Unterlagen entbindet den Verpflichteten nicht von der Erfüllung des zivilrechtlichen Urteils, soweit er nicht nachweist, dass ihm der Zugang zu Akten tatsächlich versagt wurde. • Die Rechtskraft eines Teilurteils tritt auch durch unanfechtbaren Beschluss über die Zurückweisung der Berufung ein (§ 522 ZPO), nicht erst durch einen späteren Geschäftsvermerk des Landgerichts. • Kommt der Verpflichtete seinen Pflichten nicht nach und hat er sich nicht ausreichend um Beschaffung der Unterlagen bemüht, ist die Übertragung der Durchführung von Zwangsmaßnahmen an die zuständige Zivilkammer geboten. Der Kläger verlangt Vollstreckung eines Teilurteils, mit dem der Beklagte zur Erstellung einer Abschlussbilanz, zur Erteilung von Auskünften, Vorlage eines Anlagenverzeichnisses und Offenlegung von Geschäftskonten verurteilt wurde. Die Berufung des Beklagten wurde durch den Senat zurückgewiesen, womit das Teilurteil rechtskräftig wurde. Der Kläger beantragte Festsetzung eines Zwangsgeldes, nachdem der Beklagte die Pflichten nicht erfüllt hatte; ihm war eine Frist gesetzt worden. Der Beklagte machte geltend, notwendige Unterlagen seien in einem Strafverfahren beschlagnahmt und er habe noch keine Akteneinsicht erhalten. Das Landgericht lehnte den Vollstreckungsantrag ab mit der Begründung, Erfüllung sei derzeit unmöglich; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht und begründet. • Nach § 888 ZPO ist ein Zwangsmittel anzuordnen, weil der Beklagte die aus dem Teilurteil resultierenden Auskunfts- und Offenlegungspflichten bisher nicht erfüllt hat. • Ein Strafverfahren und die Beschlagnahme der Unterlagen entheben nicht automatisch von der Erfüllungspflicht; der Beklagte hat Anspruch auf Akteneinsicht, muss aber darlegen und nachweisen, dass ihm der Zugang tatsächlich verwehrt wird. • Der Vortrag des Beklagten zeigt nicht, dass er sich hinreichend bemüht hat, die erforderlichen Unterlagen zu erlangen oder dass Staatsanwaltschaft oder Gericht ihm die Einsicht verweigert hätten. • Das Teilurteil wurde mit dem unabänderlichen Beschluss des Senats vom 30.08.2007 rechtskräftig, nicht erst mit dem Geschäftsvermerk vom 15.10.2007; Rechtskraft trat mit Herausgabe in den Geschäftsgang am 04.09.2007 ein (§ 522 ZPO). • Aus dem Schriftverkehr ergibt sich, dass der Beklagte nach Kenntnis des rechtskräftigen Urteils keine ernsthaften Anstrengungen unternommen hat, die Pflichten zu erfüllen; daher sind Zwangsmittel geboten. • Die Anordnung und Umsetzung der erforderlichen Zwangsmaßnahmen ist gemäß § 572 Abs. 3 ZPO der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts zu übertragen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Die Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses. Es ist festzustellen, dass der Beklagte trotz rechtskräftigen Teilurteils seine Auskunfts- und Offenlegungspflichten nicht erfüllt hat und sich nicht erheblich um Beschaffung der erforderlichen Unterlagen bemüht hat. Ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO ist daher anzuordnen; die konkreten Anordnungen über Zwangsgeld oder Ersatzzwangshaft werden der 16. Zivilkammer des Landgerichts übertragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, da er die Vollstreckungspflicht zu vertreten hat.