OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 Ws 605/07

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein vom Angeklagten Gewählter, der nicht zu den in § 138 Abs. 1 StPO genannten Personen zählt, darf bei notwendiger Verteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO nur in Gemeinschaft mit einer dort genannten Person zugelassen werden. • Die Zulassung eines Nichtrechtsanwalts als zusätzlicher Wahlverteidiger ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der das Vertrauen des Angeklagten, die Sachkunde und die Vertrauenswürdigkeit der gewählten Person gegen die Belange der Rechtspflege abzuwägen sind. • Bei § 138 Abs. 2 StPO ist wegen des Ausnahmescharakters ein höheres Maß an Einhaltung berufsrechtlicher Verhaltensregeln zu verlangen; erhebliche Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot können die Zulassung verhindern. • Die bloße vorherige Möglichkeitshinweis des Gerichts, neben dem Pflichtverteidiger aufzutreten, kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen entfallen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Zulassung eines Nichtrechtsanwalts als Wahlverteidiger bei notwendiger Verteidigung • Ein vom Angeklagten Gewählter, der nicht zu den in § 138 Abs. 1 StPO genannten Personen zählt, darf bei notwendiger Verteidigung nach § 138 Abs. 2 StPO nur in Gemeinschaft mit einer dort genannten Person zugelassen werden. • Die Zulassung eines Nichtrechtsanwalts als zusätzlicher Wahlverteidiger ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts, bei der das Vertrauen des Angeklagten, die Sachkunde und die Vertrauenswürdigkeit der gewählten Person gegen die Belange der Rechtspflege abzuwägen sind. • Bei § 138 Abs. 2 StPO ist wegen des Ausnahmescharakters ein höheres Maß an Einhaltung berufsrechtlicher Verhaltensregeln zu verlangen; erhebliche Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot können die Zulassung verhindern. • Die bloße vorherige Möglichkeitshinweis des Gerichts, neben dem Pflichtverteidiger aufzutreten, kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen entfallen. Der Antragsteller begehrt die Genehmigung, den Angeklagten allein beziehungsweise in Gemeinschaft mit dem bestellten Pflichtverteidiger als Wahlverteidiger zu vertreten. Das Landgericht hatte die beantragte Zulassung versagt. Das Berufungsgericht überprüft die Beschwerde gegen diese Entscheidung. Der Antragsteller ist kein Rechtsanwalt im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO. Er reichte Schriftsätze ein, darunter ein Schreiben vom 1. August 2007, in dem er das Gericht scharf kritisierte. Der Vorsitzende hatte zuvor mehrfach in sachlicher Form über die prozessuale Rechtslage informiert und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Kammer hielt das Verhalten und die Schriftsätze des Antragstellers für unsachlich und substanziellos und sah daher Bedenken gegen seine Zulassung. • Gesetzliche Grundlage: § 138 Abs. 2 StPO, § 140 Abs. 2 StPO; Ermessensmaßstab nach herrschender Meinung und Rechtsprechung. • Auslegung von § 138 Abs. 2 StPO: Ein Nichtinländer im Sinne des § 138 Abs. 1 StPO kann bei notwendiger Verteidigung nur gemeinsam mit einer in § 138 Abs. 1 genannten Person als Wahlverteidiger auftreten; der Wortlaut lässt eine alleinige Zulassung nicht zu. • Ermessensprüfung: Das zuständige Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen zwischen dem Interesse des Angeklagten an einer Person seines Vertrauens und den Erfordernissen der Rechtspflege; Zulassung ist zu gewähren, wenn Vertrauen, Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit gegeben sind und keine sonstigen Bedenken bestehen. • Besonderer Maßstab wegen Ausnahmecharakter: Für Nichtrechtsanwälte sind die Verhaltenspflichten, insbesondere das Sachlichkeitsgebot nach § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO, in verstärktem Maße anzulegen; schon weniger gravierende Herabsetzungen können hier die Zulassung verhindern. • Anwendungsfall: Die Kammer hat die Schreiben des Antragstellers, insbesondere das vom 1. August 2007, zu den Akten genommen und darin erhebliche unsachliche und herabsetzende Angriffe gegen das Gericht festgestellt; das lässt erwarten, dass der Antragsteller die Verhandlung stören würde. • Volkswirtschaftliche und verfahrensleitende Überlegung: Wenn vorhersehbar ist, dass der Gewählte die für Anwälte geltenden Verhaltensregeln nicht einhält, darf das Gericht im Interesse eines sachlichen Verfahrens die Zulassung verweigern. • Rücknahme eines vorherigen Hinweises: Ein zuvor erteilter Hinweis, neben dem Pflichtverteidiger aufzutreten, darf zurückgenommen werden, wenn nachträglich die Voraussetzungen für eine Zulassung entfallen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. September 2007 wurde als unbegründet verworfen. Die alleinige Zulassung des Antragstellers als Verteidiger scheitert am klaren Wortlaut des § 138 Abs. 2 StPO; eine Zulassung nur in Gemeinschaft mit einer nach § 138 Abs. 1 StPO zugelassenen Person wäre zwar möglich, blieb hier aber zu Recht versagt. Die Kammer hat nach pflichtgemäßem Ermessen abgewögt und aufgrund der unsachlichen, herabsetzenden Äußerungen des Antragstellers berechtigte Bedenken gegen seine Fähigkeit festgestellt, als Verteidiger ein sachliches Verfahren zu gewährleisten. Damit sind sowohl die Interessen der Rechtspflege als auch das Vertrauen des Angeklagten in eine geeignete Verteidigung gewahrt worden. Die Entscheidung ist rechtlich begründet und nicht ermessensfehlerhaft; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.