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Beschluss

1 Ws 571/07

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:1119.1WS571.07.0A
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Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 20. September 2007 wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Koblenz verurteilte den inzwischen 23 Jahre alten Beschwerdeführer, der aus dem Kosovo stammt und im Alter von etwa 10 Jahren mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland kam, am 17. Mai 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter gefährlicher Körperverletzung jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgrund Trunkenheit und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (Tatzeit: 31. Dezember 2005; Einzelfreiheitsstrafen: zwei Jahre sechs Monate, acht Monate). Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt der Verurteilte unter Anrechnung von 144 Tagen Untersuchungshaft seit dem 25. Mai 2006, an dem das Urteil rechtskräftig wurde. Am 1. Juni 2006 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Wittlich verlegt. Zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe werden am 20. November 2007 verbüßt sein. Das Strafende ist auf den 31. Oktober 2008 notiert. 2 Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises erließ am 19. Juli 2006 gegen den Verurteilten eine Ausweisungsverfügung mit Abschiebeandrohung (Bl. 42 ff. d.A.). Sein dagegen gerichteter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 zurückgewiesen (s. Bl. 41 d.A.). Dagegen hat der Verurteilte rechtzeitig Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Eine Terminierung hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz erst für das kommende Jahr vorgesehen. 3 Die Justizvollzugsvollzugsanstalt Wittlich hat in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2007 ausgeführt, der Verurteilte, der sich erstmals im Strafvollzug befindet, habe wiederholt das schwer verletzte Tatopfer angeschrieben und sich entschuldigt. Auch sei er von der Strafvollstreckung sichtlich beeindruckt, verhalte sich im Vollzug beanstandungsfrei und komme seiner Arbeit auf der Kammer so gewissenhaft nach, dass er dafür die höchstmögliche Leistungszulage von 30 % erhalte. Nach der Entlassung könne er wieder bei seinen Eltern wohnen und ihm sei eine Arbeitsstelle im Garten- und Landschaftsbau zugesagt worden. Allerdings habe ihm „wegen der möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bisher noch keine Eignung für Vollzugslockerungen zuerkannt werden“ können (Bl. 32 d.A.). Deshalb lasse sich eine verlässliche Legalprognose derzeit nicht stellen (Bl. 34 d.A.). Die Staatsanwaltschaft hat einer bedingten Entlassung widersprochen, weil „eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden“ könne (Bl. 44 d.A.). 4 Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 20. September 2007 die bedingte Entlassung des Verurteilten abgelehnt. 5 Gegen die ihm am 28. September 2007 zugestellte Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner am 4. Oktober 2007 bei der Strafvollstreckungskammer eingegangenen sofortigen Beschwerde. II. 6 Das gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 7 Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. Das Beschwerdevorbringen kann ein anderes Ergebnis nicht rechtfertigen. 8 Die Strafvollstreckungskammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung des Strafrestes unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit derzeit nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StGB), weil wegen der bislang fehlenden Lockerungserprobung ein wichtiges Prognosekriterium fehlt. Ohne vorangegangene Vollzugslockerungen kann trotz der zahlreichen zugunsten des Verurteilten sprechenden Gesichtspunkte (Reue und Einsicht, Entschuldigung bei dem Tatopfer, Beeindrucktheit vom bisherigen Strafvollzug, tadelloses Vollzugsverhalten mit bester Arbeitsleistung, Rückkehr in die elterliche Familie im Entlassungsfall und vorhandene Arbeitsstelle) seine bedingte angesichts der in der Tat zum Ausdruck gekommenen Rohheit des zur Tatzeit zwar alkoholisierten, in seiner Steuerungsfähigkeit aber nicht erheblich beeinträchtigten Verurteilten nicht in Erwägung gezogen werden. Nur wenn dies der Fall wäre, müsste gemäß § 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 224 StGB (die für die vollendete gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgrund Trunkenheit und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis erkannte Einzelstrafe beträgt zwei Jahre und sechs Monate) das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden. 9 Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Justizvollzugsanstalt einem lockerungswilligen Gefangenen gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG Lockerungen nur wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr versagen darf. Die Justizvollzugsanstalt hat die Lockerungsversagung ausweislich ihrer Stellungnahme vom 2. August 2007 jedoch auf die „wegen möglicher aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ fehlende Lockerungseignung des Verurteilten gestützt. Ein anhängiges Ausweisungsverfahren vermag die Versagung von Lockerungen wegen Flucht- oder Missbrauchsgefahr aber nicht pauschal zu rechtfertigen (BVerfG StV 2003, 677 m.w.N. auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss 2 Ws 690/04 vom 10.11.2004). Die Strafhaft darf nicht in rechtswidriger Weise in Abschiebehaft umfunktioniert werden (OLG Stuttgart StraFo 2004, 326). Ob hier konkrete Anzeichen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bestehen, wird die Justizvollzugsanstalt umgehend zu prüfen haben. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Familie des erst 23 Jahre alten Verurteilten in Deutschland lebt und der Sozialarbeiter der Justizvollzugsanstalt davon ausgeht, dass die Gefahr weiterer, ähnlich gelagerter Straftaten eher gering ist (S. 2 der Stellungnahme vom 01.08.2007, Bl. 38 d.A.). Nach Lockerungserprobung besteht für den Verurteilten die Möglichkeit, einen Antrag auf Reststrafaussetzung zu stellen. Wenn die Strafvollstreckungskammer sodann die bedingten Entlassung des Verurteilten erwägen sollte, wird sie vor einer Entscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen haben (§ 454 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. §§ 66 Abs. 3 Satz 1, 224 StGB).