Beschluss
10 U 487/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eltern sind nicht aktivlegitimiert, um im eigenen Namen Schadensersatzansprüche der Kinder gegen Dritte wegen nicht gezahlten Kindesunterhalts geltend zu machen.
• § 1629 Abs. 3 BGB ermöglicht dem Elternteil nur die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil, begründet aber keinen eigenen Anspruch des Elternteils gegen Dritte.
• Bei Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts, die die Interessen des Kindes betreffen, hat das Kind einen eigenen Schadensersatzanspruch; der Anwaltsvertrag mit dem Elternteil wirkt zulasten des Kindes als Schutzvertrag.
• Für die Bejahung einer Prozessstandschaft der Eltern besteht keine gesetzliche Grundlage außerhalb der in § 1629 Abs. 3 BGB geregelten Situation.
Entscheidungsgründe
Eltern nicht zur eigenen Geltendmachung von Schadensersatz für Kindesunterhalt befugt • Eltern sind nicht aktivlegitimiert, um im eigenen Namen Schadensersatzansprüche der Kinder gegen Dritte wegen nicht gezahlten Kindesunterhalts geltend zu machen. • § 1629 Abs. 3 BGB ermöglicht dem Elternteil nur die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gegen den anderen Elternteil, begründet aber keinen eigenen Anspruch des Elternteils gegen Dritte. • Bei Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts, die die Interessen des Kindes betreffen, hat das Kind einen eigenen Schadensersatzanspruch; der Anwaltsvertrag mit dem Elternteil wirkt zulasten des Kindes als Schutzvertrag. • Für die Bejahung einer Prozessstandschaft der Eltern besteht keine gesetzliche Grundlage außerhalb der in § 1629 Abs. 3 BGB geregelten Situation. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ersatz für entgangenen Kindesunterhalt geltend, weil der Beklagte nach Auffassung der Klägerin infolge fehlerhaften Verhaltens in Verhandlungen mit der Bevollmächtigten ihres früheren Ehemannes den Unterhalt zeitweise nicht gezahlt habe. Die Klägerin verlangt Zahlung an sich selbst und beruft sich darauf, durch das Verhalten des Beklagten sei ein Schaden entstanden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht prüft die Zulässigkeits- und Erfolgsaussichten der Berufung und erwägt, sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. • Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung nicht erforderlich sind. • Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen nicht gezahlten Kindesunterhalts geltend zu machen; sie macht vielmehr Ansprüche ihrer Kinder geltend. • § 1629 Abs. 3 BGB berechtigt zwar den Elternteil, während Trennung oder Scheidung den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen; dieser Umstand begründet jedoch keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Elternteils gegen Dritte. • Wenn ein Rechtsanwalt im Rahmen von Scheidung oder Trennung die Unterhaltsansprüche des Kindes betrifft, begründet sein Vertrag mit dem Elternteil eine Schutzwirkung zugunsten des Kindes, sodass bei anwaltlicher Pflichtverletzung das Kind selbst einen Schadensersatzanspruch hat. • Eine allgemeine gesetzliche Prozessstandschaft der Eltern für ihre Kinder besteht nicht; aus § 1629 Abs. 3 BGB folgt keine zusätzliche Befugnis, Drittansprüche im eigenen Namen mit Zahlungsantrag an den Elternteil geltend zu machen. • Mangels Aktivlegitimation der Klägerin hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Berufungsgericht die Zurückweisung erwägt. Die Berufung der Klägerin wird voraussichtlich gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie nicht aktivlegitimiert ist, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im eigenen Namen durchzusetzen. Der geltend gemachte Anspruch betrifft die Ansprüche der Kinder; § 1629 Abs. 3 BGB erlaubt nur die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den anderen Elternteil, begründet aber keinen eigenständigen Anspruch der Eltern gegen Dritte. Bei Pflichtverletzungen eines Anwalts, die das Kind betreffen, steht dem Kind selbst ein Schadensersatzanspruch zu. Deshalb rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts keine abweichende Entscheidung; die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Oberlandesgericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren in Aussicht auf 14.509,51 € fest.