Beschluss
1 Ws 30/07
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:0212.1WS30.07.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 in der Fassung des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2006 aufgehoben. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Gründe I. 1 Der mit hoher Wahrscheinlichkeit unter einer Schizophrenie mit paranoid-wahnhafter Symptomatik leidende Beschwerdeführer ist seit dem 25. Januar 2006 – nunmehr also seit mehr als einem Jahr – gemäß § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. 2 Im Unterbringungsbeschluß des Amtsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2006 war ihm zur Last gelegt worden, im Zustand krankheitsbedingter Schuldunfähigkeit folgende Taten begangen zu haben: 3 „1. Am 24.04.2005 fuhr der Beschuldigte mit einem Radlader zwischen den Wänden eines Fahrsilos hinter dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Heckenbach hin und her. Da der Vater des Beschuldigten, der Zeuge Sch., häufig dem Beschuldigten folgte, um zu sehen, was dieser tat, entschloss sich der Beschuldigte, seinen Vater davon abzubringen. In Ausführung dieses Tatentschlusses fuhr der Beschuldigte nun mit dem erwähnten Radlader auf den Zeugen zu, um diesen zum Verlassen des Silos zu bewegen. Aus Angst, der Beschuldigte werde ihn mit dem Fahrzeug möglicherweise tatsächlich anfahren, verließ der Zeuge Sch. daraufhin das Silo. 4 2. Am 27.04.2005 gegen 14.40 Uhr kam es auf dem vorgenannten landwirtschaftlichen Anwesen zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Schwager, dem Zeugen G.. Im Verlaufe der Auseinandersetzung nahm der Beschuldigte plötzlich eine brennende Zigarette zwischen seine Zähne und schob seinen Kopf mehrfach ruckartig vor in Richtung des Gesichts des Zeugen, wobei er mit der Zigarette auf dessen Nase zielte. Erst nach einiger Zeit gelang es dem Zeugen, sich aus dem Griff des Beschuldigten zu befreien und die Polizei zu rufen. 5 3. Während der Zeuge G. die Polizei informierte, begab sich der Beschuldigte, der zu diesem Zeitpunkt nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügte, zu seinem nicht zugelassenen Pkw Pontiac und fuhr mit diesem über einen frei zugänglichen Wirtschaftsweg im Bereich Heckenbach. 6 4. Am 30.04.2005 befuhr der Beschuldigte mit einem nicht zugelassenen und nicht versicherten Lkw Kramer OF 1001 die Landesstraße 85 in Richtung Staffel. Auf die mit Blinklicht verbundenen Anhalteaufforderungen des ihm folgenden Polizeifahrzeugs kam der Beschuldigte nicht nach. Nachdem er von dem Polizeifahrzeug überholt und dies als Barriere quer über die Straße gestellt worden war, umfuhr der Beschuldigte das Fahrzeug unter Nutzung der linksseitigen Böschung. Ein erneutes Überholen des Lkw durch das Polizeifahrzeug verhinderte der Beschuldigte in der Folgezeit durch Steuern des Lkw auf die Fahrbahnmitte. Diese Fahrweise hielt er bei bis etwa 500 Meter hinter der Ortslage Kesseling, wo er vor einer aus zwei Streifenfahrzeugen errichteten Barriere anhalten musste. 7 5. Am 18.01.2006 sollte der Beschuldigte auf Grund einer vorläufigen Unterbringung in der Betreuungssache durch Polizeibeamte der PI Adenau in die Ehrenwall'sche Klinik verbracht werden. Um ein Verbringen durch den Polizeibeamten N. in die vorgenannten Klinik zu verhindern, ergriff der Beschuldigte plötzlich einen 4,5 Kilo schweren Stahlhelm und warf diesen in Richtung des Polizeikommissars N.. Glücklicherweise konnte dieser noch rechtzeitig reagieren und sich mit erhobenen Händen schützend in die Hocke knien. Als der Polizeibeamte sich anschließend aufrichtete, versuchte der Beschuldigte an eine Schaufel zu gelangen. Dabei wurde er durch PK N. am Arm ergriffen. Der Beschuldigte versuchte sich erneut loszureißen und zu flüchten. Dem Polizeibeamten N. gelang es jedoch, den Arm des Beschuldigten nach unten zu ziehen, wodurch der Beschuldigte zu Boden stürzte. Durch die Widerstandshandlung wurde Polizeikommissar N. in Form einer Prellung und Schürfwunde an der rechten Hand und am rechten Handgelenk verletzt.“ II. 8 1. Die Ermittlungen wegen der Tat vom 30. April 2005 hatte die Staatsanwaltschaft bereits Mitte Mai 2005 abgeschlossen und Anklage zum Strafrichter erhoben. Nachdem die im Unterbringungsbeschluß unter 1 - 3 aufgeführten Taten sowie die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers bekannt geworden waren und ein daraufhin beauftragter Sachverständiger ein krankheitsbedingtes Fehlen der Einsichtsfähigkeit festgestellt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft die Anklage zurück und entschied Mitte Dezember 2005, ein Sicherungsverfahren zu beantragen. 9 2. „ Noch vor Fertigstellung der Antragsschrift “ (Bl. 74 der Zweitakte) wurde die Staatsanwaltschaft darüber informiert, daß sich der Beschwerdeführer am Nachmittag des 19. Januar 2006 gewaltsam seiner – von seinem Betreuer angeordneten und durch Beschluß des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 13. Januar 2006 genehmigten – Verbringung in eine psychiatrische Klinik (§ 1906 BGB) widersetzt hatte (= Fall 5 des Unterbringungsbeschlusses). Nach Rücksprache mit dem Sachverständigen beantragte die Staatsanwaltschaft am 23. Januar 2006 die einstweilige Unterbringung des Beschwerdeführers. 10 3. Nach Verkündung des Unterbringungsbeschlusses am 25. Januar 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Polizei um Vernehmung des Beschwerdeführers, der im Verkündungstermin von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, zu dem Vorfalls vom 19. Januar 2006 (Bl. 424 d. Zweitakte). Am 10. Februar 2006 nahm ein Polizeibeamter telefonisch mit dem Stationsarzt der Klinik Kontakt auf und erhielt die Auskunft, der Beschwerdeführer sei voraussichtlich bis Anfang März 2006 nicht vernehmungsfähig (Bl. 426 d. Zweitakte). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10. Februar 2006 (Bl. 323 f. d. Zweitakte) machte der Beschwerdeführer allerdings Angaben zur Sache, was zur Folge hatte, daß eine Vernehmung nicht mehr angestrebt wurde. 11 4. Nach Eingang der – weitgehend mit dem Unterbringungsbeschluß deckungsgleichen – Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2006 beim Landgericht Koblenz verfügte der damalige Vorsitzende der 1. Strafkammer am 13. April 2006 die Zustellung der Antragsschrift mit einer Erklärungsfrist von 3 Wochen. 12 Am 6. September 2006, somit knapp 5 Monate nach Eingang der Antragsschrift, erließ der Strafkammer den Eröffnungsbeschluss. Am 8. September 2006 bestimmte der (neue) Vorsitzende Hauptverhandlungstermin auf den 18. Oktober 2006. 13 5. Durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2006 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den schriftlichen Urteilsgründen zufolge hatte er die in der Antragsschrift aufgeführten Taten begangen, war aber krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen. Mit der Urteilsverkündung wurde Fortdauer der einstweiligen Unterbringung angeordnet. 14 Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 24. Dezember 2006 form- und fristgerecht allein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Am 28. Dezember 2006 wurde die Begründungsschrift der Staatsanwaltschaft zugeleitet, die der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Februar 2007 zufolge mitgeteilt hat: 15 „Hinsichtlich des Revisionsverfahrens wird angemerkt, dass nach Fertigstellung einer Revisionsgegenerklärung nunmehr die Akten an den Bundesgerichtshof weitergeleitet werden .“ III. 16 1. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 24. Dezember 2006 hat der Beschuldigte gegen den Unterbringungsbeschluß vom 24. Januar 2006 in der Fassung des Fortdauerbeschlusses vom 18. Oktober 2006 Beschwerde eingelegt. In erster Linie beanstandet er, das Verfahren sei in unvertretbarer Weise verzögert worden, weshalb die Fortdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Außerdem trägt er unter Bezugnahme auf die Revisionsbegründungschrift vor, die Urteilsgründe seien „ erstaunlich lückenhaft “ und nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 63 StGB aufzuzeigen. 17 2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Verteidigung behaupteten Mängel der schriftlichen Urteilsgründe den Bestand des Urteils gefährden (worüber der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat) und ob gegebenenfalls auch noch nach Durchführung einer Hauptverhandlung zur Prüfung dringender Gründe im Sinne § 63 StGB (ergänzend) auf den Akteninhalt zurückgegriffen werden darf bzw. ob der Senat als Beschwerdegericht Lücken in den schriftlichen Urteilsgründen etwa zum Körperverletzungsvorsatz durch eigene Schlußfolgerungen schließen dürfte. Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung ist nicht mehr gerechtfertigt, weil es im Laufe des Verfahrens zu erheblichen, den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen gekommen ist. 18 a) Der Beschleunigungsgrundsatz in „Haftsachen“ gilt auch bei einstweiliger Unterbringung nach § 126a StPO. Zwar dient diese Freiheitsentziehung, anders als die Untersuchungshaft, nicht der Sicherung des Strafverfahrens (wenn sie diesen Zweck auch tatsächlich miterfüllt). Es handelt sich vielmehr um eine vorbeugende Maßnahme, die als Vorläufer der späteren Unterbringung nach den §§ 63, 64 StGB in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit vor einem mutmaßlich gemeingefährlichen Täter dient. Dennoch handelt es sich um eine vollständige Entziehung der persönlichen Freiheit. In einem Rechtsstaat darf ein solches Übel einem Menschen, gegen den eine solche Maßnahme noch nicht rechtskräftig angeordnet worden ist, nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zugefügt werden. Der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anspruch „ auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung verbundenen gerichtlichen Verfahrens “ (BVerfG StV 01, 521 zum Beschleunigungsgebot im Verfahren über die Reststrafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe) steht deshalb auch einem Beschuldigten zu, der im dringenden Verdacht steht, eine Straftat in einem die Schuldfähigkeit erheblich beeinträchtigenden psychischen Ausnahmezustand begangen zu haben und wegen seiner psychischen Störung gemeingefährlich zu sein. Der Grundsatz, daß Haftsachen besonders beschleunigt bearbeitet werden müssen, damit der Schwebezustand des Freiheitsentzugs ohne rechtskräftiges Urteil so schnell wie möglich beendet wird, „ gilt für die einstweilige Unterbringung und die Untersuchungshaft gleichermaßen “ (OLG Celle NStZ 91, 248; ebenso NdsRpfl. 02, 369; OLG Oldenburg HEs 62/01 v. 16.10.2002 in juris; siehe auch OLG Naumburg HEs 16/01 v. 07.05.2001 in juris: Beschleunigungsgebot gilt „ in jedem Verfahren, das mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen vor Erlass eines Urteils verbunden ist “). 19 Daß für die einstweilige Unterbringung eine besondere „Haftprüfung“ entsprechend §§ 121, 122 StPO nicht vorgeschrieben ist, besagt wenig, weil „ das Beschleunigungsgebot … auch über seine einfachgesetzliche Ausprägung in § 121 StPO hinaus Geltung “ beansprucht und das gesamte Strafverfahren erfaßt (BVerfG StV 05, 220 <222> m.w.N.). Die §§ 121, 122 StPO sind nicht die Grundlage, sondern lediglich eine innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegende einfachrechtliche Ausprägung des Beschleunigungsgebots, welches sich unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ableitet. Selbstverständlich müßten Haftsachen auch dann beschleunigt bearbeitet werden, wenn die StPO eine Regelüberprüfung nach 6 Monaten überhaupt nicht vorsähe. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 4. April 2006 (StV 06, 251) darauf hingewiesen, daß es verfassungsrechtlich sogar geboten sein kann, einen Haftbefehl wegen Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot „ schon vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 121 Abs. 1 StPO “ aufzuheben. Aus dem Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Regelüberprüfung bei einstweiliger Unterbringung zu schließen, diese Maßnahme dürfe auch dann, wenn den Strafverfolgungsbehörden vermeidbare Verfahrensverzögerungen anzulasten sind, praktisch zeitlich unbegrenzt vollzogen werden, wäre verfassungsrechtlich unhaltbar. 20 b) Aus dem somit allen nicht rechtskräftig Verurteilten/Untergebrachten zustehenden Freiheitsanspruch, aber auch aus dem bei jedem staatlichen Eingriff in Grundrechte zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (siehe dazu BVerfG NJW 06, 1336) ergibt sich, daß die ausnahmsweise zulässige Anordnung einstweiliger Unterbringung nur solange rechtsstaatskonform bleibt, als die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende gerichtliche Entscheidung so schnell wie möglich herbeizuführen. Dies war hier offensichtlich nicht der Fall. 21 Selbst wenn dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr „ tendenziell der Vorrang gebührt “ (so OLG München NStZ-RR 03, 366 in einer von der herrschenden Rechtsprechungsmeinung abweichenden Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der Dauer der einstweiligen Unterbringung bei der Berechnung der 6-Monatsfrist des § 121 StPO), stehen hier die Verfahrensverzögerungen der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung entgegen. Wenn in einer relativ einfachen Sache, in der nur ein Hauptverhandlungstermin stattfand, mehr als die Hälfte der Zeit zwischen Beginn der Freiheitsentziehung und Urteil nichts geschehen ist, was auch nur ansatzweise als verfahrensfördernd bezeichnet werden könnte, kann schlechterdings nicht davon gesprochen werden, die Freiheitsentziehung sei noch verhältnismäßig. Hinzu kommt, daß es auch nach Urteilserlaß zu einer weiteren Verzögerung gekommen ist, weil die Staatsanwaltschaft die Akten entgegen § 347 StPO nicht unverzüglich dem Revisionsgericht zugeleitet hat (obwohl der Angeklagte nur die Sachrüge erhoben hat, was üblicherweise dazu führt, daß die Staatsanwaltschaft gemäß Nr. 162 Abs. 1 RiStBV von einer Gegenerklärung absieht). 22 c) Allein der Zweck der einstweiligen Unterbringung, nämlich die Allgemeinheit vor einem mutmaßlich gemeingefährlichen Täter zu schützen, kann hier die Fortdauer vorläufiger Freiheitsentziehung ebensowenig rechtfertigen wie der Umstand, daß die im Raum stehende Unterbringung nach § 63 StGB unbefristet ist. Dies ergibt sich im übrigen schon daraus, daß selbst ein geistig gesunder Schwerkrimineller bei einem erheblichen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot auch dann aus der Untersuchungshaft entlassen werden muß, wenn ihm wegen seiner Gemeingefährlichkeit die – ebenfalls unbefristete – Maßregel der Sicherungsverwahrung droht. Im übrigen hat auch der Gesetzgeber durch § 122a StPO zum Ausdruck gebracht, daß dem allein durch das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit legitimierten vorläufigen Freiheitsentzug enge zeitliche Grenzen gezogen sind.