Beschluss
1 Ws 49/07
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:0129.1WS49.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß der 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Dezember 2006 gewährt. 2. Der Beschluß der 2. Strafkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers. Gründe I. 1 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 20. Januar 2006 wegen zahlreicher Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Bewährungsbeschluß lautet: 2 „Die Bewährungszeit … beträgt 3 Jahre. 3 Der Angeklagte wird der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. 4 Ihm wird aufgegeben, hierzu 4 mal jährlich nach Weisung des Bewährungshelfers auf seine Kosten ein Drogenscreening durchzuführen. 5 Er hat 150 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten; diese Auflage entfällt, solange er einer sozialversicherungspflichtigen Vollbeschäftigung nachgeht.“ 6 2. Ende November 2006 teilte der Bewährungshelfer dem Gericht mit, daß am 18. Oktober 2006 in einer Urinprobe des Beschwerdeführers Amphetamine nachgewiesen worden waren. 7 Der Vorsitzende bestimmte daraufhin einen Anhörungstermin auf den 14. Dezember 2006, zu dem der Beschwerdeführer formlos geladen wurde, aber nicht erschien. 8 3. Mit Beschluß vom 14. Dezember 2006 hat die Strafkammer die Strafaussetzung widerrufen und ausgeführt: 9 „Nunmehr war die Strafaussetzung zu widerrufen, weil die Bewährung gescheitert ist. 10 Der Verurteilte hat in der Bewährungszeit gröblich und beharrlich gegen die ihm erteilten Bewährungsauflagen verstoßen, § 56 f Abs. 1 Ziff. 3 StGB. 11 Laut mündlicher Auskunft seines Bewährungshelfers M. im Anhörungstermin am 14.12.2006 war zwar das Ergebnis des Drogenscreenings vom 26.04.2006 negativ. Ein weiteres für den 14.09.2006 vorgesehenes Drogenscreening habe der Proband nicht durchführen lassen. Am 18.10.2006 sei bei einem weiteren Drogenscreening jedoch Amphetamin positiv nachgewiesen worden. Er, der Bewährungshelfer, habe den Eindruck, der Proband sehe sein Konsumverhalten nicht als Problem an. 12 Auch hinsichtlich der Sozialstunden gäbe es Probleme. Nach vielen Ausflüchten in der Vergangenheit habe der Proband am 22.11.2006 erstmals begonnen, Sozialstunden abzuleisten. Seit dem 05.12.2006 sei er nicht mehr zur Ableistung weiterer Arbeitsstunden bei der ev. Kirchengemeinde in Baumholder erschienen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich 5 der geforderten 150 Stunden abgeleistet. 13 Dem Anhörungstermin am 14.12.2006 ist der Verurteilte unentschuldigt ferngeblieben. 14 Damit hat M. Z. die Erwartungen, die der Strafaussetzung zugrunde lagen, nicht erfüllt. Die Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte damals schon unter Zurückstellung einiger Bedenken, da der Verurteilte die damaligen Taten innerhalb einer laufenden Bewährungszeit beging. Augenscheinlich hat er sich auch nach seiner Verurteilung nicht von Drogen lösen können. 15 Die Kammer hat mildere Maßnahmen als den Widerruf der Strafaussetzung erwogen, jedoch nach Prüfung als unzureichend verworfen. Der Verurteilte kann ersichtlich nur noch durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe beeindruckt werden. 16 Die Kammer hat davon abgesehen, die bisher geleisteten 5 Stunden auf die Strafe anzurechnen.“ 17 4. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 ohne Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. 18 Nunmehr anwaltlich vertreten, hat er am 5. Januar 2007 sofortige Beschwerde eingelegt und unter Hinweis auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmitteleinlegungsfrist beantragt. Er trägt vor, vom Anhörungstermin keine Kenntnis gehabt zu haben; auch der Bewährungshelfer habe ihm nichts von einem Termin gesagt. Weil er keine Fahrerlaubnis besitze und in begrenzten finanziellen Verhältnissen lebe, habe er nach einer Möglichkeit gesucht, die Sozialstunden in der näheren Umgebung abzuleisten. Schließlich habe ihm der Pfarrer in Baumholder die Möglichkeit dazu gegeben. Er habe auch an 2 Tagen 5 Stunden gearbeitet. Dann habe seine Lebensgefährtin einen Kreuzbandriß erlitten, weshalb er vorübergehend an der Ableistung der Sozialarbeit gehindert gewesen sei. Zu dem von einem Tag zum anderen anberaumten 2. Drogenscreening sei es nicht gekommen, weil er kein Geld für die Fahrt zum Gesundheitsamt in Idar-Oberstein gehabt habe. Dies habe der dem Bewährungshelfer auch mitgeteilt. II. 19 Das – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung des Rechtsmitteleinlegungsfrist (§ 44 Satz 2 StPO) zulässige – Rechtsmittel hat Erfolg. 20 1. Vor einer Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen und/oder Weisungen soll dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden (§ 453 Abs. 1 Satz 3 StPO). Diese Sollvorschrift ist so zu verstehen, daß die Anhörung zwingend ist, wenn sie – wie hier – weitere Aufklärung verspricht. Allerdings kann eine Entscheidung ohne vorherige Anhörung ergehen, wenn der Verurteilte auf sein Recht verzichtet. Ob dafür eine ausdrückliche und eindeutige Erklärung notwendig ist (so OLG Karlsruhe StV 03, 344 m.w.N.) oder ob es genügt, wenn der nachweislich über den Anhörungstermin informierte Verurteilte unentschuldigt ausbleibt, kann hier dahinstehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von dem Anhörungstermin nichts gewußt, kann mangels eines Ladungsnachweises nicht widerlegt werden. Folglich ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß seine Nichtanhörung objektiv verfahrensfehlerhaft war. 21 2. Das Unterlassen der mündlichen Anhörung führt grundsätzlich zur Aufhebung des Widerrufsbeschlusses und – abweichend von § 309 Abs. 2 StPO – zur Zurückverweisung an das den Widerruf aussprechende Gericht (OLG Karlsruhe a.a.O.). Hier kann jedoch von der Rückgabe der Sache an das Landgericht Bad Kreuznach abgesehen werden, weil derzeit – auch wegen grober Mängel des Bewährungsbeschlusses, die allenfalls in einem Nachverfahren gemäß § 56e StGB beseitigt werden könnten – ein Widerruf ausscheidet. 22 a) In dem Bewährungsbeschluß fehlt die ausdrückliche – und regelmäßig durch die Kontrollweisung „Drogenscreening“ flankierte – Weisung, während der Bewährungszeit den Konsum aller vom BtMG erfaßten Substanzen zu unterlassen. Da das Gericht eine Weisung so bestimmt zu formulieren hat, daß Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmißverständlich weiß, wann er einen Widerruf zu erwarten hat ( BVerfG v. 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 in juris), kann der Widerruf nicht auf einen Verstoß gegen eine konkludente oder möglicherweise gewollte, bei der Abfassung des Bewährungsbeschlusses aber vergessene Weisung gestützt werden. Die positive Urinprobe vom 18. Oktober 2006 allein kann somit die angefochtene Entscheidung nicht tragen. Ob irgendwann ein auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützter Widerruf in Betracht kommt, kann hier offen bleiben; bisher gibt es noch nicht einmal ein neues Ermittlungsverfahren. 23 b) Daß der Beschwerdeführer bisher einen Termin für die Abgabe einer Urinprobe versäumt hatte, rechtfertigt noch nicht die nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB notwendige Feststellung, er habe gröblich oder beharrlich gegen eine Weisung verstoßen. Nach Aktenlage sah dies der Strafkammervorsitzende zunächst genauso. Nachdem der Bewährungshelfer im Bericht vom 4. Oktober 2006 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer habe den Termin vom 14. September 2006 aus finanziellen Gründen versäumt, das Gesundheitsamt sei aber erneut mit der Durchführung eines Drogen-screenings beauftragt worden, verfügte er: „ Wv. 15.05.07 “. 24 c) Dem Beschwerdeführer kann derzeit auch nicht angelastet werden, er habe gröblich oder beharrlich gegen die Auflage verstoßen, „ nach Weisung des Bewährungshelfers “ gemeinnützige Arbeit zu leisten. Unabhängig von der Frage, ob dem Bewährungshelfer überhaupt ein derart weitgehendes Weisungsrecht eingeräumt werden darf oder ob es nicht Aufgabe des Gerichts gewesen wäre, die Auflage zu konkretisieren (siehe dazu BVerfG a.a.O.), ist festzuhalten, daß es nach Aktenlage jedenfalls keine Weisung des Bewährungshelfers gegeben hat, gegen die die Verurteilte hätte verstoßen können. Im Bericht des Bewährungshelfers vom 4. Oktober 2006 heißt es lediglich, der Beschwerdeführer habe zugesagt, sich um eine Einsatzstelle zu bemühen. Auch die angefochtene Entscheidung schweigt dazu. Anscheinend war die Ausgestaltung der Auflage faktisch dem Verurteilten selbst überlassen. 25 Kosten: § 473 Abs. 1, 7 StPO