Beschluss
1 Ss 11/07
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann ohne Verschulden des Angeklagten sein, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entschieden wurde.
• Das Gericht darf die Revision nicht als unzulässig verwerfen, bevor über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Revisionsverfahren entschieden worden ist.
• Bestehen besondere Schwierigkeiten für die Revisionsbegründung oder begründet der Angeklagte Umstände, die eine Verteidigerbestellung nahelegen, ist über den Beiordnungsantrag vorrangig zu entscheiden und erst danach über die Form- und Fristfragen der Revision.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unbehandelten Beiordnungsantrags • Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann ohne Verschulden des Angeklagten sein, wenn über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entschieden wurde. • Das Gericht darf die Revision nicht als unzulässig verwerfen, bevor über einen Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung für das Revisionsverfahren entschieden worden ist. • Bestehen besondere Schwierigkeiten für die Revisionsbegründung oder begründet der Angeklagte Umstände, die eine Verteidigerbestellung nahelegen, ist über den Beiordnungsantrag vorrangig zu entscheiden und erst danach über die Form- und Fristfragen der Revision. Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Waffengesetz verurteilt; seine Berufung blieb ohne Erfolg. Gegen das Berufungsurteil legte er fristgerecht Revision ein und beantragte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie die Ablehnung des Vorsitzenden. Über diese Anträge entschied das Landgericht nicht rechtzeitig; statt dessen ward die Revision als unzulässig verworfen, weil eine form- und fristgerechte Revisionsbegründung nicht einging. Der Angeklagte hatte teils krankheitsbedingt um Fristverlängerung gebeten und teils versucht, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären; er unterschrieb aber zunächst nicht. Später reichte er eine unterzeichnete Revisionsbegründung ein und erneuerte seinen Beiordnungsantrag. Mit dem zulässigen Antrag nach § 346 Abs.2 StPO wandte er sich gegen die Verwerfung der Revision. • Die formellen Anforderungen der Revisionsbegründung nach § 345 Abs.2 StPO waren nicht gerade eingehalten; private Schriftstücke oder nicht protokollierte Entwürfe genügen nicht. • Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nach § 44 Abs.1 StPO ohne Verschulden anzunehmen, weil über den während der Frist gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entschieden wurde. • Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör folgt, dass das Landgericht vor einer Verwerfung der Revision über einen Beiordnungsantrag für das Revisionsverfahren zu entscheiden hatte (§ 140 Abs.2 StPO). • Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann auch außerhalb der sonstigen Voraussetzungen des § 140 StPO geboten sein, wenn die Revisionsbegründung besondere Schwierigkeiten aufweist oder neue Umstände vorliegen, die eine Verteidigerbestellung erforderlich machen. • Der Angeklagte durfte darauf vertrauen, dass bei Nichtbeiordnung rechtzeitig entschieden wird, damit er binnen der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst tätig werden oder die Begründung zu Protokoll abgeben kann. • Mangels Möglichkeit der sofortigen Nachholung der versäumten Handlung und da Wiedereinsetzung vorerst nicht gewährt ist, erfordert die Wahrung des fairen Verfahrens die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses und die Rückverweisung zur Entscheidung über Ablehnungsantrag und Beiordnung. • Für das weitere Verfahren ist zunächst über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden zu entscheiden (§ 29 Abs.1 StPO), sodann über die Pflichtverteidigerbestellung; Fristen für Wiedereinsetzung und Nachholung der Revisionsbegründung richten sich nach den genannten Entscheidungen und den §§ 45, 347 StPO. Der Beschluss des Landgerichts, die Revision als unzulässig zu verwerfen, wurde aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass über den innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht rechtszeitig entschieden worden ist, wodurch die Fristversäumung dem Angeklagten nicht zurechenbar ist. Das Verfahren wurde an das Landgericht zurückverwiesen mit der Anordnung, zuerst über den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden und anschließend über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden. Erst nach diesen Entscheidungen kann über Wiedereinsetzung und die Nachholung der Revisionsbegründung entschieden werden; der Angeklagte erhält dadurch die Möglichkeit, seine Rechte in einem fairen Verfahren wirksam wahrzunehmen.