Beschluss
1 Ss 11/07
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:0125.1SS11.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss der 6. Strafkammer des Landgerichts Mainz vom 2. November 2006 wird aufgehoben. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Mainz hat den Angeklagten am 16. Dezember 2005 wegen eines Vergehens nach § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 WaffG in Tateinheit mit einem Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG zu einer Geldstrafe 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Mainz am 2. August 2006 als unbegründet verworfen. In der Berufungshauptverhandlung hatte der Angeklagte wegen Formungültigkeit bzw. Unzulässigkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abgelehnte Beweisanträge sowie einen als unzulässig zurückgewiesenen Ablehnungsantrag gegen den Strafkammervorsitzenden gestellt und, ohne eine Begründung dafür abzugeben, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Auch dieser Antrag war abgelehnt worden, weil „weder die Schwere der Sach- noch der Rechtslage“ das Mitwirken eines Verteidigers erfordere und deshalb die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vorlägen (Bl. 77 d.A.). 2 Der Angeklagte hat gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Berufungsurteil mit am 8. August 2006 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben vom selben Tag Revision eingelegt (Bl. 85 d.A.). Nach Zustellung des schriftlichen Urteils am 22. September 2006 (Bl. 98 d.A.) hat er mit Schreiben vom 13. Oktober 2006, eingegangen am 14. Oktober 2006, „Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um die Dauer der aktuellen Erkrankung (20 Kalendertage)“ gestellt, weil er das Urteil krankheitsbedingt erst am 30. September 2006 habe zur Kenntnis nehmen können und auch danach bis zum 9. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Weiter hat er folgendes ausgeführt (Bl. 101 d.A.): 3 „Desweiteren wiederhole ich den Antrag auf Beiordnung eines Strafverteidigers, da für mich als juristischen Laien auch ohne meine Leiden die gesamte Prozessordnung etc. p.p. überhaupt nicht überschaubar ist.“ 4 Außerdem stellte er erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der Strafkammer. 5 Am 20. Oktober 2006 erschien der Angeklagte erstmals gegen 11.15 Uhr auf der Geschäftsstelle der Strafkammer und erkundigte sich nach der beantragten Fristverlängerung. Er wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Revisionsbegründungsfrist um eine nicht verlängerbare Notfrist handele und er deshalb die Revision umgehend durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll des Rechtspflegers begründen müsse, was der Angeklagte aber ablehnte (Bl. 111 d.A.). Um 12.10 Uhr erschien er dort erneut und begab sich im Begleitung des Geschäftsstellenbeamten zum Rechtspfleger, um die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen (Bl. 111 d.A.). Nachdem ein Protokollentwurf, der die Sachrüge beinhaltete, gefertigt war, lehnte es der Angeklagte auch nach nochmaligem Hinweis auf die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 StPO ab, das Protokoll zu unterschreiben, weil er lieber eine eigene Erklärung abgeben wolle. Auf die Bitte, ihm den Entwurf als Muster zu überlassen, händigte ihm der Rechtspfleger das weder von ihm noch vom Angeklagten unterschriebene Schriftstück aus (Bl. 136 d.A.). 6 Mit am Montag, dem 23. Oktober 2006, bei dem Landgericht eingegangenen (Bl. 121 d.A.), von ihm selbst verfassten Schreiben vom selben Tag begründete der Angeklagte seine Revision, beantragte Urteilsaufhebung, erklärte „die Verhandlung vor dem LG Mainz für nichtig (Befangenheit des Vors. Richters)“ , beanstandete die Subsumtion des am Tattag bei ihm aufgefundenen Gegenstandes unter das Waffengesetz, das nach seiner Auffassung nichtig und deshalb aufzuheben bzw. zu annullieren sei (Bl. 122 f. d.A.). 7 Das Landgericht hat weder über den am 14. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers noch über den am selben Tag gegen den Strafkammervorsitzenden gestellten Ablehnungsantrag entschieden. Mit Beschluss vom 2. November 2006 (Bl. 126 d.A.), der dem Angeklagten am 7. November 2006 zugestellt worden ist (Bl. 128 d.A.), hat der Vorsitzende der Strafkammer die Revision als unzulässig verworfen, weil eine den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entsprechende Revisionsbegründung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen sei. 8 Mit seinem am 14. November 2006 eingegangenen Schreiben, dem er den nunmehr seine Unterschrift tragenden Entwurf der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beigefügt hat, begehrt der Angeklagte die Entscheidung des Revisionsgerichts (Bl. 129 d.A.). Er wiederholt seinen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. II. 9 Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag des Angeklagten führt zur Aufhebung des die Revision als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Landgerichts Mainz. 10 1. Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form (in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Nach § 345 Abs. 1 StPO hätten sie innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung, d.h. bis zum Montag, dem 23. Oktober 2006, vorliegen müssen. Denn weder die am letzten Tag der Frist eingegangene privatschriftliche Revisionsbegründung des Angeklagten noch der nicht vom Rechtspfleger unterzeichnete Entwurf einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle vom 20. Oktober 2006 entspricht diesen Anforderungen. 11 2. Die Revisionsbegründungsfrist wurde zwar versäumt, aber ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO). 12 a) Das folgt allerdings nicht aus dem als Wiedereinsetzungsantrag auszulegenden Fristverlängerungsantrag des Angeklagten vom 14. Oktober 2006. Zu diesem Zeitpunkt war die erst am 23. Oktober 2006 endende Revisionsbegründungsfrist noch gar nicht abgelaufen. Außerdem ist die versäumte Handlung nicht innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ab Wegfall dieses behaupteten Hindernisses nachgeholt worden (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO). 13 b) Von einer bisher unverschuldeten Fristversäumung ist aber deshalb auszugehen, weil über den noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren nicht nur nicht rechtzeitig innerhalb der Revisionsbegründungsfrist, sondern bis heute nicht entschieden worden ist (Senat, Beschluss 1 Ss 225/06 vom 2.11.2006, juris; BayObLG NStZ 1995, 300; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. § 346 Rn. 4; s.a. OLG Stuttgart Justiz 2003, 596; 2004, 249). Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich die Verpflichtung des Landgerichts, über die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO nicht vor dem Bescheid über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 2 Satz 1 StPO) zu entscheiden. Ein solcher Bescheid war hier erforderlich, obwohl das Landgericht bereits einen in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt hatte. Es kann hier offen bleiben, ob die Ablehnung der Verteidigerbestellung grundsätzlich für das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss fortwirkt (so OLG Stuttgart Justiz 2004, 249 ff.). Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn sich neue Gesichtspunkte ergeben, die die Bestellung eines Verteidigers gebieten können (OLG Stuttgart a.a.O.). So liegt der Fall hier. Eine Verteidigerbestellung für die Revisionsbegründung kann, auch wenn sonst die Voraussetzungen des § 140 StPO nicht vorliegen, verlangt werden, wenn sie besondere Schwierigkeiten macht (OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Rpfleger 1984, 366; KG, Beschluss 2 AR 76/06 - 5 Ws 284, 348 - 355/06 vom 8.8.2006, juris; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Schleswig SchlHA 1991, 124; Meyer-Goßner a.a.O. § 140 Rn. 29). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn besonders schwierige Verfahrensrügen abzufassen sind, mit denen der als Urkundsbeamter tätige Rechtspfleger überfordert wäre (OLG Koblenz und KG a.a.O.). Solches hat der Angeklagte in seinem Antrag vom 13. Oktober 2006 behauptet. Ihm ist noch mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass er die Durchführung der Berufungshauptverhandlung trotz seiner chronischen Erkrankung und ohne den Beistand eines Verteidigers ebenso beanstandet wie die Ablehnung seines in der Berufungshauptverhandlung gegen den Vorsitzenden Richter gestellten Ablehnungsantrags. 14 Bei dieser Sachlage durfte der unverteidigte Angeklagte darauf vertrauen, dass, falls seinem Antrag nicht stattgegeben wird, so rechtzeitig darüber entschieden wird, dass er noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann (Senat und BayObLG a.a.O.). 15 Die Wahrung des Rechts des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren erfordert die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 2. November 2006, weil mangels Nachholung der versäumten Handlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - vorerst - nicht gewährt werden kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO; BayObLG a.a.O.). Die Nachholung der versäumten Handlung durch Einreichung einer Revisionsbegründungsschrift eines Rechtsanwalts oder durch Erklärung der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist dem Angeklagten erst zumutbar, wenn über seinen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers entschieden worden ist. 16 Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzugeben. 17 3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: 18 a) Das Landgericht wird zunächst über den gegen den Strafkammervorsitzenden gestellten Ablehnungsantrag zu entscheiden haben, weil er vorher an der Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung gehindert ist (§ 29 Abs. 1 StPO). 19 b) Danach ist über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu befinden. 20 c) Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist, über die der Senat zu entscheiden hat, ist nur möglich, wenn der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche ab Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers angebracht wird, während für die Nachholung der versäumten Handlung (Einreichung der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht bzw. Erklärung der Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle) eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verteidigerbestellung gilt (BGHSt 26, 335; BayObLG a.a.O.). 21 d) Auch nach der Entscheidung nach § 140 Abs. 2 StPO obliegt das weitere Verfahren zunächst dem Landgericht, das nach Ablauf der genannten Fristen nach § 347 StPO zu verfahren haben wird.