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Beschluss

1 Verg 1/07

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer hat Tatbestands- und Bindungswirkung; ihr Entscheidungstenor ist für die Vergabestelle verbindlich. • Die Vergabestelle darf nach einer solchen bindenden Entscheidung nicht erneut Verhandlungen aufnehmen und die Rangfolge der Bieter mit neuen, nicht in der Bekanntmachung genannten Kriterien verändern. • Zur Beseitigung der Tatbestands- und Bindungswirkung einer erstinstanzlichen Vergabekammerentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§116 ff. GWB erforderlich; eine Nichtausübung dieses Rechts verhindert nachträgliche Abweichungen durch die Vergabestelle.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung bestandskräftiger Vergabekammerentscheidungen verhindert erneute Verhandlungsaufnahme • Eine bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer hat Tatbestands- und Bindungswirkung; ihr Entscheidungstenor ist für die Vergabestelle verbindlich. • Die Vergabestelle darf nach einer solchen bindenden Entscheidung nicht erneut Verhandlungen aufnehmen und die Rangfolge der Bieter mit neuen, nicht in der Bekanntmachung genannten Kriterien verändern. • Zur Beseitigung der Tatbestands- und Bindungswirkung einer erstinstanzlichen Vergabekammerentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§116 ff. GWB erforderlich; eine Nichtausübung dieses Rechts verhindert nachträgliche Abweichungen durch die Vergabestelle. Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz verpflichtete die Antragsgegnerin am 23.05.2006 zur Wiederholung der Wertung zweier Angebote, weil die Vergabestelle nach einer Punktebewertung (Addition von Einzelbewertungen nach vorgegebener Bewertungsmatrix) anschließend zusätzliche, nicht bekannt gemachte Kriterien herangezogen und dadurch die Rangfolge zugunsten der Beigeladenen geändert hatte. Die Entscheidung der Vergabekammer wurde der Antragsgegnerin am 24.05.2006 zugestellt und bestandskräftig. Trotzdem nahm die Vergabestelle am 13.11.2006 erneut Verhandlungen auf und änderte die Rangfolge, diesmal durch Mehrheitsentscheidung der Gemeinderatsstimmen statt durch Addition der Punkte. Die Antragstellerin erhob daraufhin erneut Nachprüfungsantrag; die Vergabekammer hielt diesen für begründet und verwies auf die Bindungswirkung der Erstentscheidung. • Tatbestands- und Bindungswirkung: Entscheidungen der Vergabekammern nach §114 Abs.3 GWB sind streitentscheidende Verwaltungsakte mit Tatbestandswirkung; die in der Erstentscheidung festgestellte Punktwertung und daraus folgende Rangfolge sind damit verbindlich. • Verfahrensfehler durch erneute Verhandlungen: Die Antragsgegnerin verließ die durch die Vergabekammer verbindlich gesetzte Lage und eröffnete erneut Verhandlungen sowie eine neue Bewertungsgrundlage, wodurch die Rechte der erstplatzierten Bieterin verletzt wurden. • Unzulässigkeit nachträglicher Änderung der Kriterien: Die Vergabestelle darf nicht erstmals in einer Ratssitzung zusätzliche Zuschlagskriterien einführen und auf dieser Grundlage die Zuschlagsentscheidung treffen; die Vergabekammer hatte dies zu Recht beanstandet. • Keine Aufhebung durch materielle Richtigkeitsrüge: Die materiellen Behauptungen der Antragsgegnerin (fehlende Festlegung durch den Rat, fehlerhafte Auswertung) können der Bindungswirkung der bestandskräftigen Vergabekammerentscheidung nicht entgegenstehen; wer die Bindungswirkung beseitigen will, muss die sofortige Beschwerde nach §§116 ff. GWB erheben. • Kein Grund zur Wiederaufnahme: Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§580 ZPO) liegen nicht vor; die behauptete Urkunde war bereits in den Akten und der Vergabestelle bekannt. • Durchsetzungs- und Kontrollmöglichkeiten: Die Vergabekammer kann vollstreckungsrechtliche Maßnahmen (Zwangsgeld) und die Kommunalaufsicht kann zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens herangezogen werden; demnach bestehen keine unüberwindlichen rechtlichen Hindernisse für die Wiederholung der Wertung nach den verbindlichen Vorgaben. Der erneute Nachprüfungsantrag der Antragstellerin war mit Recht begründet. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Vergabestelle an die bestandskräftige Entscheidung der Vergabekammer vom 23.05.2006 gebunden ist und nicht erneut Verhandlungen aufnehmen oder neue, nicht bekannt gemachte Zuschlagskriterien zu einer geänderten Rangfolge führen durfte. Die Vergabekammer hat die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, die Wertung der Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung der verbindlichen Vorgaben der Erstentscheidung zu wiederholen. Die Antragsgegnerin hätte gegen die Erstentscheidung die sofortige Beschwerde gemäß §§116 ff. GWB einlegen müssen, wenn sie deren Feststellungen und Tenor anfechten wollte; dies ist nicht erfolgt. Damit bleibt die Bindungswirkung der Vergabekammerentscheidung bestehen und die Vergabestelle ist zur Rückkehr in den durch diese Entscheidung vorgegebenen Verfahrensstand verpflichtet.