Beschluss
11 U 1392/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2007:0109.11U1392.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 05.09.2006 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 15.11.2006 auf 12.909,36 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung dagegen, dass in dem Urkundenvorbehaltsurteil des Landgerichts Mainz vom 05.09.2006 das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde. Er weist darauf hin, dass es gemäß § 708 Ziffer 4 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar hätte erklärt werden müssen. 2 Er stellt den Antrag, das angefochtene Urteil vom 05.09.2006 in seinem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dahingehend abzuändern, dass das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärt wird. 3 Der Beklagte beantragt, 4 die Berufung zurückzuweisen. 5 Er verweist darauf, dass er nun gemäß § 707 Abs. 1 ZPO den Antrag gestellt habe, dass die Fortführung der Zwangsvollstreckung von der Erbringung einer Sicherheit abhängig gemacht werden solle, da der Rechtsstreit nun im Nachverfahren fortgesetzt werde. 6 Der Berufung des Klägers fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. 7 Der Kläger hätte die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils abwarten können, die ohne Einlegung seiner Berufung ab dem 21.10.2006 eingetreten wäre. Dann hätte er aus dem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vollstrecken können, ohne eine Sicherheitsleistung erbringen zu müssen. 8 Hierauf und auf die Entscheidung des OLG Köln NJW-RR 2006, Seite 66, in der dies genauso gesehen wird, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 02.01.2007 telefonisch hingewiesen. 9 Auch seine daraufhin erfolgte Erklärung, dass er Berufung auch habe einlegen müssen, weil die Gegenseite Berufung angekündigt habe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hätte abwarten können, ob die Gegenseite Berufung einlegt. Nach Einlegung einer Berufung durch die Gegenseite hätte er einen Antrag nach § 718 I ZPO stellen können, so dass auch in diesem Fall eine eigene Berufung oder eine Anschlussberufung nicht erforderlich gewesen wäre. 10 Dass nach der Rechtsprechung des BGH nie das Rechtsschutzinteresse fehlen könne, wenn eine Beschwer gegeben sei, ist so nicht richtig (vgl. z.B. BGH WM 1974, 665-666). 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. 12 Der Streitwertbeschluss des Senats vom 15.11.2006 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 12.909,36 EUR festgesetzt wird. 13 Da es nur um die Frage der Vollstreckbarkeit geht, ist es gerechtfertigt, nur 1/5 des Streitwerts der Hauptsache (64.546,80 EUR) anzusetzen. 14 Da nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden wurde, § 522 I 3 ZPO, ist gemäß § 522 I 4 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig.