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Beschluss

1 Ss 223/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einspruchsrücknahme per Telefax durch den bevollmächtigten Verteidiger ist mit dem bei Gericht eingegangenen Fax wirksam. • Wird der Einspruch vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam zurückgenommen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das gerichtliche Verfahren erledigt sich als Verfahrenshindernis. • Ein trotz wirksamer Rücknahme noch ergangenes Urteil ist ersatzlos aufzuheben. • Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und nach Rücknahme entstandene notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Einspruchsrücknahme per Fax vor Hauptverhandlung beendet Verfahren; Urteil aufzuheben • Die Einspruchsrücknahme per Telefax durch den bevollmächtigten Verteidiger ist mit dem bei Gericht eingegangenen Fax wirksam. • Wird der Einspruch vor Beginn der Hauptverhandlung wirksam zurückgenommen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und das gerichtliche Verfahren erledigt sich als Verfahrenshindernis. • Ein trotz wirksamer Rücknahme noch ergangenes Urteil ist ersatzlos aufzuheben. • Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und nach Rücknahme entstandene notwendigen Auslagen sind der Staatskasse auferlegt. Die Stadtverwaltung Koblenz erließ gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid (19.08.2005) mit Geldbuße und einmonatigem Fahrverbot. Der Betroffene legte Einspruch ein; das Amtsgericht bestimmte Hauptverhandlungstermin für den 13.03.2006. Am 06.03.2006 ließ der bevollmächtigte Verteidiger per Telefax den Einspruch zurücknehmen. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung an und verworf am 13.03.2006 den Einspruch durch Urteil. Der Betroffene rügte die Urteilsverkündung trotz vorheriger Einspruchsrücknahme und erhob Rechtsbeschwerde. Das Verteidigerfax und das Aktivitätenprotokoll des Gerichts belegen den Eingang der Rücknahme am 06.03.2006. • Eingang der Einspruchsrücknahme: Aus dem vom Verteidiger vorgelegten Übertragungsbericht und dem Aktivitätenprotokoll des Faxgeräts des Amtsgerichts ergibt sich, dass am 06.03.2006 um 14:21 Uhr ein Fax beim Gericht einging; damit ist die Rücknahme vor Beginn der Hauptverhandlung eingegangen und wirksam. • Fehlende Fax-Identifikationsnummer: Das Fehlen der Nummer lässt Zweifel nicht begründen, weil vergleichbare Schriftsätze durch denselben Verteidiger ebenfalls per Fax ohne Faxnummer bei Gericht eingingen; somit ist der Nachweis des Eingangs ausreichend. • Rechtsfolge der wirksamen Rücknahme: Mit dem wirksamen Eingang der Einspruchsrücknahme erlangte der Bußgeldbescheid Rechtskraft und stellte ein Verfahrenshindernis dar, das das weitere gerichtliche Verfahren erledigte. • Unwirksames Urteil: Das am 13.03.2006 ergangene Urteil war objektiv zu Unrecht, da das Gericht nicht mehr über den Einspruch entscheiden durfte; ein solcher Urteilsspruch ist ersatzlos aufzuheben. • Kostenverteilung: Da die Rechtsbeschwerde des Betroffenen erfolgreich war, trägt die Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die nach der Einspruchsrücknahme entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen gemäß den einschlägigen Vorschriften. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg; das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 13.03.2006 wird aufgehoben. Der Einspruch war bereits am 06.03.2006 wirksam per Telefax zurückgenommen, wodurch der Bußgeldbescheid der Stadt Koblenz rechtskräftig geworden und das gerichtliche Verfahren erledigt war. Deshalb durfte das Amtsgericht den Einspruch nicht mehr durch Urteil verwerfen; das zu Unrecht ergangene Urteil ist ersatzlos aufzuheben. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die ab Einspruchsrücknahme entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.