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Beschluss

1 Ws 601/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermeidbare Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsorgane verletzen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und sprechen gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls. • Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des §121 Abs.1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls erfordern, wenn die Verzögerung erheblich und den Justizorganen zurechenbar ist. • Eine nur außer Vollzug gesetzte Fortgeltung des Haftbefehls genügt nicht, wenn das Beschleunigungsgebot verletzt ist; in solchen Fällen ist der Haftbefehl aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Haftbefehls bei zurechenbarer, erheblicher Verfahrensverzögerung • Vermeidbare Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsorgane verletzen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und sprechen gegen die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls. • Die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des §121 Abs.1 StPO die Aufhebung des Haftbefehls erfordern, wenn die Verzögerung erheblich und den Justizorganen zurechenbar ist. • Eine nur außer Vollzug gesetzte Fortgeltung des Haftbefehls genügt nicht, wenn das Beschleunigungsgebot verletzt ist; in solchen Fällen ist der Haftbefehl aufzuheben. Der Angeklagte befand sich seit 2.2.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Untersuchungshaft. Nach Anklageerhebung und einem ersten Hauptverhandlungstermin sollte am 30.5.2006 die Hauptverhandlung stattfinden. Der Vorsitzende setzte den Termin jedoch ab, weil die Staatsanwaltschaft angeforderte Akten aus anderen Verfahren nicht fristgerecht vorgelegt hatte. Mit Beschluss vom 19.5.2006 hob das Amtsgericht den Haftbefehl auf und ordnete Entlassung an, wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft setzte die Jugendkammer den Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr sowie vermeintlich verhältnismäßiger Sicherungsbelange wieder außer Vollzug; der Angeklagte blieb zuvor rund drei Monate in Haft. Der Angeklagte rügte die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und legte Beschwerde ein. • Art.2 Abs.2 S.2 GG begründet ein Beschleunigungsgebot in Haftsachen, das im Rahmen der Verhältnismäßigkeit alle zumutbaren Maßnahmen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten verlangt, das Verfahren zügig zu Ende zu führen. • Die Verzögerung des Verfahrens um etwa fünf Monate durch die erneute Terminierung ist erheblich und verdoppelt die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung; diese Verzögerung ist den Strafverfolgungsorganen zurechenbar, weil die Staatsanwaltschaft die angeforderten Akten nicht rechtzeitig vorlegte. • Es kommt nicht darauf an, ob das Absetzen des Termins materiell geboten war; maßgeblich ist die Zurechenbarkeit der Verzögerung zu Lasten der Staatsorgane und dass die Verzögerung nicht im Verantwortungsbereich des Angeklagten lag. • Eine als Folge vermeidbarer Verfahrensverzögerungen bestehende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann bereits vor Ablauf der in §121 Abs.1 StPO genannten Sechsmonatsfrist die Aufhebung des Haftbefehls erfordern; maßgeblich ist auch die Vorhersehbarkeit der Verzögerung. • Die Aufrechterhaltung oder nur außer Vollzug gesetzte Fortgeltung des Haftbefehls ist unvereinbar mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, sodass der Haftbefehl gemäß §120 Abs.1 S.1 StPO aufzuheben ist. Die Beschwerde des Angeklagten war erfolgreich; der Haftbefehl des Amtsgerichts Koblenz und der Beschluss des Landgerichts Koblenz wurden aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass eine erhebliche, den Strafverfolgungsorganen zurechenbare Verfahrensverzögerung vorliegt, die das Beschleunigungsgebot verletzt und die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung entfällt. Eine bloße Außervollzugsetzung des Haftbefehls wäre unzureichend gewesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich notwendiger Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.