Beschluss
1 Ws 385/06
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0619.1WS385.06.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Rechtsmittel des Angeklagten und seiner Ehefrau gegen die Beschlagnahmeanordnung von Kontounterlagen im Beschluss der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 10. Mai 2006 ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. 2. Die Sache wird zur Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO an die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier zurückgegeben. Gründe I. 1 Der Angeklagte ist Angestellter eines Kreditinstituts und seit 1999 Ortsbürgermeister der Gemeinde S.. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Trier vom 20. September 2004 legt ihm Bestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung im Zusammenhang mit dem Verkauf eines im Eigentum der Gemeinde stehenden, in einem Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks zur Last (Tatzeit: 18. Mai 2000). Nachdem die 1. Strafkammer des Landgerichts Trier am 26. September 2005 das Hauptverfahren eröffnet hatte, hat sie am 14. März 2006 mit der Hauptverhandlung begonnen. Sie dauert nach wie vor an. Die Urteilsverkündung soll am 21. Juni 2006 erfolgen. 2 Zwischen dem 6. und 7. Hauptverhandlungstermin (25. April und 15. Mai 2006) erließ die Strafkammer am 10. Mai 2006 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, wonach die Geschäftsräume von vier Geldinstituten zum Auffinden von „Beweismitteln, und zwar von schriftlichen Kontounterlagen des Angeklagten ... sowie seiner Ehefrau ... betreffend den Zeitraum 1.11.2000 bis 31.12.2001“ für insgesamt 28 genau bezeichnete Konten durchsucht werden sollten. Inhaber dieser Konten sind bzw. waren teils der Angeklagte, teils seine damalige Lebensgefährtin (heutige Ehefrau, die seinerzeit bereits mit dem Angeklagten zusammenlebte) und teils dritte Personen, die dem Angeklagten Kontovollmacht erteilt hatten. Der Beschluss enthält folgenden weiteren Entscheidungstenor (Bl. 489 f. d.A.): 3 „Sollten diese oder weitere Beweismittel anlässlich der Durchsuchung sichergestellt werden, sind sie gemäß §§ 94, 98 StPO zu beschlagnahmen. Die Durchsuchung der Räumlichkeiten kann durch freiwillige Herausgabe der Beweisgegenstände abgewendet werden. Mit der Durchführung der Maßnahme wird die Kriminalinspektion W. beauftragt.“ 4 Die Entscheidungsgründe haben neben der knappen Darstellung des Verfahrensgegenstandes folgenden Inhalt (Bl. 490 d.A.): 5 „Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft am 4. April 2006 ein weiteres Verfahren - 8006 Js 7936/06 - vorgelegt, welches zu dem bei der Kammer anhängigen Verfahren beigezogen worden ist. Im Rahmen des beigezogenen Verfahrens soll der Angeklagte von einem Zeugen anlässlich des Ankaufs eines Grundstücks im Herbst des Jahres 2000 10.500,-- DM „bar auf die Hand“ verlangt und auch erhalten haben. Dabei soll er dem Zeugen wahrheitswidrig vorgespiegelt haben, er werde diesen Betrag an die Verkäuferin weiterleiten; der Betrag habe lediglich quasi „schwarz“ über den im notariellen Kaufvertrag festgehaltenen Kaufpreis hinausgehend gezahlt werden sollen. In Wahrheit soll der Angeklagte diesen Betrag für sich behalten haben. Sollte der Angeklagte diesen Betrag tatsächlich erhalten haben, ist davon auszugehen, dass er diese 10.500,-- DM nach dem 3. November 2000 ganz oder teilweise auf eines seiner Konten oder eines der Konten seiner Ehefrau eingezahlt hat. Die Kontounterlagen sind mithin für das Verfahren als Beweismittel von Bedeutung.“ 6 Der Beschluss wurde in der Folgezeit vollzogen. Welche Unterlagen anlässlich der Durchsuchungen mitgenommen worden sind und sich bei den Akten befinden, ist dem Senat nicht bekannt. Sie befinden sich nicht bei den vorgelegten Zweitakten. 7 Am 16. Mai 2006 haben der Angeklagte und seine Ehefrau gegen den vorgenannten Beschluss Beschwerde erhoben, soweit durch ihn Kontounterlagen des jeweiligen Beschwerdeführers „beschlagnahmt“ worden sind. Die Durchsuchungsanordnungen als solche greifen sie nicht an. Sie sind der Auffassung, die Beschlagnahmeanordnung verletze ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und in Bezug auf die Ehefrau des Angeklagten auch willkürlich, weil sie im maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht mit dem Angeklagten verheiratet gewesen sei. Sie sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie pauschal vorweg die Beschlagnahme aller aufgefundenen Beweismittel anordne. 8 Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 hat die Strafkammer den Beschwerden nicht abgeholfen. Eine Begründung enthält diese Entscheidung nicht. Weitergehende Entscheidungen der Strafkammer in Bezug auf die auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses zu den Akten gelangten Unterlagen hat die Strafkammer bislang nicht getroffen. II. 9 Die Rechtsmittel des Angeklagten und seiner Ehefrau sind als Anträge auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen, über die die Strafkammer in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat. Eine Entscheidung des Senats ist deshalb nicht veranlasst. 10 1. Der angefochtene Beschlusses genügt nicht den Inhaltsanforderungen, die an eine gleichzeitig mit dem Durchsuchungsbefehl erlassene richterliche Beschlagnahmeanordnung zu stellen sind. 11 a) Da eine Beschlagnahme ebenso wie eine Durchsuchung einen schwerwiegenden Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen darstellt, der die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert, ist ihre Anordnung grundsätzlich dem Richter vorbehalten (BVerfGE 9, 89, 97; 42, 212, 220). Lediglich bei Gefahr im Verzug sind - vom Ausnahmefall des § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO abgesehen - auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten hierzu befugt (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich. Nur wenn der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt, ist die Einschaltung eines Richters nicht zwingend vorgesehen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass eines Durchsuchungsbefehls - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind. Denn andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter obliegen, sondern den Strafverfolgungsbehörden überlassen (BVerfG NJW 1992, 551, 552 = StV 1992, 49; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris). 12 b) Letzteres ist hier der Fall. Die Strafkammer hat die Beschlagnahmeanordnung gleichzeitig mit dem Durchsuchungsbefehl erlassen, d.h. bevor die Kontounterlagen von den Strafverfolgungsbehörden in amtlichen Gewahrsam genommen wurden. Die Beschlagnahmeanordnung bezeichnet zwar exakt die von der Maßnahme betroffenen Konten und enthält auch eine klare Begrenzung des Zeitraums der interessierenden Kontobewegungen. Die Bezeichnung der Beschlagnahmegegenstände als „schriftliche Kontounterlagen“ lässt aber völlig offen, welche konkreten Unterlagen erfasst sein sollen. In Betracht kommen nicht nur Computerausdrucke über die im Zeitraum vom 1. November 2000 bis 31. Dezember 2001 erfolgten Kontobewegungen oder Zweitschriften entsprechender Kontoauszüge, sondern auch die Originale von Bareinzahlungsbelegen, schriftlichen Überweisungsaufträgen, Daueraufträgen u.a. oder aber Ausdrucke entsprechender mikroverfilmter Unterlagen. Damit ist die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, letztlich den Strafverfolgungsbehörden überlassen geblieben. 13 Hinzukommt, dass nicht die gesamten, den angegebenen Zeitraum betreffenden Kontounterlagen das gesuchte Beweismittel darstellen. Erst ihre nach § 110 StPO vorzunehmende Durchsicht soll Klarheit bringen, ob sich in ihnen verfahrensrelevante Eintragungen (insbesondere Bareinzahlungen nach dem 3. November 2000 in der Größenordnung von insgesamt 10.500 DM) befinden. Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses kommen nur derartige Einträge und die damit zusammenhängenden Unterlagen als Beweismittel und damit als Gegenstand einer Beschlagnahme in Betracht. 14 2. Da der richterliche Beschlagnahmebeschluss den aus verfassungsrechtlichen Gründen im Falle der Anordnung der Beschlagnahme vor Ingewahrsamnahme der Gegenstände durch die Strafverfolgungsbehörden zu stellenden Inhaltserfordernissen nicht entspricht, liegt noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung vor. Die allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung hat in diesem Fall nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 09.11.2001 - 2 BvR 436/01 -, NStZ 2002, 212, 213, und vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 105 Rn. 7). 15 3. In einem solchen Fall hat ein Beschwerdeführer zunächst eine Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO über die Bestätigung der Beschlagnahme konkreter Beweismittel herbeizuführen (Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris; BVerfG NJW 1992, 551, 552; s.a. OLG Düsseldorf StV 1982, 513; LG Lüneburg MDR 1984, 603; LR-Schäfer, StPO, 25. Aufl. § 98 Rn. 18; für den Fall sichergestellter Unterlagen, deren Beweiserheblichkeit erst im Rahmen einer Durchsicht gemäß StPO § 110 festgestellt werden kann: Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 30.01.2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, 377, 378; BGH CR 1999, 292, 293; LG Frankfurt NStZ 1997, 564). Das ist bisher nicht geschehen. Die Entscheidung der Strafkammer, den Beschwerden gegen die (unwirksame) richterliche Beschlagnahme nicht abzuhelfen, ersetzt nämlich nicht die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO (LG Lüneburg a.a.O.). Die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführer sind deshalb entsprechend auszulegen und die Sache ist an die zur Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständige Strafkammer zurückzugeben. 16 4. Für die von der Strafkammer zu treffende Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: 17 Sollte die Beschlagnahme ganz oder teilweise bestätigt werden, muss im Einzelnen dargelegt werden, welche Gegenstände aus welchen Gründen für bedeutsam gehalten werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 551, 552). Das gilt hier umso mehr, als die Hauptverhandlung bereits begonnen hat und die Strafkammer deshalb über Erkenntnisse verfügt, die von der Aktenlage abweichen können. Erforderlich sind auch nähere Ausführungen zur Stärke des gegen den Angeklagten bestehenden Tatverdachts, die in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen ist. Im Übrigen wird von Bedeutung sein, dass neben dem Angeklagten mehrere Nichtbeschuldigte (Ehefrau und weitere Kontoinhaber, die dem Angeklagten Kontovollmacht erteilt haben) von dem Eingriff betroffen sind. Insoweit bedarf der Eingriff unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG vom 14.01.2004 - 2 BvR 27/04 -, juris).