Urteil
10 U 1415/05
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG besteht, wenn der Versicherungsnehmer willentlich und zielgerichtet gehandelt hat, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwenden und dabei auch das versicherte Fahrzeug schützen wollte.
• Ein sofortiges, willentlich eingeleitetes Vollbremsen zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes kann zugleich eine Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG sein, auch wenn vorrangig Leib und Leben gefährdet waren.
• Fehlende sichere Spuren eines Zusammenstoßes mit Wild schließen einen Schadensregulierungsanspruch nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB aus, begründen aber nicht zwingend die Ablehnung von Rettungskostenersatz.
• Eine Leistungsbefreiung der Versicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit kommt nur bei tatsächlicher, erheblicher Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht; Fahren unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit trotz Warnzeichen ist hierfür nicht ausreichend.
Entscheidungsgründe
Rettungskostenersatz für Motorradfahrer nach Vollbremsung bei Wildwechsel • Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG besteht, wenn der Versicherungsnehmer willentlich und zielgerichtet gehandelt hat, um eine Gefahr für Leib und Leben abzuwenden und dabei auch das versicherte Fahrzeug schützen wollte. • Ein sofortiges, willentlich eingeleitetes Vollbremsen zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes kann zugleich eine Rettungshandlung im Sinne der §§ 62, 63 VVG sein, auch wenn vorrangig Leib und Leben gefährdet waren. • Fehlende sichere Spuren eines Zusammenstoßes mit Wild schließen einen Schadensregulierungsanspruch nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB aus, begründen aber nicht zwingend die Ablehnung von Rettungskostenersatz. • Eine Leistungsbefreiung der Versicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit kommt nur bei tatsächlicher, erheblicher Sorgfaltspflichtverletzung in Betracht; Fahren unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit trotz Warnzeichen ist hierfür nicht ausreichend. Der Kläger begehrte von seiner Teilkaskoversicherung Zahlung nach einem behaupteten Wildunfall am 16.08.2004. Er gab an, mehrere Rehe seien auf die Landstraße gelaufen; er habe voll gebremst, sei gestürzt und sein Motorrad beschädigt worden. Die Polizei bescheinigte "keine Wildberührung"; ein Gutachter fand keine Haar- oder Blutspuren. Ein Begleiter (Zeuge B) bestätigte, dass der Kläger wegen Wildwechsel stark abgebremst habe. Die Beklagte lehnte Regulierung ab und bezweifelte einen Zusammenstoß sowie die Erfüllung versicherter Tatbestände. Das Landgericht wies die Klage ab, insbesondere mangels Nachweis eines Zusammenstoßes und wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit des Klägers. Der Kläger legte Berufung ein; das OLG führte Beweisaufnahme durch. • Regulierungsanspruch nach § 12 Nr. 1 I lit. d AKB scheidet aus, weil der Kläger nicht hinreichend bewiesen hat, dass es zu einem tatsächlichen Zusammenstoß mit Wild gekommen ist; weder Zeugen noch Sachverständiger lieferten sichere Anhaltspunkte für eine Berührung. • Beweisaufnahme ergab jedoch überzeugend, dass der Kläger willentlich eine Vollbremsung vornahm, um einen Frontalzusammenstoß mit Wild zu vermeiden; dieses zielgerichtete Verhalten erfüllt die Voraussetzungen einer Rettungshandlung im Rechtssinne. • Nach Auffassung des Senats begründet eine solche Rettungshandlung auch den Ersatz von Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG, weil das versicherte Interesse am Fahrzeug nicht von so untergeordneter Bedeutung war, dass ein eigener, relevanter Rettungswille ausgeschlossen wäre. • Die vom Landgericht herangezogene BGH-Entscheidung betrifft einen Sonderfall (nur Glasbruchversicherung) und lässt sich auf den hier vorliegenden umfassenden Teilkaskoversicherungsfall nicht übertragen. • Eine Leistungsbefreiung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit scheidet aus: Der Kläger fuhr unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf gerader, überwiegend trockener Straße bei leichter Dämmerung; das Warnschild "Wildwechsel" verpflichtet nicht zur weiteren Reduzierung der Geschwindigkeit, sodass keine erhebliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt. • Die erstatteten Reparatur- und Anwaltskosten sind in ihrer Höhe unstreitig; Verzugszinsen sind ab dem 18.09.2004 für Reparaturkosten und ab dem 20.04.2005 für außergerichtliche Anwaltskosten zu gewähren. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 92 Abs.2 Nr.1, 708 Nr.10 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat in der Berufung teilweise Erfolg. Die Klage wurde insoweit stattgegeben, dass die Beklagte zur Zahlung von 5.049,06 € zuzüglich Zinsen seit 18.09.2004 sowie weiteren 278,05 € zuzüglich Zinsen seit 20.04.2005 verurteilt wurde; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass zwar kein sicherer Nachweis eines direkten Zusammenstoßes mit Wild vorliegt, wohl aber eine willentliche, zielgerichtete Rettungshandlung (Vollbremsung) zur Abwendung einer Lebensgefahr stattfand, die auch das versicherte Fahrzeug betraf und damit Rettungskostenersatz nach §§ 62, 63 VVG begründet. Eine Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit wurde verneint, da die Fahrweise des Klägers unter den gegebenen Umständen keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles darstellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.