Beschluss
10 U 171/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§114 Satz 1 ZPO).
• Eine eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung an einer Direktversicherung kann insolvenzfest sein, wenn der Widerrufsvorbehalt mit der Betriebseinstellung in der Insolvenz entfällt.
• Eine (Mehrheits‑)Geschäftsführerstellung des Bezugsberechtigten rechtfertigt nur bei konkreten Anhaltspunkten eine abweichende Behandlung gegenüber Arbeitnehmern; bloße Anteilseignerstellung genügt nicht zur Annahme einer Gläubigergefährdung.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe: Insolvenzfestigkeit eingeschränkt unwiderruflicher Bezugsberechtigung • Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§114 Satz 1 ZPO). • Eine eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung an einer Direktversicherung kann insolvenzfest sein, wenn der Widerrufsvorbehalt mit der Betriebseinstellung in der Insolvenz entfällt. • Eine (Mehrheits‑)Geschäftsführerstellung des Bezugsberechtigten rechtfertigt nur bei konkreten Anhaltspunkten eine abweichende Behandlung gegenüber Arbeitnehmern; bloße Anteilseignerstellung genügt nicht zur Annahme einer Gläubigergefährdung. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Koblenz, mit dem sein Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes einer 1998 abgeschlossenen Lebensversicherung zugunsten des Mehrheitsgeschäftsführers S. M. zur Insolvenzmasse abgelehnt worden war. Streitgegenstand ist, ob die bezugsberechtigte Person Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes hat oder dieser zur Insolvenzmasse gehört. Das Landgericht hielt die Bezugsberechtigung für eingeschränkt unwiderruflich und befand, der Vorbehalt falle in der Insolvenz weg, wodurch der Anspruch insolvenzfest werde. Der Kläger wollte in der Berufung geltend machen, die Bezugsberechtigung sei widerruflich bzw. dürfe wegen der besonderen Stellung des Mehrheitsgeschäftsführers nicht insolvenzfest sein. Der Rückkaufswert beträgt rund 5.500 EUR. Der Senat prüfte die Erfolgsaussichten der Berufung und die Übertragbarkeit der BGH‑Rechtsprechung zur Direktversicherung auf diesen Fall. • Antrag auf PKH ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach §114 Satz 1 ZPO zu versagen. • Die Berufung würde inhaltlich denselben erstinstanzlichen Anspruch verfolgen; das Landgericht hat diesen Anspruch zu Recht abgelehnt und seine Begründung ist überzeugend; der Senat schließt sich den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen an. • Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Insolvenzfestigkeit eingeschränkt unwiderruflicher Bezugsberechtigungen bei Direktversicherungen sind auf den vorliegenden Fall anwendbar: Der Widerrufsvorbehalt zweckt Betriebstreue und entfällt mit der Betriebseinstellung in der Insolvenz, sodass die Bezugsberechtigung dem Vermögen des Versicherten zuzurechnen sein kann. • Weil der Versicherungsnehmer den Vertrag noch widerrufen kann, verstärkt dies die Bezugsberechtigung zum Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes, der daher nicht zur Insolvenzmasse fällt. • Die Argumentation des Klägers, die besondere Stellung des Mehrheitsgeschäftsführers rechtfertige eine abweichende Behandlung, überzeugt nicht; es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine masseschädigende Manipulation oder unredliches Verhalten. • Betrags- und zeitliche Umstände (Abschluss 1998, Rückkaufswert ca. 5.500 EUR) sowie die üblichen Konditionen der Geschäftsführerversicherung sprechen gegen die Annahme einer sachlich gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern. • Arbeitsgerichtliche Erwägungen zu Insolvenzausfallgeldern greifen hier nicht, weil es sich um andere insolvenzimmanente Erwägungen handelt. • Mangels ersichtlicher Erfolgsaussichten ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung wurde abgelehnt, weil die beabsichtigte Berufung unter keinem Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Landgericht hat den Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes zu Recht abgelehnt; die Bezugsberechtigung ist als eingeschränkt unwiderruflich zu qualifizieren und wird durch die Insolvenzfestigkeit nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stellung des Mehrheitsgeschäftsführers eine andere rechtliche Bewertung der Bezugsberechtigung rechtfertigt oder dass durch die Auskehrung eine substanzielle Schmälerung der Masse zu befürchten ist. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts bestehen und die gewährte Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen.