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Beschluss

1 Verg 1/06

OLG KOBLENZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich erforderlichen Begründungsangaben nach §117 Abs.2 S.2 Nr.2 GWB nicht innerhalb der Beschwerdefrist gemacht wurden. • Fehlende oder unvollständige Nachunternehmerangaben können einen zwingenden Ausschlussgrund nach VOL/A und GWB darstellen. • Ist das Angebot wegen eines zwingenden Ausschlussgrunds unzulässig, besteht kein schützenswertes Interesse am weiteren Vergabeverfahren (§97 Abs.7 GWB).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde bei formwidriger Begründung und zwingendem Ausschlussgrund • Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzlich erforderlichen Begründungsangaben nach §117 Abs.2 S.2 Nr.2 GWB nicht innerhalb der Beschwerdefrist gemacht wurden. • Fehlende oder unvollständige Nachunternehmerangaben können einen zwingenden Ausschlussgrund nach VOL/A und GWB darstellen. • Ist das Angebot wegen eines zwingenden Ausschlussgrunds unzulässig, besteht kein schützenswertes Interesse am weiteren Vergabeverfahren (§97 Abs.7 GWB). Eine Bieterin begehrte den Zuschlag in einem Vergabeverfahren. Die Vergabestelle schloss ihr Angebot wegen unzureichender Preisangaben und unvollständiger Nachunternehmerangaben aus. Nach erfolgloser Rüge wandte sich die Bieterin an die Vergabekammer, die den Antrag als unbegründet zurückwies. Gegen diese Entscheidung legte die Bieterin fristgerecht sofortige Beschwerde ein und beantragte parallel die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung. Der Senat hielt die Beschwerde bereits für unzulässig, weil die in §117 Abs.2 S.2 Nr.2 GWB geforderten Tatsachen- und Beweismittelangaben fehlten, und bestätigte den Ausschluss wegen fehlender in den Vergabeunterlagen geforderter Erklärungen. Nach Zuschlag an einen Mitbewerber begehrte die Bieterin abschließend die Feststellung einer Rechtsverletzung. • Formmangel der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde genügte nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Begründungsanforderungen des §117 Abs.2 S.2 Nr.2 GWB. Eine Ergänzung der Begründung ist nur innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist möglich; diese Notfrist ist nicht verlängerbar, sodass bei nahezu vollständiger Ausschöpfung der Frist ein Hinweis und nachfolgende Nachbesserung nicht mehr möglich ist. • Praktische Konsequenz: War die Beschwerdefrist bereits im Wesentlichen ausgeschöpft, führt der Formmangel zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig; ein Hinweis wäre hier zudem ins Leere gelaufen, weil die Beschwerdeführerin die formgerechte Begründung für sich beanspruchte. • Materielle Prüfung (subsidiär): Das Angebot war wegen unvollständiger Nachunternehmererklärung zwingend auszuschließen; hierfür war auf die einschlägigen Regelungen der Vergabeunterlagen und die Anwendung der Vorschriften über Ausschlussgründe abzustellen (vgl. §§25 Nr.1 Abs.2 lit.a), 21 Nr.1 Abs.1 S.1 VOL/A; GWB-Rechtsprechung). • Rechtsfolge der materiellen Mängel: Liegt ein zwingender Ausschlussgrund vor, entfällt das schützenswerte Interesse des Bieters am Fortgang des Verfahrens gemäß §97 Abs.7 GWB bzw. der einschlägigen GWB-Normen, sodass eine Feststellung einer Rechtsverletzung ausscheidet. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Verwerfung der Beschwerde führt zur Verurteilung der Beschwerdeführerin zu den Kosten, und der Wert des Beschwerdegegenstands wurde gemäß §50 Abs.2 GKG auf 5% der Bruttoauftragssumme festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen. Mangels gesetzlich erforderlicher Begründungsangaben nach §117 Abs.2 S.2 Nr.2 GWB konnte die Beschwerde nicht in der Beschwerdefrist ergänzt werden; zudem lag materiell ein zwingender Ausschlussgrund des Angebots wegen unvollständiger Nachunternehmerangaben vor, sodass kein schützenswertes Interesse an der Fortführung des Verfahrens bestand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; der Streitwert wurde auf 23.181,17 € festgesetzt.