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Beschluss

1 Ws 207/06

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0403.1WS207.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß der 8. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. März 2006 aufgehoben. 2. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung über seine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 20. April 2005 gewährt. 3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe 1 I. 1. Der Beschwerdeführer, der gegen das ihn des Betruges schuldig sprechende Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 20. April 2005 Berufung eingelegt hatte, teilte mit einem am 12. September 2005 bei Gericht eingegangenen (undatierten) Schreiben mit, er sei umgezogen und wohne nunmehr im Anwesen Q-Straße 14 in Br.. Am 28. November 2005 verfügte der Vorsitzende der Berufungskammer die Ladung des Beschwerdeführers zur Berufungshauptverhandlung am 16. Januar 2006 unter dieser Anschrift. Eine Zustellung des Ladungsschreibens erfolgte nicht; die von dem mit der Zustellung beauftragten Unternehmen an das Landgericht zurückgegebene Zustellungsurkunde trägt den Vermerk: 2 „Kein Name an Briefkasten und Klingel, lt. Fr. F…. (Anwohnerin) ist der Empfänger unbekannt.“ 3 Daraufhin veranlaßte der Vorsitzende die öffentliche Zustellung der Ladung. 4 2. Weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung fernblieb und auch keine Entschuldigungsgründe erkennbar waren, wurde seine Berufung durch Urteil vom 16. Januar 2006 gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. 5 3. Das Verwerfungsurteil wurde ihm am 18. Januar 2006 unter der von ihm Mitte September 2005 mitgeteilten Anschrift ordnungsgemäß zugestellt. Mit Schreiben vom 21. Januar 2006 legte er gegen das Verwerfungsurteil „Widerspruch“ ein und trug – neben Entschuldigungsgründen, die er nicht glaubhaft machte – vor, er habe keine Ladung erhalten. 6 Mit Beschluß vom 1. März 2006 hat die Strafkammer die als Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 2 StPO angesehene Eingabe des Beschwerdeführers mit der Begründung als unzulässig verworfen, es fehle an der Glaubhaftmachung der Entschuldigungsgründe. 7 Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2006 unter der Anschrift Q-Straße 14 in Br. ordnungsgemäß zugestellt. 8 Mit Schreiben vom 10. März 2006 (Eingang bei Gericht: 14. März 2006) erklärte der Beschwerdeführer, er halte seinen Widerspruch aufrecht. Der Beschluß vom 1. März 2006 sei ihm in einem unverschlossenen Umschlag zugegangen; er vermute, daß die Ladung zum 16. Januar 2006 auf diese Weise verlorengegangen sei. 9 II. Diese als sofortige Beschwerde (§ 46 Abs. 3 StPO) zu behandelnde Eingabe hat Erfolg, weil der Beschwerdeführer zum Berufungshauptverhandlungstermin am 16. Januar 2006 nicht ordnungsgemäß geladen worden war. 10 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 17.06.2003 - 1 Ws 443/03 - m.w.N.) kann der Angeklagte gegen ein Verwerfungsurteil die Wiedereinsetzung nach § 329 Abs. 3 StPO auch dann beanspruchen, wenn er nicht ordnungsgemäß geladen wurde. In einem solchen Fall ist er zwar an sich nicht säumig. Gleichwohl ist er dem Säumigen gleichzustellen und ihm ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn das Gericht das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Ladung übersehen hat. 11 2. Seine Behauptung, kein Ladungsschreiben erhalten zu haben, mußte er nicht glaubhaft machen, weil aktenkundig und gerichtsbekannt ist (siehe dazu Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 45 Rn. 6 m.w.N.) daß die Ladung zur Berufungshauptverhandlung durch öffentliche Zustellung bewirkt wurde. Daß die öffentliche Zustellung unwirksam ist, konnte er schon deshalb nicht vortragen und folglich auch nicht glaubhaft machen, weil er nichts von ihr wußte. 12 3. Nach § 40 Abs. 3 ist die öffentliche Zustellung im Verfahren über eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer Anschrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat. 13 Mit dieser (eng auszulegenden) Ausnahmevorschrift soll es dem Gericht erspart werden, zeit- und arbeitsaufwendige Ermittlungen (zum grundsätzlich notwendigen Umfang siehe Meyer-Goßner, a.a.O. § 40 Rn. 4 m.w.N) nach einem Angeklagten anzustellen, der die zügige Fortführung des Verfahrens dadurch vereitelt, daß er seinen letzten bekannten Wohnsitz aufgibt und seine neue Anschrift dem Gericht nicht mitteilt. Mit der öffentlichen Zustellung wird praktisch die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO gegen einen Angeklagten vorbereitet, der sich vor dem Gericht verborgen hält. 14 Nicht erfaßt wird das Verhalten eines Angeklagten, der seinen Wohnungswechsel korrekt mitteilt, Zustellungen aber objektiv dadurch erschwert, daß er es (zunächst) versäumt, Klingel und/oder Briefkasten zu beschriften (oder sich bei seinen Nachbarn vorstellen). Das kann zwar insbesondere dann, wenn die Zustellung – wie hier – nicht durch einen täglich vor Ort tätigen Postzusteller, sondern durch den Mitarbeiter eines auf Zustellungen spezialisierten Unternehmens bewirkt werden soll, auch zum Scheitern eines Zustellungsversuchs führen, rechtfertigt aber nicht die Anwendung des § 40 Abs. 3 StPO. 15 Unerheblich ist, daß der Strafkammervorsitzende – anders als bei Erlaß des angefochtenen Beschlusses vom 1. März 2006 – weder bei Veranlassung der öffentlichen Zustellung noch am 16. Januar 2006 wußte oder wissen mußte, daß es objektiv möglich ist, Zustellungen unter der vom Beschwerdeführer korrekt angegebenen Anschrift zu bewirken (wie es in der Folgezeit auch tatsächlich geschehen ist).