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Beschluss

14 W 98/06

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2006:0216.14W98.06.0A
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Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 27. Dezember 2005 aufgehoben. 2. Die Sache wird zu umfassender Neubescheidung der Kostenfestsetzungsanträge der Beteiligten an das Landgericht Koblenz zurückgegeben, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden hat. 3. Der Beschwerdewert beträgt 963,88 €. Gründe 1 Die Parteien und der Streithelfer der Beklagten haben einen Prozessvergleich geschlossen. Danach zahlen die Beklagte und deren Streithelfer je 1.950 € an den Kläger. Die Kostenvereinbarung lautet wie folgt: 2 „Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger, die Beklagte und der Streithelfer jeweils 1/3.“ 3 Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, die Kosten des Streithelfers in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen. Denn dabei handele es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits. 4 Dagegen wendet sich der Streithelfer mit Erfolg. 5 Der Rechtspfleger ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten einer Nebenintervention begrifflich nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören. Der Hinweis auf den in JurBüro 1997, 259 abgedruckten Senatsbeschluss vom 25. Januar 1996 (14 W 47/96) trägt indes nicht. Denn dort hatten die Parteien ohne Beteiligung des Streithelfers einen Vergleich geschlossen und darin die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben . Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben; der Streithelfer ist in den Vergleich in der Hauptsache und im Kostenpunkt einbezogen; außerdem sind die Kosten nach Quoten verteilt. 6 Inhalt und Reichweite einer derartigen Kostenvereinbarung sind durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Dabei ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Das führt hier zu dem Ergebnis, dass auch die Kosten der Nebenintervention von der Vertragsvereinbarung erfasst sind. Denn diese Vereinbarung sollte ersichtlich die Gesamtverantwortung für den Schaden einschließlich der Prozesskosten zu gleichen Teilen allen drei Beteiligten auferlegen. Mit dieser klar zum Ausdruck gebrachten Absicht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn man dem Streithelfer die anteilige Erstattung seiner Kosten vorenthielte. 7 Der Rechtspfleger wird daher eine neue Ausgleichung unter Einbeziehung der Kosten des Streithelfers vornehmen müssen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Zugleich hat er über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden, da noch nicht abzusehen ist, in welchem Umfang das Rechtsmittel letztlich Erfolg haben wird.