Beschluss
7 WF 107/06
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Bei der Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt muss der Kläger sowohl die früheren Verhältnisse als auch deren wesentliche Änderung substantiiert darlegen; unterscheidet sich die Urkunde in einer Vereinbarung von einer einseitigen Verpflichtungserklärung sind unterschiedliche Rechtsgrundsätze (Wegfall der Geschäftsgrundlage vs. deklaratorisches Schuldanerkenntnis) anzuwenden.
• Arbeitslosigkeit begründet allein keine Befreiung von Erwerbsobliegenheiten; der Unterhaltspflichtige muss ausreichende und umfassende Bemühungen zur Arbeitsaufnahme darlegen (§ 1603 Abs. 2 BGB).
• Einkünfte zur Erfüllung titulierten Kindesunterhalts sind bei der Berechnung von ALG II bis zu bestimmten Freibeträgen anrechnungsfrei, sodass eine aufstockende Erwerbstätigkeit im Rahmen geringfügiger Beschäftigung möglich ist.
• Eine Herabsetzung eines Unterhaltstitels aus Vertrauensschutzgründen erfordert eine gewichtige Änderung der Verhältnisse; eine Differenz von unter 4 % beim titulierten Zahlbetrag überschreitet die erforderliche Opfergrenze nicht und rechtfertigt daher keine Abänderung.
Entscheidungsgründe
Versagung PKH für Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen fehlender Erfolgsaussicht • Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Abänderungsklage ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Bei der Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt muss der Kläger sowohl die früheren Verhältnisse als auch deren wesentliche Änderung substantiiert darlegen; unterscheidet sich die Urkunde in einer Vereinbarung von einer einseitigen Verpflichtungserklärung sind unterschiedliche Rechtsgrundsätze (Wegfall der Geschäftsgrundlage vs. deklaratorisches Schuldanerkenntnis) anzuwenden. • Arbeitslosigkeit begründet allein keine Befreiung von Erwerbsobliegenheiten; der Unterhaltspflichtige muss ausreichende und umfassende Bemühungen zur Arbeitsaufnahme darlegen (§ 1603 Abs. 2 BGB). • Einkünfte zur Erfüllung titulierten Kindesunterhalts sind bei der Berechnung von ALG II bis zu bestimmten Freibeträgen anrechnungsfrei, sodass eine aufstockende Erwerbstätigkeit im Rahmen geringfügiger Beschäftigung möglich ist. • Eine Herabsetzung eines Unterhaltstitels aus Vertrauensschutzgründen erfordert eine gewichtige Änderung der Verhältnisse; eine Differenz von unter 4 % beim titulierten Zahlbetrag überschreitet die erforderliche Opfergrenze nicht und rechtfertigt daher keine Abänderung. Der Kläger wandte sich gegen eine Jugendamtsurkunde, durch die Kindesunterhalt mit 110 % des Regelbetrags tituliert war, und beantragte Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Abänderungsklage. Er gab an, bei Errichtung des Titels ein monatliches Einkommen von circa 2.050 DM gehabt zu haben und seit Oktober 1998 arbeitslos zu sein; aktuell übt er eine geringfügige Beschäftigung im Umfang von 200 € aus. Das Amtsgericht verweigerte die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht. Der Kläger rügte dies mit sofortiger Beschwerde, die vom Oberlandesgericht geprüft wurde. Streitpunkt war insbesondere, ob er die Voraussetzungen und die wesentliche Änderung der Verhältnisse für eine Abänderung hinreichend dargelegt sowie seine Leistungsunfähigkeit ausreichend nachgewiesen habe. Weiteres Thema war die Frage, ob eine Reduzierung des Titels von 110 % auf 100 % des Regelbetrags vertrauensschutzrechtlich zu rechtfertigen wäre. • Verfahrensrechtliche Prüfung: Die Beschwerde war formell einwandfrei, in der Sache jedoch unbegründet; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO keine Erfolgsaussicht hat. • Beweis- und Darlegungslast: Bei einer Abänderungsklage trägt der Kläger die Darlegungslast für die ursprünglichen Verhältnisse und deren wesentliche Änderung; die Unterscheidung zwischen Vereinbarung (Wegfall der Geschäftsgrundlage) und einseitigem Schuldanerkenntnis ist maßgeblich. • Substanz der Vorbringen: Die Angabe des früheren Einkommens von etwa 2.050 DM erklärt nicht die Festsetzung auf 110 % des Regelbetrags, weil damals bei Einkommen bis 2.400 DM nur 100 % geschuldet gewesen wären; eine vereinbarte höhere Zahlung wäre zu beachten und hätte der Kläger darzutun müssen. • Erwerbsobliegenheit: Der Kläger hat unzureichend vorgetragen, welche Anstrengungen er in fast sieben Jahren Arbeitslosigkeit bis Juli 2005 unternommen hat; kurzzeitige Bewerbungsunterlagen für Aug.–Okt. 2005 genügen nicht den Anforderungen des § 1603 Abs. 2 BGB. • Anrechenbarkeit von Einkommen bei ALG II: Zusätzliche Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung wäre möglich, weil titulierter Kindesunterhalt, soweit tatsächlich geleistet, bis zu bestimmten Freibeträgen bei ALG II nicht angerechnet wird; der Kläger übt lediglich eine 200‑€‑Beschäftigung aus. • Schutz des Vertrauens und Wesentlichkeit: Für die Abänderung sonstiger Unterhaltstitel ist eine erhebliche Änderung erforderlich; eine Verringerung des titulierten Zahlbetrags von 257 € auf 247 € (unter 4 %) überschreitet die erforderliche Opfergrenze nicht und rechtfertigt deshalb keine Abänderung. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts wurde zurückgewiesen. Das Amtsgericht hat zu Recht die Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderung der Jugendamtsurkunde wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO versagt, weil der Kläger die notwendigen Darlegungen nicht erbracht hat. Insbesondere fehlen substantiierte Angaben zur früheren Grundlage des Titels und zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse; auch hat er seine Erwerbsbemühungen während der fast siebenjährigen Arbeitslosigkeit nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus würde eine Herabsetzung des Titels von 110 % auf 100 % des Regelbetrags eine Änderung von unter 4 % bewirken, was die erforderliche Opfergrenze nicht erreicht; somit besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage.